Erfahrung mit Mieterengel:
Höhe der Gebühren, Kundenmeinung, Aufwand für Nutzer
Das Online-Portal Mieterengel unterstützt Mieter bei Problemen mit Vermietern – z.B. bei Mieterhöhungen oder einer ungünstigen Renovierungsklausel im Mietvertrag. Kommt es zu solchen Benachteiligungen für Mieter, versprechen rechtliche Schritte zwar oft Abhilfe, sind aber riskant und erfordern, dass der Mieter für die Verfahrenskosten in Vorleistung tritt.
Hier kommt das Startup Mieterengel ins Spiel, indem es die Anwalts- und Gerichtsgebühren übernimmt, sodass Mieter ohne Kostenrisiko zu ihrem Recht kommen. Dafür verlangt das Unternehmen eine jährliche Pauschale und übernimmt dafür bei etwaigen mietrechtlichen Streitigkeiten die Rechtsberatungs- und Verfahrenskosten.
Gleichwohl bieten seit geraumer Zeit der Konkurrent wenigermiete.de, örtliche Mietervereine sowie Rechtsschutzversicherungen ähnliche Leistungen. Wir haben uns daher gefragt:
Wer liefert das attraktivste Angebot? Lohnt es sich, Mieterengel anstelle einer Alternative zu beauftragen? Hilft das Unternehmen genauso zuverlässig, schnell und vor allem kostengünstig? Und wie zufrieden sind bisherige Kunden mit dem Service des Startups? All diese Fragen beantwortet der folgende Artikel, indem er die Konditionen und Nutzerbewertungen von Mieterengel 2024 umfassend auswertet.
Zunächst stellen wir den Dienst von Mieterengel vor, indem wir dessen Funktionsweise kurz erläutern. Anschließend bespricht der Artikel nacheinander,
- wie lange es dauert, bis Mieterengel die Angelegenheit des Kunden bearbeitet und das Mieterproblem klären kann,
- welcher Aufwand dem Kunden hierfür entsteht,
- wie viel den Kunden die Leistung von Mieterengel kostet und
- welche positiven und negativen Kundenerfahrungen bekannt sind (Sichtung öffentlicher Bewertungen von Mieterengel durch Nutzer).
Mieterengel auf dem Prüfstand
Gesamtergebnis
Im Qamqam-Bewertungssystem erzielt Mieterengel mit 3,3 von 5 möglichen Sternen eine solide Gesamtbewertung. Bei den Kosten & Leistungsumfang und der Kundenzufriedenheit bleibt zwar noch etwas Luft nach oben. Aber in Sachen Komfort erreicht das Startup sehr gute Werte. Eine gewisse Unsicherheit bleibt, weil das Unternehmen mit den Mietervereinen und speziellen Rechtsschutzversicherungen starke Konkurrenten hat. So schneidet Mieterengel unter den betrachteten Gesichtspunkten ab:
Kosten & Leistungsumfang
Komfort
Kundenbewertungen
Jeder der folgenden Teilabschnitte widmet sich einer der oben genannten Bewertungskategorien. Nacheinander beleuchtet der Artikel so die einzelnen Facetten des Dienstes von Mieterengel. Auf diesem Weg können Sie unsere Bewertung des Unternehmens Schritt für Schritt nachvollziehen.
I. Funktionsweise
Folgendermaßen erhält ein Nutzer bei Mieterengel Hilfe:
1. Registrierung und Vertragsschluss
Zunächst bedarf es einer Registrierung beim Portal mit Auswahl des Tarifs der Mitgliedschaft (Basis, Pro oder Premium). Die einzelnen Mitgliedschaftspakete erläutert der Teilabschnitt „Kosten und Leistungsumfang“.
Durch die Registrierung beantragt der Kunde in jedem Fall den Abschluss eines Vertrags mit Mieterengel. Mit anschließender Annahme durch Mieterengel kommt die entsprechende Vereinbarung zustande.
Bei dem Vertrag handelt es sich um eine bis zur Kündigung laufende Nutzungsvereinbarung. Der Kunde kann anschließend auf verschiedene Inhalte des Portals zugreifen und den Kundenservice in Anspruch nehmen. Zum Beispiel stellt Mieterengel auf der Website verschiedene Formulare für Schreiben an Vermieter sowie Checklisten bereit, die der registrierte Nutzer kostenfrei verwenden kann. Ebenso assistieren Kundenbetreuer von Mieterengel über die Plattform bei Fragen zum Mietverhältnis.
Möchte der Nutzer die rechtlichen Beratungsleistungen der Vertragsanwälte nutzen, etwa im Rahmen einer mietrechtlichen Streitigkeit, schließt er dazu über Mieterengel einen gesonderten Mandatsvertrag mit einem Rechtsanwalt. Dieser ist als Dienstvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB mit einer zugrunde liegenden Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 Abs. 1 BGB ausgestaltet. Für den Mandatsvertrag gelten zusätzliche Vertragsbedingungen, die auf der Website von Mieterengel neben den AGB eingesehen werden können.
Nach Abschluss der Registrierung und der anschließenden Aufnahme durch Mieterengel muss allerdings zunächst noch der Mitgliedsbeitrag entrichtet werden. Erst ab dann ist das Servicepaket voll nutzbar.
