Erfahrung mit wenigermiete.de:
Kosten, Komfort, Kundenbewertungen
wenigermiete.de setzt für Mieter ihre Rechte gegen Vermieter durch und berechnet im Erfolgsfall eine Provision. Diesen Dienst haben wir 2021 getestet. Wir haben geprüft: Wann lohnt es sich, ausgerechnet wenigermiete.de bzw. die dahinter stehende CONNY GmbH zu beauftragen, um zum Beispiel Mieterhöhungen abzuwenden oder Mängel beseitigen zu lassen?
Denn allein ist wenigermiete.de mit seinem Geschäftsmodell nicht: Der örtliche Mieterverein und das Konkurrenzportal Mieterengel stellen für Mieter ähnliche Angebote bereit.
Das fordert eine Reihe von Fragen heraus: Überzeugen die Kosten und der Komfort von wenigermiete.de im Vergleich zu lokalen Mietervereinen? Ist das Unternehmen genauso kompetent, zuverlässig und schnell wie die Konkurrenz? Wie zufrieden sind die Kunden mit dem Service des Startups?
All diese Fragen beantwortet der vorliegende Artikel, indem er strukturiert die Konditionen von wenigermiete.de und die bisherigen Nutzererfahrungen auswertet.
Zunächst stellen wir den Dienst von wenigermiete.de vor. Dazu beschreiben wir das Verfahren zur Nutzung von wenigermiete.de und fassen zusammen, welche Mieterrechte das Unternehmen für Kunden im Einzelnen durchsetzt.
Anschließend erläutern wir,
- wie lange es dauert, bis wenigermiete.de die Angelegenheit des Kunden bearbeitet und das Mieterproblem lösen kann,
- welcher Aufwand dem Kunden hierbei entsteht,
- wann der Kunde wie viel für die Leistung von wenigermiete.de zahlen muss (Kosten) und
- welche positiven und negativen Erfahrungen Kunden mit wenigermiete.de gemacht haben (Betrachtung öffentlicher Kundenmeinungen).
wenigermiete.de im Check
Gesamtergebnis
Im Qamaqam-Bewertungssystem erhält wenigermiete.de mit 4,7 von 5 möglichen Sternen eine sehr gute Gesamtwertung. Das Startup erzielt ausgezeichnete Werte in den Rubriken Komfort und Kundenzufriedenheit. Allein in der Kategorie Kosten & Leistungsumfang bleibt noch etwas Luft nach oben. Mit örtlichen Mietervereinen kann das Unternehmen in Puncto Preis-/Leistungsverhältnis nur schwer Schritt halten. Wer aber nicht schon vorher über den Rechtsschutz eines Mietervereins verfügt, dem bietet wenigermiete.de tatsächlich die günstigste und risikoloseste Lösung, um seine Mieter-Rechte effektiv zu verfolgen.
Zu beachten ist freilich, dass wir hier Kritik auf hohem Niveau üben, die allein den starken Konkurrenten des Unternehmens geschuldet sind. Auch wenn sich ein Mieterverein oder die Nutzung des Online-Anbieters Mieterengel für manch einen Mieter eher lohnt, überzeugt wenigermiete.de damit, dass der Online-Dienst sich bequem von zuhause nutzen lässt, keine Ortstermine erfordert und ohne Kostenrisiko auskommt.
Auch wenn wenigermiete.de nicht bei allen mietrechtlichen Problemen helfen kann und die Provision teilweise über den Mitgliedsgebühren eines Mietervereins liegt, muss ein Nutzer nur im Erfolgsfall einen Teil des erstrittenen Betrages (z.B. der Mietrückzahlungen) dem Unternehmen überlassen. Somit bietet wenigermiete.de einen komfortablen risikofreien Service, der zudem anders als bei einem Mieterverein ohne längere Vertragsbindung auskommt.
Zusammengefasst schlägt sich wenigermiete.de unter den betrachteten Gesichtspunkten im Vergleich folgendermaßen:
Jeder der folgenden Abschnitte widmet sich einer der oben genannten Bewertungskategorien. Auf diesem Weg wird Schritt für Schritt erläutert, welche einzelnen Erwägungen Qamqam der Bewertung von wenigermiete.de jeweils zugrunde legt.
wenigermiete.de ist ein Dienstleister, der Mietern bei unterschiedlichen Mietstreitigkeiten zur Seite steht. Dabei unterscheidet sich der Anbieter in mehrfacher Hinsicht von klassischen Anwälten – nicht nur durch das bedienungsfreundliche Online-Portal.
Zunächst möchten wir deshalb erklären, wie das Angebot von wenigermiete.de rechtlich einzuordnen ist. Dazu erläutern wir zuerst, was rechtlich passiert, wenn der Kunde das Angebot des Unternehmens in Anspruch nimmt (Verfahren zur Verfolgung von Mieter-Rechten mit wenigermiete.de).
Im zweiten Schritt folgt dann die Darstellung der einzelnen Mieter-Rechte, die der Dienstleister für Betroffene einfordern kann.
Ablauf der Rechtsverfolgung durch wenigermiete.de
Nach eigenen Angaben des Unternehmens handelt es sich bei wenigermiete.de um ein registriertes Inkassounternehmen. Dieser Begriff „Inkasso“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch teilweise negativ besetzt. Nach der in § 2 Abs. 2 S. 1 RDG enthaltenen Definition bedeutet er aber zunächst ganz neutral nur die „Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird“.
Inkasso-Unternehmen zeichnen sich grundsätzlich also nur dadurch aus, dass sie fremde Forderungen gegen Bezahlung für jemand anderen geltend machen. Sie werden meistens dann tätig, wenn ein Schuldner (in unserem Fall der Vermieter) eine Verpflichtung gegenüber einem anderen nicht einlösen kann oder will (in unserem Fall gegenüber dem Mieter).