Nach Bezahlung wird insbesondere die Kontaktaufnahme zu den Partneranwälten von Mieterengel freigeschaltet. Der Anbieter stellt dabei zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Der Mieter kann sich entweder schriftlich oder telefonisch von dem Partneranwalt beraten lassen. Schriftliche Anfragen sind per E-Mail oder über ein Kontaktformular möglich.
Um die Bearbeitungszeit zu reduzieren, fragt Mieterengel vor der Besprechung mit dem Partneranwalt notwendige Unterlagen zum jeweiligen Anliegen ab. Die Anwälte von Mieterengel prüfen anschließend die Dokumente und den restlichen Sachverhalt.
Sodann geben sie ihre Einschätzung des Falls an den Kunden weiter. Dabei ist es der eigene Anspruch von Mieterengel, eine Anfrage werktags innerhalb von 48 Stunden beantworten zu lassen.
Mithilfe dieser juristischen Auskunft kann sich der Kunde anschließend wieder an den Vermieter wenden. Die anwaltliche Stellungnahme zum Fall soll einer möglichen Beschwerde des Mieters mehr Nachdruck verleihen. Dadurch ist es wahrscheinlicher, dass der Vermieter rechtliche Fehler erkennt und dem Mieter nachgibt, indem er zum Beispiel von einer Mieterhöhung absieht.
Lenkt der Vermieter nicht schon in diesem Zuge ein, begleitet Mieterengel den weiteren Rechtsstreit nur unter Umständen weiter. Denn das Unternehmen unterstützt Kunden im Basistarif nämlich nur außergerichtlich. Wird dagegen ein Gerichtsverfahren nötig, ist dieses nur von Premium-Mitgliedstarifen abgedeckt. Laut eigener Aussage kann jedoch in mehr als 95 % der Fälle eine außergerichtliche Einigung erzielt werden.
2. Einzelne Leistungsfelder
Mieterengel berät umfassend zu sämtlichen mietrechtlichen Fragestellungen. Exemplarisch greifen wir im nun typische Problemfelder des Mietrechts heraus und geben Ihnen eine Übersicht der klassischen Rechtsprobleme.
2.1 Kündigung
Hilfe von Mieterengel erhält ein Mieter beispielsweise bei Kündigungen des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Zunächst lassen sich Kündigungen in ordentliche und außerordentliche Kündigungen unterteilen.
Eine ordentliche Kündigung ergeht, wenn der Kündigungsgrund bereits bei Vertragsschluss von den Parteien vorhergesehen wird. Außerordentliche Kündigungen zeichnen sich dagegen dadurch aus, dass sie auf einem Grund beruhen, der von den Parteien bei Vertragsschluss nicht vorhergesehen wurde.
2.1.1 Ordentliche Kündigungen
Ordentliche Kündigungen sind im Wohnraummietrecht immer an eine Kündigungsfrist gebunden. Dagegen können außerordentliche Kündigungen sowohl fristgebunden als auch fristlos erfolgen.
Nach § 573c Abs. 1 S. 1 BGB beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter bei der ordentlichen Kündigung einer Wohnraummiete mindestens drei Monate. Abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Mieters sind nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam. Die Frist kann also nicht im Mietvertrag verkürzt werden. Dagegen kann sie zu Gunsten des Mieters vertraglich verlängert werden.
Nach § 573c Abs. 1 S. 2 BGB verlängert sich übrigens die Kündigungsfrist bei Bestehen des Mietvertrags für mehr als fünf Jahre automatisch um drei Monate. Nach insgesamt acht Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist dann nochmals um drei Monate. Somit beträgt die Kündigungsfrist ab dem 9. Jahr des Mietverhältnisses von Gesetzes wegen zwingend mindestens neun Monate.
Den meisten Mietern ist bekannt, dass auch ordentliche Kündigungen des Vermieters nicht „willkürlich“ erfolgen können. Aus dem Gedanken des sozialen Mietrechts folgt, dass der Vermieter immer ein „berechtigtes Interesse“ an der Kündigung haben muss. Dies ist in § 573 Abs. 1 S. 1 BGB festgelegt.
An diesem Begriff beginnen aber die Schwierigkeiten. Was ist denn ein „berechtigtes Interesse„? Der Gesetzgeber bietet mit § 573 Abs. 2 BGB eine Konkretisierung. Danach liegt ein berechtigtes Interesse insbesondere in drei Fällen vor: 1) Wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht nur unerheblich verletzt oder 2) wenn der Vermieter die Wohnung als Wohnraum für sich oder seine Angehörigen benötigt (auch Eigenbedarfskündigung genannt) oder 3) der Vermieter anderenfalls an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Wer sich jetzt unwillkürlich am Kopf kratzt und fragt, wem diese Konkretisierung eine Hilfe sein soll, ist damit sicherlich nicht allein. Allenfalls bei der Eigenbedarfskündigung mag es Fälle geben, die schon auf den ersten Blick eindeutig sind. Möchte der Vermieter zum Beispiel eine Wohnung selbst bewohnen, liegt sicherlich ein berechtigtes Interesse vor. In allen anderen Fällen vermag vor allem ein juristischer Laie der Regelung kaum etwas abzugewinnen. Die Rechtslage ist unsicher.
Schon aus diesem Grund empfiehlt es sich auch bei ordentlichen Kündigungen, Rechtsrat einzuholen, um ein berechtigtes Interesse des Vermieters abschätzen zu können.
2.1.2 Außerordentliche Kündigungen
Noch dringenderer Rat wird bei außerordentlichen fristlosen Kündigungen benötigt.
Auch hier stellt das Gesetz in den maßgeblichen Vorschriften der §§ 543, 569 BGB nur wenig klare Regelungen zur Verfügung. Teilweise wird der Vermieter, teilweise aber auch der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Die Rechte des Vermieters zur fristlosen Kündigungen sind wegen § 569 Abs. 5 S. 2 BGB abschließend. Sie können im Mietvertrag nicht zu seinen Gunsten durch weitere Kündigungsgründe erweitert werden.
a. Außerordentliche Kündigungsrechte des Mieters
Für den Mieter sehen etwa die §§ 543 Abs. 1 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 BGB ein Recht zur fristlosen Kündigung vor, wenn durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund der Beschaffenheit des Wohnraums eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Mieters droht. Beispielhaft sei der Fall genannt, dass eine Wohnung erheblich mit Schimmelpilzen belastet ist. In diesem Fall ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, sofern die Schimmelpilze eine Gefährdung seiner Gesundheit bedeuten (Geib, in: BeckOGK BGB, 01.07.2019, § 569 BGB, Rn. 11).
b. Außerordentliches Kündigungsrechte des Vermieters
Dagegen darf der Vermieter vor allem dann fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Miete oder der Kaution im Rückstand ist. Für den Fall rückständiger Miete ist dies in §§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB näher definiert. Die Regelung zur rückständigen Kaution findet sich in §§ 543 Abs. 1 S. 1, 569 Abs. 2a S. 1 BGB.
Vor allem die Regelungen zur rückständigen Miete bieten häufig Anlass zu Streit. In § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB sind drei außerordentliche Kündigungsgründe wegen Zahlungsrückstands enthalten.
Zunächst wird § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a Alt. 1 BGB in Betracht genommen. Danach darf fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug ist.
Beispiel: Die monatliche Miete beträgt 1.000 €. Zahlt der Mieter etwa im Monat Januar nicht, so gerät er in Verzug, wenn er die Miete trotz Fälligkeit nicht bezahlt. Die Fälligkeit richtet sich nach § 556b Abs. 1 BGB. Danach ist die Miete am 3. Werktag (!) eines Monats fällig. Von dieser gesetzlichen Regelung kann abgewichen werden, unter Umständen muss die Miete also auch schon am 1. Werktag eines Monats beglichen werden. Die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes sind mit der Nichtzahlung im Januar noch nicht erfüllt. Erst wenn der Mieter an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht zahlt, liegen die Voraussetzungen vor. Das bedeutet in unserem Beispiel, dass die Kündigungsvoraussetzungen eintreten, wenn der Mieter am 3. Werktag im Februar seine Miete nicht zahlt. Ihm kann dann außerordentlich gekündigt werden. Hingegen ist der Kündigungsgrund nicht erfüllt, wenn der Mieter im Februar wieder zahlt und etwa im März nicht zahlt. Dann fehlt es an einem Rückstand von Mieten, die aufeinander folgen.
Anders sieht es beim Kündigungsgrund aus § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB aus.
Hiernach ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete im Verzug ist. Was dabei „nicht unerheblich“ bedeutet, ist in § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB festgelegt. Vorausgesetzt ist, dass der rückständige Teil der Miete eine Monatsmiete übersteigt. Bezogen auf das soeben genannte Beispiel bedeutet dies: Unser Mieter hat im Januar die Miete nicht gezahlt. Im Februar zahlt er 999,99 € der 1.000 € Miete. Auch wenn er jetzt nur mit 1.000,01 € mit der Miete im Rückstand ist, sind die Voraussetzungen der Norm erfüllt und der Vermieter darf ab dem 04.02. fristlos kündigen (Theesfeld, in: BeckOK Mietrecht, 16. Edition, 01.06.2019, § 569 BGB, Rn. 68).
Für eine Kündigung nach dieser Vorschrift ist allerdings vorausgesetzt, dass der Rückstand aus zwei aufeinander folgenden Terminen stammt (BGH, Urteil vom 23.07.2008, XII ZR 134/06 = NJW 2008, 3210, Rn. 34 ff.). Zahlt unser Mieter im Beispiel also wiederum im Februar die volle Miete und hat er einen Rückstand von bloß 1 Cent im März, darf der Vermieter nicht kündigen. Diese Auslegung der Norm durch den BGH dient dem Schutz der Mieter.
Der dritte Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsrückstands ist § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b BGB.