Wie der Inkasso-Dienstleister hierbei vorgeht, unterscheidet sich teilweise deutlich. Daher rührt auch der schlechte Ruf einiger Inkasso-Unternehmen, sofern diese zweifelhafte Methoden anwenden, um Forderungen einzuziehen. Für wenigermiete.de trifft das hingegen eindeutig nicht zu.
Das Unternehmen beschränkt sich nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung auf den Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nach Kundenberichten setzt sich wenigermiete.de für Mieterrechte zwar mit Nachdruck in der Sache ein, bleibt gegenüber Vermietern aber stets höflich und professionell.
Will der Auftraggeber, hier also der Mieter, von diesen Diensten Gebrauch machen, schließt er mit wenigermiete.de zunächst einen sogenannten Rechtsverfolgungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 Abs. 1 BGB (siehe weiterführend Greger, MDR 2018, 897; Teichmann, in: BeckOGK BGB, 01.04.2019, § 675 BGB, Rn. 103). Der Vertrag beinhaltet die Verpflichtung von wenigermiete.de, für den Mieter in einer Mietstreitigkeit tätig zu werden.
Weiterer Inhalt des Vertrages ist eine Abtretung gemäß § 398 S. 1 BGB. Eine Abtretung ist die Übertragung einer Forderung auf eine andere Person durch Vereinbarung. Im Falle von wenigermiete.de überträgt also der Mieter dem Unternehmen seinen Anspruch gegen den Vermieter (zum Beispiel auf Erstattung von Renovierungskosten).
Sodann macht wenigermiete.de den Anspruch des Mieters im eigenen Namen geltend. Hat dies Erfolg und zahlt der Vermieter, behält wenigermiete.de einen im Voraus vereinbarten Teil der vom Vermieter gezahlten Summe als Vergütung ein. Der Rest wird an den Mieter ausgezahlt. Mit der Zahlung an den Mieter ist der Vertrag erfüllt.
Dieses Modell der Rechtsverfolgung von wenigermiete.de nennt man in der Fachsprache auch Inkasso-Zession (Roth/Kieninger, in: MünchKomm BGB, 8. Auflage 2019, § 398 BGB, Rn. 42).
Ablauf einer Beauftragung von wenigermiete.de
Hilfe bei der Durchsetzung der eigenen Mieterrechte erhält man bei wenigermiete.de wie folgt:
Zunächst fragt das Portal eine Reihe von Daten zur eigenen Person und zur betroffenen Wohnung ab. wenigermiete.de benötigt unter anderem Angaben zum Baujahr des Wohnobjektes, zur Wohnungsgröße und zum Energieverbrauch. Diese Informationen dienen der Einschätzung des Sparpotenzials.
Nach dem Hochladen des Mietvertrags erteilt der Kunde dem Portal abschließend den Auftrag zur Prüfung der Unterlagen und zur Bearbeitung der Angelegenheit. wenigermiete.de kontaktiert anschließend den Vermieter. Dabei versucht das Unternehmen, beispielsweise eine Mietsenkung im Namen des Kunden zu erwirken. Das Startup informiert den Kunden über jeden Verfahrensfortschritt.
Geht es um die Abwehr von Ansprüchen des Vermieters, stellt das Startup einen der Vertragsanwälte zur Verfügung. Dieser übernimmt die rechtliche Betreuung des Kunden. wenigermiete.de wird in diesen Fällen als Prozessfinanzierer tätig.
Die Dauer eines Verfahrens ist nach unternehmenseigenen Aussagen schwer vorauszusagen. Reagieren Vermieter und Hausverwaltung schnell, dauert die Abwicklung wenige Tage. Muss auf eine Reaktion gewartet, kann sich der Prozess Wochen bis Monate ziehen.
Mieter-Rechte, die wenigermiete.de durchsetzt
Mietpreisbremse
Nachdem wir das rechtliche Prozedere der Dienstleistung von wenigermiete.de besprochen haben, wenden wir uns nun den einzelnen konkreten Mieter-Rechten zu, deren Durchsetzung der Anbieter übernimmt:
Ein besonderes Augenmerk legt wenigermiete.de auf die Durchsetzung der sogenannten Mietpreisbremse.
Die Mietpreisbremse ist eine gesetzliche Regelung und existiert seit dem 01.06.2015 in § 556d Abs. 1 BGB. Sie soll eine übermäßige Erhöhung der Mieten in Gebieten mit schnell steigenden Mieten verhindern.
Bei Neuvermietungen von Wohnraum ist es deshalb ab dem genannten Datum in bestimmten Gebieten nicht mehr gestattet, dass die vereinbarte Miete die örtliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteigt. Liegt die Vergleichsmiete also bei 10 € pro Quadratmeter, darf die Kaltmiete laut Mietvertrag nicht mehr als 11 € pro Quadratmeter betragen. Liegt die Miete trotzdem höher und zahlt der Mieter darauf, kann er die überschießenden Mietzahlungen zurückfordern. Beispielsweise hierbei hilft wenigermiete.de.
Entscheidend für einen Anspruch auf Rückzahlung überschüssiger Miete ist natürlich die Höhe der Vergleichsmiete. Näheres zum Begriff der örtlichen Vergleichsmiete finden Sie weiter unten beim Thema Mieterhöhung. Grundsätzlich lässt sich aber bereits hier sagen, dass ihre Ermittlung dann leichter fällt, wenn die vom Vormieter verlangte Miete den einziehenden Nachmietern bekannt wäre.