Danach darf der Vermieter kündigen, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Kehren wir zu unserem Beispiel zurück: Der Mieter zahlt im Januar 750 €. Er befindet sich nun mit 250 € im Rückstand. Auch in den folgenden Monaten zahlt er stets 750 €. Jeden Monat erhöht sich sein Rückstand um 250 €. Im Mai erreicht er 1.250 €. Ohne die genannte Rechtsprechung des BGH, die verlangt, dass der Rückstand für die beiden andere Kündigungsgründe aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten stammt, wäre nun § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. a Alt. 2 BGB erfüllt. Der Vermieter könnte demnach am 04.05. fristlos kündigen. Aber der Rückstand, der einen erheblichen Teil der Miete darstellt, stammt nicht aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Er stammt aus den Monaten seit Januar. Demnach ist der Vermieter nicht berechtigt, außerordentlich fristlos zu kündigen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der dritte Kündigungsgrund erst am 04. August erfüllt. An diesem Tag summiert sich der Rückstand auf 2.000 € und erreicht damit die doppelte Monatsmiete. Erst dann kann der Vermieter außerordentlich fristlos kündigen.
Natürlich sollten Mieter nicht auf die genannte Weise vorgehen. Mag auch der Vermieter bei Einbehalt eines nur geringen Teils der Miete lange an einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gehindert sein, darf er das Mietverhältnis nach der Rechtsprechung gemäß § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Dies immer dann, soweit der Mietrückstand eine Monatsmiete übersteigt und die Verzugsdauer mindestens einen Monat beträgt. Dann hat der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht nur unerheblich verletzt (BGH, Urteil vom 10.10.2012, VIII ZR 107/12 = NJW 2013, 159, Rn. 18 f.). Demnach wäre im Beispiel eine ordentliche Kündigung am 04. Mai möglich.
Erhält ein Mieter eine außerordentliche fristlose Kündigung, sollte er unverzüglich handeln. Ist die Kündigung berechtigt, endet das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung ab dem Zugang der Kündigungserklärung (Scheuch in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 10. Auflage, § 543 BGB, Rn. 12). Der Vermieter kann also sofort die Wohnung nach §§ 546 Abs. 1, 549 Abs. 1 BGB herausverlangen, notfalls auf Räumung klagen. Ein Mieter sollte sich daher unverzüglich Rechtsrat einholen.
2.2 Mieterhöhung
Mieterhöhungen bieten in Zeiten besonders hoher Durchschnittsmieten vor allem in Ballungsräumen ein erhebliches Spannungspotential. Jüngst beschloss der Senat Berlins gar einen sogenannten Mietendeckel. Rückwirkend ab dem 18. Juni 2019 sollen die Mieten für fünf Jahre nicht angehoben werden dürfen. Das entsprechende Gesetz ist Anfang 2020 in Kraft getreten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Mietendeckel-Gesetzes werden bereits jetzt von vielen Vermieterverbänden angemeldet. Es wird sich zeigen, ob der Mietendeckel vor Gericht Bestand haben kann. Ist dies der Fall, werden andere Bundesländer womöglich nachziehen und ebenfalls einen Mietendeckel implementieren.
Nach der Ankündigung des Senats riefen einzelne Vermieterverbände ihre Mitglieder dazu auf, die Mieter noch vor dem Stichtag zu erhöhen. Viele Vermieter folgten dem Aufruf.
Gerade in Anbetracht dieser Situation sollte jede Mieterhöhung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Es ist nicht zu erwarten, dass alle Vermieter in jedem Einzelfall die Möglichkeit hatten, die Rechtslage bei der Mieterhöhung in jedem Detail zu überblicken. Denn auch ohne einen Mietendeckel können Vermieter die Mieten nicht beliebig erhöhen. Besonders hervorzuheben sind zwei Grenzen für eine Mieterhöhung.
Die erste Grenze ist die sogenannte Kappungsgrenze aus § 558 Abs. 3 S. 1 BGB. Dabei handelt es sich um eine absolute Grenze für Mieterhöhungen. Grundsätzlich darf ein Vermieter einmal jährlich die Miete nach § 558 Abs. 1 S. 1 BGB erhöhen. Findet die Kappungsgrenze Anwendung, darf der Vermieter innerhalb von drei Jahren die Miete aber nicht um mehr als 20 % erhöhen.
Bundesländer dürfen nach § 558 Abs. 3 S. 2 BGB auch bestimmen, dass in Teilen ihrer Gebiete oder im ganzen Landesgebiet die Mieterhöhung in diesen drei Jahren 15 % nicht überschreiten darf. Dies haben die meisten Bundesländer getan. Dass der Vermieter mit seinem Mieterhöhungsverlangen die Kappungsgrenze einhält, muss er im Falle eines Gerichtsverfahrens beweisen (Schüller, in: Beck OK BGB, 50. Edition, 01.05.2019, § 558 BGB, Rn. 56).
Die zweite Grenze bestimmt sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie ergibt sich aus einem Vergleich von Mietobjekten in der jeweiligen Gemeinde. Dabei werden also zum Beispiel mehrere Wohnungen vergleichbarer Größe, Ausstattung, Lage und Beschaffenheit anhand ihrer jeweiligen Miete verglichen. Bei einer Mieterhöhung darf die Miete der vergleichbaren anderen Wohnungen nicht überschritten werden.
In der Praxis wird für die Berechnung dieser Vergleichsmiete häufig ein sogenannter Mietspiegel herangezogen. Dieser ist in zwei Formen in den §§ 558c und 558d BGB geregelt. Vereinfacht gesagt, handelt es sich bei einem Mietspiegel um eine Statistik. Für das Gebiet einer Gemeinde gibt der Spiegel die Mieten für bestimmte Wohnungsgrößen in bestimmten Wohnlagen mit einer bestimmten Ausstattung an.
Von Vorteil für Mieter ist, dass der Vermieter in einem etwaigen Gerichtsverfahren wie schon bei der Kappungsgrenze beweisen muss, dass die Mieterhöhung nicht zu einer Erhöhung über die Vergleichsmiete hinaus führt (V. Emmerich, in: Staudinger, Neubearbeitung 2018, § 558 BGB, Rn. 14a). Er muss also darlegen, dass der Mietspiegel richtig ist.
Nur bei einem sogenannten „qualifizierten“ Mietspiegel im Sinne von § 558d Abs. 1 BGB wird nach § 558d Abs. 3 BGB vermutet, dass der Spiegel die Vergleichsmiete richtig wiedergibt. Dann muss der Mieter nach § 292 S. 1 ZPO den vollen Beweis erbringen, dass die ortsübliche Vergleichsmiete niedriger liegt.
2.3 Nebenkosten
Für einen Mieter können Nebenkosten eine großen finanzielle Belastung neben der eigentlichen Miete sein. Man geht heute so weit, sie „zweite Miete“ zu nennen.
Immer wiederkehrend sind Nebenkostenabrechnungen daher ein Anlass für Rechtsstreite. Nicht ohne Grund. Nach einer Schätzung der örtlichen Mietervereine aus dem Jahre 2014 ist jede zweite Nebenkostenabrechnung fehlerhaft (https://www.welt.de/wirtschaft/article134845555/Jede-zweite-Nebenkostenabrechnung-ist-falsch.html, abgerufen am 23.07.2019). Allzu häufig werden Mietern Kosten auferlegt, die sie eigentlich nicht zahlen müssten.
Das Gesetz trifft auf den ersten Blick eine etwas überraschende Regelung. Nach § 535 Abs. 1 S. 3 BGB muss der Vermieter die Lasten der Mietsache tragen. Dazu gehören alle Nebenkosten. Aber es gibt wohl keinen Wohnraummietvertrag, in dem nicht vereinbart wird, dass der Mieter jedenfalls einen Teil der Nebenkosten tragen muss. Dass dies möglich ist, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 556 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach kann vereinbart werden kann, dass der Mieter die „Betriebskosten“ tragen muss.
Nach § 556 Abs. 1 S. 2 BGB sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer […] durch das Eigentum […] am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Ergänzend hat der Gesetzgeber in § 556 Abs. 1 S. 3 BGB auf die sogenannte Betriebskostenverordnung (BetrKV) verwiesen. In § 2 BetrKV findet sich dann unter 17 Nummern (teils mit Unterpunkten) eine Übersicht, was als Betriebskosten einzustufen ist und was nicht.
Die daraus entwickelte Rechtsprechung ist aber praktisch unüberschaubar. Um es greifbar zu machen: Ein juristischer Fachverlag gibt ein eigenes Handbuch mit 872 Seiten nur zum Thema der Nebenkosten heraus.
Jedoch lassen sich Verallgemeinerungen finden, was grundsätzlich nicht vom Begriff der Betriebskosten umfasst ist:
Dazu gehören zunächst die Instandsetzungs- oder Instandhaltungskosten. Nach der Definition aus § 556 Abs. 1 S. 2 BGB kann es sich dabei deshalb nicht um Betriebskosten handeln, weil sie nicht laufend anfallen. Etwa nutzt sich ein Gebäude im Laufe der Zeit ab. Dies passiert aber nicht derart, dass in einem festen Zeitraum dafür Kosten anfallen würden.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Nebenkostenabrechnung verpflichtet den Mieter zu anteiligen Zahlung von Kosten der Dachrinnenreinigung. Hierbei handelt es sich nach dem BGH um Instandhaltungskosten und damit grundsätzlich nicht um Betriebskosten. Die Reinigungskosten für die Dachrinne können dem Mieter nur dann aufgelegt werden, wenn sie regelmäßig anfallen. Dies ist nach dem BGH dann der Fall, wenn um das Mietobjekt so viele Bäume stehen, dass einmal jährlich die Dachrinnen gereinigt werden müssen (BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03 = NZM 2004, 417). Dann handelt es sich also um Betriebskosten.
Nicht zu den Betriebskosten zählen auch die Verwaltungskosten. Erst jüngst entschied der BGH etwa, dass ein Vermieter nicht einfach pauschal zusätzlich zu anderen Nebenkosten eine „Verwaltungspauschale“ berechnen darf (BGH, Urteil vom 19.12.2018, VIII ZR 254/17 = NZM 2019, 253). Aber auch Hausverwaltungskosten sind nicht ersatzfähig. Dies hat den Hintergrund, dass sie nicht im direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Grundstück stehen, sondern aus der Nutzung des Grundstücks herrühren.