Die Mietpreisbremse ist in ihrer Ausgestaltung vor diesem Hintergrund von Beginn an kritisiert worden. Insbesondere musste ein Vermieter nämlich bisher nicht die vorhergehende Miete offen legen (Theesfeld, in: BeckOK Mietrecht, 15. Edition, 01.03.2019, § 556g BGB, Rn. 8c). Dadurch wussten viele Mieter überhaupt nicht, dass sie mehr als die eigentlich zulässige Miete zahlen.
Den Mietern steht zwar nach § 556g Abs. 3 S. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zu. Der Vermieter müsste den Mietern also sagen, wie hoch die vorhergehende Miete gewesen ist.
Viele Mieter fürchten aber den Konflikt mit dem Vermieter. Sie machen den Auskunftsanspruch nicht geltend. So konnte die Mietpreisbremse in vielen Fällen umgangen werden (V. Emmerich, in: Staudinger, Neubearbeitung 2018, vor §§ 556d-556g BGB, Rn. 5). Darüber hinaus ist zu befürchten, dass sie von manchen Vermietern schlicht ignoriert wird.
Zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber auf die anhaltende Kritik reagiert. Die Mietpreisbremse wurde verschärft. Nach § 556g Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB müssen Vermieter seitdem jedem potentiellen Mieter die Miete des vorherigen Mietverhältnisses bei Vertragsschluss unaufgefordert offen legen. Unterlässt der Vermieter dies, ist gemäß § 556g Abs. 1a S. 2 BGB die gegenüber der Vormiete erhöhte Miete unwirksam. Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter nach § 556g Abs. 1a S. 3 BGB zurückfordern. Für Mieter bleibt zu hoffen, dass die Verschärfung der Mietpreisbremse den gewünschten Erfolg bringt.
Viele Mieter werden aber weiterhin den Konflikt mit dem Vermieter scheuen. Ihnen fehlt es häufig schon an der notwendigen Zeit zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Der Dienst von wenigermiete.de soll hier helfen. Für die Durchsetzung der Mietpreisbremse beträgt das Honorar im Erfolgsfall einmalig den Gegenwert der Mietersparnis für vier Monate (inkl. MwSt.). Diesen Betrag verrechnet wenigermiete.de mit dem Rückzahlungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter muss dem Mieter nämlich nach § 556g Abs. 2 S. 1 BGB die Differenz zwischen ursprünglicher und korrigierter Miete für den Zeitraum nach Erhebung der Rüge erstatten.
Von dieser Differenz gehen vier Monatsraten an das Startup. Muss der Vermieter also beispielsweise die zu viel gezahlte Miete für anderthalb Jahre erstatten, behält wenigermiete.de ca. 20 % der Rückzahlung als Provision ein und zahlt den Rest an den Mieter aus.
Mieterhöhung
Ein weiterer typischer Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist eine Mieterhöhung. Auch hier wird wenigermiete.de tätig. In vielen Fällen ist nämlich eine Mieterhöhung gesetzlich nicht zulässig. Zwei Grenzen für eine Mieterhöhung muss der Vermieter besonders beachten:
Die erste Grenze ist die sogenannte Kappungsgrenze aus § 558 Abs. 3 S. 1 BGB. Dabei handelt es sich um eine absolute Grenze für Mieterhöhungen. Grundsätzlich darf ein Vermieter einmal jährlich die Miete nach § 558 Abs. 1 S. 1 BGB erhöhen. Findet die Kappungsgrenze Anwendung, darf der Vermieter innerhalb von drei Jahren die Miete aber nicht um mehr als 20 % erhöhen.
Bundesländer dürfen nach § 558 Abs. 3 S. 2 BGB auch bestimmen, dass in Teilen ihrer Gebiete oder im ganzen Landesgebiet die Mieterhöhung in diesen drei Jahren 15 % nicht überschreiten darf. Dies haben die meisten Bundesländer getan. Dass der Vermieter mit seinem Mieterhöhungsverlangen die Kappungsgrenze einhält, muss er im Falle eines Gerichtsverfahrens beweisen (Schüller, in: Beck OK BGB, 50. Edition, 01.05.2019, § 558 BGB, Rn. 56).
Die zweite Grenze bestimmt sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie ergibt sich aus einem Vergleich von Mietobjekten in der jeweiligen Gemeinde. Dabei werden also zum Beispiel mehrere Wohnungen vergleichbarer Größe, Ausstattung, Lage und Beschaffenheit anhand ihrer jeweiligen Miete verglichen. Bei einer Mieterhöhung darf die Miete der vergleichbaren anderen Wohnungen nicht überschritten werden.
In der Praxis wird für die Berechnung dieser Vergleichsmiete häufig ein sogenannter Mietspiegel herangezogen. Dieser ist in zwei Formen in den §§ 558c und 558d BGB geregelt. Vereinfacht gesagt, handelt es sich bei einem Mietspiegel um eine Statistik. Für das Gebiet einer Gemeinde gibt der Spiegel die Mieten für bestimmte Wohnungsgrößen in bestimmten Wohnlagen mit einer bestimmten Ausstattung an.
Von Vorteil für Mieter ist, dass der Vermieter in einem etwaigen Gerichtsverfahren wie schon bei der Kappungsgrenze beweisen muss, dass die Mieterhöhung nicht zu einer Erhöhung über die Vergleichsmiete hinaus führt (V. Emmerich, in: Staudinger, Neubearbeitung 2018, § 558 BGB, Rn. 14a). Er muss also darlegen, dass der Mietspiegel richtig ist.
Nur bei einem sogenannten „qualifizierten“ Mietspiegel im Sinne von § 558d Abs. 1 BGB wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass der Spiegel die Vergleichsmiete richtig wiedergibt. Dann muss der Mieter nach § 292 S. 1 ZPO den vollen Beweis erbringen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete niedriger liegt.