Nun noch zu einigen formellen Gesichtspunkten. Die Zahlung der Nebenkosten können Vermieter und Mieter nach § 556 Abs. 2 S. 1 BGB als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbaren. Andere Vereinbarungen sind allerdings zulässig. Vereinbaren Vermieter und Mieter eine Vorauszahlung, muss diese nach § 556 Abs. 2 S. 2. BGB angemessen sein. Angemessen ist dabei der Betrag, der zur Zahlung der anfallenden Kosten erforderlich ist. Die Rechtsprechung gesteht einen geringfügigen Sicherheitszuschlag zu, um zukünftige Kostensteigerungen berücksichtigen können (BayObLG, Rechtsentscheid vom 05.10.1995, RE-Miet 1/95 = NJW-RR 1996, 207, 208). Zulässig dürfte je nach Fall ein Zuschlag von etwa 10 % sein (Langenberg in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Auflage, § 556 BGB, Rn. 274).
Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde, was überwiegend der Fall ist, sind weitere Formalia zu beachten: Die Abrechnung muss gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB jährlich erfolgen. § 556 Abs. 3 S. 2 BGB bestimmt, dass Nachforderungen gegenüber dem Mieter in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum geltend zu machen sind. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er seine Nachforderungen nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB nicht mehr geltend machen. Der Mieter hat gemäß § 556 Abs. 3 S. 5 BGB nach Zugang der Nachforderung wiederum zwölf Monate Zeit, um Einwendungen gegen die Nachforderung zu machen. Erst nach Ablauf dieser zwölf Monate kann er sich gemäß § 556 Abs. 3 S. 6 BGB gegen die Nachforderung nicht mehr wehren.
Allerdings ist zu beachten, dass der Mieter nicht etwa zwölf Monate die Zahlung der Nachforderung verweigern darf. Soweit die Aufstellung der Nachforderung formell ordnungsgemäß erfolgt und für den Mieter nachprüfbar ist, ist er grundsätzlich sofort zur Zahlung des geforderten Betrages verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05 = NZM 2006, 340, Rn. 20). Er darf den Betrag dann zurückhalten, wenn der Vermieter ihm nicht ermöglicht, die Abrechnung (etwa durch Belege) nachzuprüfen und der Mieter diese Möglichkeit einfordert (BGH, Urteil vom 08.03.2006, VIII ZR 78/05 = NZM 2006, 340, Rn. 21).
Insgesamt lassen sich die Regelungen durchaus als mieterfreundlich ansehen. Vertragliche Abweichungen zu Lasten der Mieter sind mit Ausnahme der Vereinbarung eines anderweitigen Zahlungsmodells nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Die lange Frist zur Nachprüfung der Abrechnung bietet dem Mieter einen ausreichenden Zeitraum, um die Rechtmäßigkeit der Nachforderungen zu überprüfen. Angesichts der angesprochenen hohen Fehleranfälligkeit von Nebenkostenabrechnungen ist eine Überprüfung und ein Vergleich zu vorhergehenden Abrechnungen anzuraten. Auch der Austausch mit anderen Mietern kann hilfreich sein.
2.4 Kaution
Mietkautionen dienen der Absicherung des Vermieters. Im Falle einer Beschädigung oder anderen Verschlechterung der Mietsache vor Rückgabe hat der Vermieter ein anerkennungwürdiges Interesse daran, über eine Sicherheit zur Absicherung seiner Ansprüche gegen den Mieter zu verfügen. Regelmäßig wird die Kaution in der Zahlung einer Geldsumme bestehen, obwohl die Sicherheit auch in anderer Weise (etwa durch eine Bürgschaft) erbracht werden kann. Gleichzeitig hat der Mieter ein Interesse daran, dass das Sicherungsinteresse begrenzt wird. Der Gesetzgeber hat den Interessenausgleich mit § 551 BGB vorgenommen.
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Kaution höchstens drei (Kalt-)Mieten betragen. Über die zulässige der Kaution wird dementsprechend wenig Streit bestehen. Anzumerken ist noch, dass der Vermieter im Falle einer Geldkaution gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB verpflichtet ist, den Kautionsbetrag verzinslich anzulegen. Die Zinsen stehen dabei nach Ende des Mietvertrages dem Mieter zu, solange sie nicht zur Befriedigung des Vermieters benötigt werden.
Naturgemäß streitiger ist im Einzelfall, ob der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses berechtigt ist, die gesamte Kaution oder einen Teil davon einzubehalten.
Zunächst wird vielfach von Mietern angenommen, dass mit dem Ende des Mietverhältnisses ihr Rückzahlungsanspruch direkt fällig wird. Demnach müsse der Vermieter entweder umgehend die Kaution zurückzahlen oder sich umgehend hinsichtlich einer Zurückbehaltung verhalten.
Beide Annahmen sind unzutreffend. Selbstverständlich kann der Vermieter die Kaution jederzeit zurückzahlen. Die Kaution dient aber dem Sicherungsinteresse des Vermieters etwa auch im Hinblick auf ausstehende Nebenkosten. Der Gesetzgeber hat von der Regelung schematischer Fristen abgesehen. Vielmehr hat er gefordert, die Rechtsprechung müsse eine Betrachtung im Einzelfall vornehmen. Es müsse im Einzelfall entschieden werden, welche Frist bis zur Entscheidung der Vermieters als angemessen anzusehen ist. Er selbst ging davon aus, dass im Hinblick auf etwaige Nebenkostenabrechnungsperioden die Frist durchaus länger als sechs Monate sein könne (BT-Drs. 14/4553, 99). Natürlich kann die Frist auch wesentlich kürzer sein, wenn schnell feststeht, dass dem Vermieter keine Ansprüche mehr zustehen (OLG Köln, Beschluss vom 05.12.1997, 19 W 45/97 = BeckRS 1998, 854). Regelmäßig kann der Vermieter die Kaution also für gewisse Zeit zurückhalten.