Renovierungs- und Schönheitsreparaturkosten
Hilfe bietet wenigermiete.de ferner bei der Abwehr von Renovierungs- und Schönheitsreparaturkosten. Nach dem Gesetz sind gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB diese Kosten als Kosten der Instandhaltung der Mietsache grundsätzlich vom Vermieter zu tragen.
Aber die allermeisten Mietverträge weichen vom Gesetz ab. Sie bestimmen, dass die Mieter diese Kosten in gewissem Umfang tragen müssen. Die Rechtsprechung hält diese vertraglichen Abweichungen seit Jahrzehnten für zulässig (siehe etwa BGH, Urteil vom 09.06.2010, VIII ZR 294/09 = NJW 2010, 2877, Rn. 20).
Die sogenannten Schönheitsreparaturklauseln finden sich demnach in den allermeisten Mietverträgen. Sie verpflichten Mieter – vermeintlich – zu Arbeiten an der Mietsache während der Mietzeit oder vor dem Auszug. Gerade bei älteren Mietverträgen sollte man hier besonders aufmerksam sein.
Zum 01.01.2002 wurde das Verfahren vor den Zivilgerichten erheblich verändert. In der Folge hat das oberste Zivilgericht die Rechtsprechung zugunsten der Mieter verschärft. Stück für Stück werden bis heute gängige Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt.
Ein Beispiel: Im Jahr 2010 entschied das Gericht, dass eine Klausel mit der Bestimmung, eine Wohnung sei „weiß“ gestrichen zurückzugeben, unwirksam ist (BGH, Hinweisbeschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10 = NJW 2011, 514, Rn. 3). Hintergrund: Auch andere gedeckte Farben als „weiß“ seien allgemein als akzeptabel anerkannt.
Die Rechtslage zu einzelnen Klauseln ist aber oft schwer einschätzbar. Gerade bei alten Mietverträgen lohnt sich eine Überprüfung. Häufig besteht am Ende keine Verpflichtung zur Erbringung von Schönheitsreparaturen.
Sind die Klauseln für ungültig erklärt worden, muss der Mieter die Kosten für Renovierung- oder Schönheitsreparatur überhaupt nicht tragen. Vielmehr gilt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung. Dann muss der Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB selbst für die Kosten aufkommen.
Kündigungsschutz
Auch die für viele Mieter vermutlich bedrohlichste Mietstreitigkeit deckt wenigermiete.de ab: Die Abwehr von Kündigungen. Nahezu jeder kennt den praktisch wichtigsten Fall der Kündigung einer Wohnung durch den Vermieter: Die Eigenbedarfskündigung. Sie ist in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geregelt. Benötigt der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Angehörigen, darf er den Mietvertrag innerhalb der Kündigungsfrist kündigen.
Auf den ersten Blick klingt die Vorgabe zur Eigenbedarfskündigung wie eine einfache Regelung. Aber auf den zweiten Blick ist sie kompliziert. Alle Einzelheiten sind umstritten.
Wer ist denn ein „Angehöriger“ des Vermieters? Zählt dazu auch etwa eine Cousine oder ein Onkel des Vermieters? Muss der Vermieter nach der Kündigung die Wohnung dauerhaft für sich nutzen wollen? Reicht es aus, wenn er die Wohnung nur als Zweitwohnung nutzen möchte?
Dies sind nur drei der unzähligen Fragen zu diesem Regelungskomplex. Laien fällt es naturgemäß schwer, bei diesen Fragen den Überblick zu behalten. Insbesondere in Grenzfällen besteht Unsicherheit. Gerade wegen der großen Bedeutung einer Kündigung für die persönliche Lebensführung ist daher eine rechtliche Vertretung empfehlenswert.
Mietminderung
Ferner wird wenigermiete.de auch in den lästigen Streitigkeiten zu Mietminderungen bei Mängeln der Mietsache tätig. Was tun, wenn die Toilette in der Wohnung oder der Fahrstuhl im Haus nicht (mehr) funktioniert?
Das Gesetz sieht in § 536 Abs. 1 S. 2 BGB für diesen Fall vor, dass der Mieter sofort einen Teil der Miete einbehalten darf. Hat er die Miete bereits gezahlt, so steht ihm unter Umständen ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen den Vermieter in Höhe der zu viel gezahlten Miete zu (OLG Köln, Urteil vom 08.06.1998, 16 U 92–97 = NZM 1999, 73). Diese Regelung bietet für den Mieter den Vorteil, dass er nicht erst gegenüber dem Vermieter erklären muss, er werde nun einen Teil der Miete einbehalten.
Vorteilhaft ist zudem, dass es egal ist, ob der Vermieter etwas für den Mangel kann (Wiederhold, in: BeckOK BGB, 50. Edition, 01.05.2019, § 536, Rn. 109 m.w.N.). Der Mieter darf zum Beispiel auch Miete einbehalten, wenn Lärm von einer Baustelle in der Nachbarschaft den Mangel darstellt. Es hilft dem Vermieter nichts, wenn es nicht seine Baustelle ist.
Aber das Recht zur Minderung weist auch einen entscheidenden Nachteil auf: Die Minderung berechtigt den Mieter nach dem Wortlaut von § 536 Abs. 1 S. 2 BGB zum Einbehalt eines „angemessenen“ Teils der Miete. Aber was heißt „angemessen“?
Im Streitfall entscheidet darüber das Gericht. Schätzt der Mieter die Angemessenheit falsch ein, so besteht die Gefahr, dass er zu viel Miete einbehält. Erkennt das Gericht am Ende etwa nur an, dass der Mieter 25 % der Miete hätte einbehalten dürfen, hat er aber 50 % einbehalten, drohen schwerwiegende Konsequenzen:
Der Mieter hat natürlich die rückständige Miete nachzuzahlen.
Daneben kann er in Verzug geraten sein und somit nach § 280 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB Zinsen auf den rückständigen Teil der Miete zahlen müssen.
Schlimmstenfalls hat er so wenig Miete gezahlt, dass der Vermieter ihm nach den §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos (!) kündigen kann (Bieder, in: BeckOGK BGB, 01.04.2019, § 536 BGB, Rn. 110). Auch wenn der Mieter sich dabei in einem Irrtum befindet, er an die Angemessenheit geglaubt hat, hilft ihm das nicht (BGH, Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06 = NJW 2007, 428, Rn. 13 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist das Recht zur Minderung zwar eine starke Waffe in der Hand des Mieters. Sie kann ihm aber auch schnell zum Verhängnis werden. Daher ist es auch in diesen Fällen empfehlenswert, vor Einbehalt der Miete Rechtsrat einzuholen.
wenigermiete.de bietet verschiedene Rechtsdienstleistungen im Bereich des Mietrechts. Die Höhe der anfallenden Kosten richtet sich nach der jeweiligen Angelegenheit.
Für alle Dienstleistungen muss der Kunde allerdings nur im Erfolgsfall eine Provision zahlen. Gelingt wenigermiete.de die Durchsetzung eines Mieter-Rechts nicht, trifft den Kunden keine Zahlungspflicht. Eine anteilige Provision schuldet der Nutzer des Portals nur, sofern dem Unternehmen die Durchsetzung einer bestimmten Forderung gegen den Vermieter gelingt. Das Kostenrisiko trägt also grundsätzlich immer wenigermiete.de.
Für die allermeisten Dienstleistungen von wenigermiete.de muss der Kunde auch nicht in Vorkasse nicht gehen. Die einzige Ausnahme bildet eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro bei der Durchsetzung von Mietminderungen wegen Mängeln.
Sollte die vorrangig angestrebte außergerichtliche Lösung nicht zum Erfolg führen, schätzt das Portal die Erfolgschancen eines Gerichtsverfahrens ab. Besteht Aussicht auf Erfolg, übernimmt wenigermiete.de die Anwalts- und Gerichtskosten.
Nur in einem Ausnahmefall trägt der Kunde hier das Kostenrisiko: Der Kunde hat zwar einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, jedoch entstehen im Verfahren Kosten, die der Vermieter nicht tragen muss. Dann trägt der Kunde als Auftraggeber das weitere Kostenrisiko für diese Verfahrenskosten.
Hierbei handelt es sich aber bereits um die einzige Ausnahme, die wenigermiete.de auch weithin kenntlich macht. Nutzt ein Kunde das Online-Portal ansonsten dagegen beispielsweise dafür, Mietminderungen oder eine Rückzahlung überhöhter Miete durchzusetzen, entstehen ihm Kosten ausschließlich im Erfolgsfall.
Dies beantwortet aber bisher noch nicht die Frage, in welcher Höhe bei einem Erfolg eine Provision an wenigermiete.de zu entrichten ist. Zur besseren Übersicht folgt dazu nachstehend
- eine Einzelbetrachtung der Erfolgsgebühren für die Verfolgung verschiedener Mieter-Rechte.
- ein Vergleich mit Konkurrenzanbietern statt.
- eine Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses.
Kosten für die einzelnen Dienstleistungen
Über sein Online-Formular und seine Partneranwälte bietet wenigermiete.de zunächst eine kostenlose Erstberatung für Mietrechtsangelegenheiten an. Diese ist gänzlich unentgeltlich und dient zur Abschätzung der Erfolgsaussichten. Ermittelt die Prüfung des konkreten mietrechtlichen Problems Chancen zur Durchsetzung von Mieter-Rechten, kann wenigermiete.de hiermit beauftragt werden. Erst hiernach kommt es – allein im Erfolgsfall – zu den nachfolgenden Provisionsansprüchen:
Durchsetzung der Mietpreisbremse
Für die Durchsetzung der Mietpreisbremse beträgt das Honorar von wenigermiete.de im Erfolgsfall einmalig den Gegenwert der Mietersparnis für vier Monate (inkl. MwSt.).
Liegt die vom Vermieter vorgesehene Nettokaltmiete beispielsweise 100 Euro über dem zulässigen Betrag, zahlt der Mieter an wenigermiete.de im Erfolgsfall einmalig 400 Euro. Alle weiteren Ersparnisse (also all solche ab dem fünften betroffenen Mietmonat bis zum Ende des Mietverhältnisses) kommen ausschließlich dem Mieter zugute.
Abwehr einer Mieterhöhung
Verhindert die Beauftragung von wenigermiete.de eine dem Kunden angedrohte Mieterhöhung oder erweist diese sich nachträglich als unzulässig, berechnet das Portal für seine Leistungen als Provision die entsprechende Mietersparnis für drei Monate (inkl. MwSt.).
Erhöht der Vermieter die Nettokaltmiete beispielsweise unrechtmäßig um 150 Euro, zahlt der Mieter an wenigermiete.de im Erfolgsfall einmalig 450 Euro. Alle weiteren Ersparnisse (also all solche ab dem vierten betroffenen Mietmonat bis zum Ende des Mietverhältnisses) kann der Mieter gänzlich einbehalten.
Vermeidung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen
Gelingt wenigermiete.de entweder eine Abwendung der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen oder wird der Vermieter verpflichtet, bereits durch den Mieter gezahlte Beträge zurückzuerstatten, beträgt das Honorar einmalig 249 € (inkl. Mwst.).