Während des Zeitraums, in dem der Vermieter die Mietkaution zurückhalten kann, kann er auch einen etwaig noch bestehenden Mietrückstand vom Mieter einfordern. Der Mieter kann bis zum Ablaufen der Zurückhaltungsfrist nicht einwenden, die ausstehende Miete sei mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch zu verrechnen (BGH, Urteil vom 08.03.1972, VIII ZR 183/70 = NJW 1972, 721, 723). Zur Begründung führt der BGH aus, dass anderenfalls das Sicherungsinteresse des Vermieters unberücksichtigt bliebe. Stellen sich später noch Ansprüche gegen den Mieter heraus, bliebe er ohne die Kaution ungesichert. Diese Rechtsprechung erscheint nachvollziehbar. Allerdings ist der Mieter dem Risiko ausgesetzt, dass sein Kautionsrückzahlungsanspruch sich nach Ablauf der Frist als voll werthaltig herausstellt, er aber jetzt noch an den Vermieter die rückständige Miete zahlen muss.
In der Praxis klagt der Mieter daher regelmäßig auf Rückzahlung der Kaution. Im Prozess klärt das Gericht dann in einer Beweisaufnahme, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Vermieter noch Ansprüche gegenüber dem Mieter zustehen (vgl. etwa AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 12.06.2019, 531 C 60/17 = BeckRS 2019, 10927). Zusammengefasst lässt sich sagen, dass ein Mieter durchaus eine gewisse Zeit abwarten sollte, bevor er gerichtlich seinen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen versucht. Ist allerdings offensichtlich, dass dem Vermieter Ansprüche nicht zustehen, kann der Anspruch alsbald geltend gemacht werden.
2.5 Schönheitsreparaturen
Die vertragliche Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter ist eine der am meisten diskutierten Fragestellungen im Mietrecht (V. Emmerich in: Staudinger, Neubearbeitung 2018, § 535 BGB, Rn. 101). Sie weist auch eine hohe Praxisrelevanz auf.
Mit dem Begriff der Schönheitsreparaturen meint man das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (BGH, Beschluss vom 30.10.1984, VIII ARZ 1/84 = BGHZ 92, 363, 368). Die Definition ist auf § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV gestützt.
Nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB muss der Vermieter grundsätzlich selbst für die Instandhaltung der Mietsache und damit auch für die Schönheitsreparaturen aufkommen. Viele Vermieter versuchen aber, insbesondere die Schönheitsreparaturen umfassend auf den Mieter abzuwälzen.
Der BGH hat seit einer Prozessrechtsreform zu Beginn der 2000er die Möglichkeit erhalten, auch in Fragen zu Schönheitsreparaturen umfassend in die Rechtsentwicklung einzugreifen. In der Folge erklärte er Schritt für Schritt immer weitere Schönheitsreparaturklauseln aus Mietverträgen für unwirksam. Diese Entwicklung hält bis heute an.
Aber teilweise geht die Rechtsprechung auch über den Wortlaut der genannten Definition hinaus und erlaubt die Abwälzung weiterer Kosten auf den Mieter. Exemplarisch herausgegriffen wird etwa heftig diskutiert, ob eine Grundreinigung von Teppichböden als Schönheitsreparatur abgewälzt werden kann (bejahend BGH, Urteil vom 08.10.2008, XII ZR 15/07 = NJW 2009, 510, Rn. 13, 25 ff.; kritisch Lehmann-Richter, NZM 2009, 349, 352; V. Emmerich in: Staudinger, Neubearbeitung 2018, § 535 BGB, Rn. 104).
Für unwirksam erklärt wurden dagegen etwa Klauseln, wonach Mieter verpflichtet sind nach 3, 5, 8 oder 10 Jahren bestimmte Arbeiten, etwa das Streichen von Küche und Bad, an der Mietsache vorzunehmen. Diese Klauseln sind deshalb in formularmäßigen Mietverträgen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nichtig, weil sie nicht an einen tatsächlichen Ausbesserungsbedarf knüpfen und damit den Mieter unangemessen benachteiligen.
Auch zu Anforderungen an Wandfarben gab es immer wieder Diskussionen. Hintergründig geht es darum, inwieweit Mieter verpflichtet werden können, bei Auszug die Wohnung in einer bestimmten Wandfarbe zu hinterlassen. Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen. Ein Beispiel: Im Jahr 2010 entschied das Gericht, dass eine Klausel mit der Bestimmung, eine Wohnung sei „weiß“ gestrichen zurückzugeben, unwirksam ist (BGH, Hinweisbeschluss vom 14.12.2010, VIII ZR 198/10 = NJW 2011, 514, Rn. 3). Hintergrund: Auch andere gedeckte Farben als „weiß“ seien allgemein als akzeptabel anerkannt.
Die Rechtslage zu einzelnen Klauseln ist oft schwer einschätzbar. Gerade bei alten Mietverträgen lohnt sich häufig eine Überprüfung spätestens beim Auszug. Häufig besteht am Ende keine Verpflichtung zur Erbringung von Schönheitsreparaturen.