Inwiefern sich dies für einen Mieter lohnt, hängt davon ab, wie umfangreich die Schönheitsreparaturen an der Wohnung voraussichtlich ausfallen würden und wie kostenintensiv sie wären. Dies sollte der Nutzer vor Beauftragung individuell überschlagen, indem er vor allem die Größe seiner Wohnung zugrunde legt. Maßgeblich für die Bewertung des Angebots von wenigermiete.de dürfte außerdem sein, ob der Mieter es ansonsten bevorzugt, Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen oder in Auftrag zu geben.
Kündigungsschutz
Unterstützt wenigermiete.de den Kunden erfolgreich bei der Aufhebung einer Mietvertragskündigung, erhält das Unternehmen ein Erfolgshonorar in Höhe einer monatlichen Nettokaltmiete. Attraktiv dürfte dieser Service vor allem für solche Mieter sein, die mit ihrer gegenwärtigen Wohnung zufrieden sind und nur schwer ein vergleichbares Ersatzobjekt finden könnten.
Gelingt es, die aus einer ungerechtfertigten Kündigung entstandenen Kosten vom Vermieter zurückzuholen, zahlt der Kunde dem Portal alternativ ein Drittel der entsprechenden Summe. Dies gilt also für solche Fälle, in denen der Mieter kündigungsbedingt gezwungen wurde, eine teurere Wohnung zu mieten und zusätzlich Umzugskosten aufzubringen.
Mietminderung
Für die Bearbeitung eines Auftrags zur Mietminderung berechnet wenigermiete.de vorab eine Pauschale von 10 €. Wird der Mangel beseitigt oder die Miete gesenkt, zieht das Startup den Pauschalbetrag vom Erfolgshonorar ab. Das Honorar ist abhängig von der Art des Mangels und der Höhe der Mietminderung. Es setzt sich jeweils zusammen aus einer anteiligen Provision an der Mietminderung und einer Vergütungspauschale dafür, dass erreicht wurde, den Mangel abzustellen.
Wenigermiete.de benennt als Vergütungspauschalen für die Behebung typischer Mängel folgende Sätze:
- Entfernung von Schimmel:199 €;
- Reparatur der Heizung: 99 €;
- Wiederherstellung der Warmwasserversorgung: 99 €;
- Reparatur technischer Anlagen: 49 €;
- Behebung sonstiger Mängel: 49 €.
Beseitigt der Kunde den Mangel selbst, macht wenigermiete.de eine Entschädigung beim Vermieter geltend. Das Honorar beträgt dann im Erfolgsfall ein Drittel der realisierten Entschädigungssumme. Berechtigt der auftretenden Mangel zur Mietminderung, berechnet wenigermiete.de zusätzlich pro Monat ein Drittel der Ersparnis als Erfolgshonorar — solange bis der Kunde wieder die volle Miete zahlen muss.
Beispielrechnung
Zum besseren Verständnis erläutern wir die Berechnung des Honorars zusätzlich anhand eines Beispiels:
In der Wohnung des Mieters M fällt im Winter die Heizung aus. Normalerweise zahlt M eine monatliche Warmmiete von 1.000 €. Wenigermiete.de erwirkt in Verhandlungen mit dem Vermieter eine Mietminderung von 50 % für die Dauer des Mangels. Der Vermieter repariert die defekte Heizung nach einem Monat. In diesem einen Monat kann der Mieter 50 % seiner Miete sparen, also 500 €. Das Honorar von wenigermiete.de setzt sich dann zusammen aus
- einem Drittel der Ersparnis (166 €) und
- der Vergütungspauschale von 99 € für die Beseitigung des Mangels.
- Die anfängliche Bearbeitungspauschale von 10€ wird damit verrechnet.
Somit ergeben sich für den Kunden in diesem Fall Gesamtkosten in Höhe von 266 €, die teilweise anstelle der ersparten Miete treten. Unterm Strich bleibt ihm aber ein Mietersparnis von immerhin 234 €, das allein ihm zugute kommt. Hinzukommt für den Betroffenen M im Beispiel, dass die Heizung repariert wurde.
Vergleich mit Mietervereinen und Mieterengel.de
Ist unser Beispielmieter M Mitglied in einem Mieterverein, zahlt er neben einer einmaligen Aufnahmegebühr von 7,50 € bis 15 € einen ortsabhängigen Jahresbeitrag von 72 € bis 108 €. Auch der Mieterverein gewährt ihm im Gegenzug Rechtsschutz, das heißt die Übernahme von Verfahrenskosten für einen Anwalt und ggf. einen Gerichtsprozess. Bei manchen Mietervereinen wie dem in Berlin ist jedes Mitglied sogar ohne Zubuchung eines solchen Versicherungsschutzes automatisch und ohne zusätzliche Kosten für mögliche Prozesse gegen den Vermieter rechtsschutzversichert.
Während der Leistungsumfang von wenigermiete.de und den Mietervereinen also ähnlich ist, macht sich beim Preis ein deutlicher Unterschied bemerkbar. Die zweijährige Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beim örtlichen Mieterverein könnte sich für Mieter M angesichts der nicht unerheblichen Honorare von wenigermiete.de schon bei einer einzelnen Mietrechtsangelegenheit lohnen.
Aber Vorsicht: Der Rechtsschutz durch den Mieterverein greift nur, wenn der Mieter schon vor Beginn seines Mietrechtsproblems Mitglied war. Im Falle des Berliner Mietervereins gilt die Kostendeckung für Verfahren wegen Mietstreitigkeiten zum Beispiel erst drei Monate nach Aufnahme (§ 4 Abs. 2-4 RBM). Wer als Mieter also nicht ohnehin schon Mitglied eines Mietervereins ist, für den ist die Mitgliedschaft keine kostengünstige Alternative, wenn erstmalig Unterstützung dabei benötigt wird, Mieter-Rechte geltend zu machen.
Neben den örtlichen Mietervereinen bietet aber auch das Startup Mieterengel Rechtsdienstleistungen im Bereich des Mietrechts. Anders als Mietervereine ermöglicht das Unternehmen auch für die Kostenübernahme in akuten Streitigkeiten eine „Nachversicherung“. Diese wird aber nur restriktiver gewährt als der Tarif bei einer bloßen Versicherung für künftige mietrechtliche Streitigkeiten.
Mieterengel eröffnet potenziellen Kunden drei verschiedene Mitgliedschafts-Module: Basis, Pro und Premium. Für die verschiedenen Pakete wird ein Jahresbeitrag von 79 € bis 149 € berechnet. Die beiden höherpreisigen Varianten enthalten zusätzlich eine Rechtsschutzversicherung – und damit die Deckung der Verfahrenskosten wie bei Mietervereinen.
Vergleicht man die anfallenden Kosten für die jeweilige Nutzung der beiden Anbieter, hat wohl meistens Mieterengel die Nase vorn. Bei einer genaueren Betrachtung des Leistungsumfangs der beiden Startups fällt allerdings die beschränkte Beratung durch die Partneranwälte bei Mieterengel auf: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt das Portal das Beratungsangebot auf eine „verhältnismäßige“ Nutzung.
Eine „unverhältnismäßige“ Nutzung wird laut Unternehmen vermutet, wenn entweder mehr als zwei Rückfragen zum selben Mietrechtsproblem oder Anfragen gestellt werden, die nicht im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis des Mitglieds stehen.
Führt man Leistungsumfang und Kostenbetrachtung zusammen, scheint wenigermiete.de gegenüber dem Startup Mieterengel die Nase vorne zu haben. Denn wenn man bei Mieterengel nicht schon vor Auftreten der jeweiligen mietrechtlichen Streitigkeit über ein Abonnement verfügt, kostet die „Nachversicherung“ in der Regel mehr als die Provision von wenigermiete.de.
Ergebnis
Fasst man die Erkenntnisse dieses Teilabschnitts zusammen, finden sich im Vergleich zu wenigermiete.de in Sachen Kosten & Leistungsumfang teilweise günstigere Alternativen — je nachdem, unter welchen Umständen man nach Unterstützung bei der Durchsetzung von Mieter-Rechten sucht. Mit örtlichen Mietervereinen kann das Unternehmen in Puncto Preis-/Leistungsverhältnis nur schwer Schritt halten, sofern ein Mieter bei einem solchen bereits Mitglied ist.
Verfügt ein Mieter dagegen nicht schon von vornherein über den Rechtsschutz in einem Mieterverein, bietet wenigermiete.de tatsächlich die günstigste und risikoloseste Lösung dafür, seine Mieter-Rechte effektiv zu verfolgen. Auch andere Startups für Mietrechtsangelegenheiten kann wenigermiete.de in diesem Fall übertreffen. Wer also keinem Mieterverein angehört, für den ist wenigermiete.de tatsächlich die kostenschonendste Lösung, wenn man nicht in Vorkasse treten und die Verfahrenskosten selbst schultern will.
Um diesem gemischten Ergebnis gerecht zu werden, erhält wenigermiete.de in der Kategorie Kosten & Leistungsumfang vier von fünf möglichen Sternen.
wenigermiete.de erfordert für die Beauftragung folgenden Aufwand: Im ersten Schritt füllt der Kunde ein Online-Formular mit Angaben zur eigenen Person aus. Anschließend übermittelt der Kunde dem Portal über eine weitere Online-Abfrage Informationen zum betroffenen Wohnobjekt. wenigermiete.de verlangt beispielsweise Angaben zum Baujahr der Wohnung, zur Wohnungsgröße und zum Energieverbrauch des Haushaltes.
Diese Informationen dienen zur Einschätzung des Potenzials, Miete zu sparen. Je präziser der Kunde dabei die Eckdaten seiner Wohnverhältnisse beschreibt, desto genauer ist die Berechnung der zulässigen Miete. In unserem Test dauerte die Eingabe aller Daten ungefähr 15 bis 20 Minuten. Sofern die angeforderten Daten nicht unmittelbar verfügbar sind, nimmt die Bearbeitung der Online-Formulare natürlich etwas mehr Zeit in Anspruch. Abschließend muss noch der Mietvertrag hochgeladen werden.
wenigermiete.de fordert also eine beachtliche Anzahl einzelner Informationen vom Kunden. Diese ausführliche Abfrage ist jedoch für eine individuelle rechtliche Prüfung des jeweiligen Falls notwendig. Denn die untersuchten Faktoren sind nämlich allesamt ausschlaggebend dafür, ob die Konditionen des individuellen Mietverhältnisses in einer Gesamtbetrachtung unangemessen hinter den örtlich maßgeblichen Standards zurückbleiben bzw. ob die Miete überhöht ausfällt.
Gegenüber dem anfallenden Arbeitsaufwand bei der Beauftragung konkurrierender Unternehmen wie Mieterengel ergeben sich keine großen Unterschiede. Verglichen mit örtlichen Mietervereinen bleibt den Kunden von wenigermiete.de dank der Online-Abfrage der erforderlichen Daten allerdings der persönliche Termin bei einem Sachbearbeiter erspart. Dass ein Mieter bei wenigermiete.de alle relevanten Eingaben für die Prüfung seines Falls nur bequem in eine Online-Maske eintragen muss, werten wir in Sachen Komfort als deutlichen Pluspunkt.
Ebenso gestaltet sich die Beauftragung eines Anwalts zur Verfolgung eigener Rechte gegen den Vermieter aufwändiger als der Service von wenigermiete.de. Hier erfordert die Beratung ebenfalls in aller Regel einen Besprechungstermin vor Ort. Zudem sind die Abfragen relevanter Angaben außer bei sehr routinierten Kanzleien vermutlich nicht ganz so effizient strukturiert wie in der tausendfach erprobten Online-Abfrage von wenigermiete.de.
Wurde dem Portal ein Auftrag erteilt, beginnt wenigermiete.de mit der Prüfung und Bearbeitung der Unterlagen. Anschließend kontaktiert wenigermiete.de den Vermieter und versucht, im Namen des Mieters zum Beispiel eine Mietminderung durchzusetzen. Währenddessen informiert das Unternehmen den Kunden über jeden einzelnen Verfahrensschritt. Mitwirkungsbedarf besteht für den Kunden in dieser Phase allerdings in aller Regel nicht mehr.
Unter den vorhandenen Lösungen zur Durchsetzung von Mieterrechten erweist sich wenigermiete.de somit als deutlich komfortabler als die klassische Unterstützung durch den Mieterverein oder einen Anwalt. Auch fordert wenigermiete.de innerhalb des gesamten Verfahrens an keiner Stelle einen wahrnehmbaren Mehraufwand gegenüber Online-Plattformen der Konkurrenz.
Wir sehen dementsprechend in Sachen Komfort kaum Verbesserungspotenzial und verleihen wenigermiete.de in dieser Kategorie folglich fünf Sterne von fünf möglichen.
wenigermiete.de bzw. die CONNY GmbH nutzt zur Messung der Kundenzufriedenheit das Bewertungsportal Trustpilot. Dort schildern bereits über 700 Kunden ihre Erfahrungen mit wenigermiete.de (Stand: 05.03.2021). Insgesamt geben über 90 % der Nutzer dem Startup eine gute oder sehr gute Bewertung.
Lediglich 9 % der Kunden zeigen sich mit dem Service mittelmäßig bis gar nicht zufrieden. Auffällig ist, dass sich wenigermiete.de aktiv mit der Kritik der Nutzer auseinandersetzt. Der Kunde wird mit seiner Kritik also nicht allein gelassen — das Portal sucht den aktiven Austausch zur Beseitigung von Unstimmigkeiten.
Neben der äußerst schnellen Hilfe durch wenigermiete.de loben Kunden auch die Qualität der Beratung. Die Freundlichkeit und Kompetenz der Partneranwälte scheinen ebenfalls einen Großteil der Nutzer zu überzeugen.
Die erste kleine Kritik richtet sich auf die falsche Berechnung der Vergleichsmiete, die Ablehnung des Falls oder das eigenmächtige Handeln von wenigermiete.de. Da das Startup die Wohnsituation des Kunden nicht kennt, ist es auf die aktive Mitarbeit des Kunden mit korrekten Angaben zu Wohnungsgröße und so weiter angewiesen. Ergeben sich bei der Eingabe dieser Daten Fehler, möglicherweise auch nur Tippfehler, ist die darauf aufbauende Berechnung entsprechend falsch.
Ist für das Wohnobjekt des Kunden kein verbindlicher Mietspiegel vorhanden, kann wenigermiete.de nicht gegen Mieterhöhungen tätig werden, denn dann fehlt die Bemessungsgrundlage.
Vereinzelt wird eigenmächtiges Handeln des Portals kritisiert. Einzelne Kunden zeigten sich erstaunt, dass wenigermiete.de den Vermieter kontaktiert hat und das entsprechende Verlangen in ihrem Namen durchsetzen wollte. Da der Nutzer mit Abschluss der Online-Eingabe dem Portal aber einen verbindlichen Auftrag zur Bearbeitung der Angelegenheit erteilt und die Partneranwälte zur Vornahme solcher Handlungen bevollmächtigt, scheint diese Kritik wenig stichhaltig. Auch wenn der Automatismus einzelne Kunden überraschen mag, ist er für eine schnelle Fallbearbeitung unumgänglich.
Zusammenfassend zeigen sich die Kunden mit dem Service von wenigermiete.de überaus zufrieden. Die Anzahl der positiven Bewertungen überwiegt den vereinzelte kritischen Stimmen deutlich. Außerdem zeigt sich das Portal geäußerter Kritik gegenüber empfänglich. Durch den aktiven Austausch mit Kritikern sollen Verbesserungen des Services möglich werden. wenigermiete.de erhält in der Kategorie Kundenbewertungen folgerichtig ganze fünf von fünf möglichen Sternen.
Eine Entscheidung für oder gegen wenigermiete.de hängt davon ab, worauf man als Kunde gesteigerten Wert legt. wenigermiete.de bzw. CONNY überzeugte uns in unserem Check durch einen bequemen online-basierten Service, der den Aufwand und das Kostenrisiko minimal hält und auch keine längerfristigen Verbindlichkeiten verlangt wie etwa ein Mieterverein.
Regionale Mietervereine punkten demgegenüber mit einer breiter aufgestellten „Rundum-Beratung“ in allen Fragendes Mietrechts. Möchte sich ein Mieter jedoch nicht an eine längere Mitgliedschaft binden und bevorzugt man stattdessen auf einmalige Hilfestellung für ein konkretes Mietproblem, bietet sich der Dienst von wenigermiete.de an. Attraktiv ist dieser insbesondere, weil der Kunde bei der Beauftragung des Portals nur im Erfolgsfall eine Provision entrichten muss. Vor diesem Hintergrund bedeutet die Nutzung der angebotenen Rechtsdienstleistungen jedenfalls kein Kostenrisiko.