Sind die Klauseln für ungültig erklärt worden, muss der Mieter die Kosten für Renovierung- oder Schönheitsreparatur überhaupt nicht tragen. Vielmehr gilt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung. Dann muss der Vermieter nach § 535 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB selbst für die Kosten aufkommen.
2.6 Mietminderung
Die Mietminderung ist eine starkes Druckmittel in der Hand des Mieters, um den Zustand der Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Über die Möglichkeit des Einbehalts eines Teils oder der ganzen Miete wird sichergestellt, dass Leistung und Gegenleistung sich wertmäßig entsprechen (Häublein in: MünchKomm-BGB, 7. Auflage, § 536 BGB, Rn. 1). Die gesetzliche Regelung findet sich in § 536 BGB.
Besonders sticht gegenüber anderen Minderungsrechte hervor, dass die Minderung nicht erklärt werden muss, bevor der Mieter Miete einbehalten kann. Nach § 536 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Mieter von der Zahlung der Miete insoweit befreit, als die Mietsache zur Zeit der Überlassung einen Mangel hat oder ein solcher Mangel nach der Überlassung entsteht. Der Mieter darf also einen entsprechenden Teil der Miete einbehalten. Hat er die Miete bereits gezahlt, so steht ihm unter Umständen ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen den Vermieter in Höhe der zu viel gezahlten Miete zu (OLG Köln, Urteil vom 08.06.1998, 16 U 92–97 = NZM 1999, 73).
Nach § 536 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Miete aber nur um einen angemessenen Betrag herabgesetzt. Unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit führen nach § 536 Abs. 1 S. 3 BGB zum Ausschluss der Minderung. Mit diesen Regelungen sind erhebliche Probleme verbunden.
Zwar darf der Mieter nach dem bereits Gesagten einen Teil der Miete einbehalten. Er geht aber das Risiko ein, dass ein Gericht später befindet, der Mieter habe die Miete über das angemessene Maß hinaus einbehalten. Schlimmstenfalls nimmt das Gericht an, es habe nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorgelegen und spricht ihm damit jegliche Minderungsmöglichkeit ab. Die rückständige Miete hat er in diesen Fällen natürlich zurückzuzahlen.
Einschneidender wirkt allerdings, dass er sich ohne Minderungsmöglichkeit und mit längerer Dauer des Gerichtsverfahrens womöglich mittlerweile derart mit der Mietzahlung im Rückstand befindet, dass der Vermieter ihm gemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos (!) kündigen darf (Bieder, in: BeckOGK BGB, 01.07.2019, § 536 BGB, Rn. 110). Ein Irrtum des Mieters über die Angemessenheit ist dabei unbeachtlich (BGH, Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 102/06 = NJW 2007, 428, Rn. 13 ff.).
Vor diesem Hintergrund ist das Recht zur Minderung zwar eine starkes Druckmittel in der Hand des Mieters. Es kann ihn aber auch die Mietwohnung kosten. Daher ist es auch in diesen Fällen empfehlenswert, vor Einbehalt der Miete Rechtsrat einzuholen.
Haustierhaltung
Haustiere sind in Deutschland und vielen anderen Ländern ein Massenphänomen. Vor allem Hunde und Katzen sind Bestandteile vieler Haushalte. Damit verbunden stellt sich aber die Frage, ob sie auch in Mietwohnungen gehalten werden dürfen. Diese Frage war lange Zeit ungeklärt.
Erst 1993 entschied der BGH, dass das Halten von Kleintieren in Mietverträgen nicht grundlos ausgeschlossen werden dürfe (BGH, Urteil vom 20.01.1993, VIII ZR 10/92 = NJW 1993, 1061, 1062). Das Gericht nannte Zierfische als ein Beispiel, in dem ein gegenläufiges Interesse des Vermieters an einem vollständigen Haltungsverbot von Haustieren keinen Bestand haben könnte. Das Urteil hatte allerdings nicht die gewünschten Wirkungen. Vermieter änderten ihre Klauseln in Anlehnung an das Urteil vielfach dahingehend, dass von dem Verbot nur Ziervögel und Zierfische ausgeschlossen seien, im Übrigen wurde ein Haustierhaltung weiterhin von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht. Schließlich erklärte 2007 der BGH auch diese Mietvertragsklausel für unwirksam (BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06 = NJW 2008, 218, 3. LS.). Damit dürfen Kleintiere, also etwa die genannten Ziertiere sowie Hamster, Schildkröten ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden.
Für Hunde und Katzen besteht dagegen nicht automatisch ein Recht zur Tierhaltung. Der BGH folgte in seinem Urteil von 2007 einer Auffassung in der juristischen Literatur, wonach zur Beantwortung dieser Frage der Einzelfall in den Blick genommen werden muss. Berücksichtigung finden muss etwa die Art, Größe, Anzahl und das Verhalten der Tiere, die Art, Größe, der Zustand und die Lage der Wohnung sowie des Hauses sowie die Anzahl, die persönlichen Verhältnisse (namentlich das Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn), die Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, die bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (Blank, NJW 2007, 729, 731).
So kann etwa das Bedürfnis nach einem Blindenhund zur Unterstützung ein berechtigtes Interessen des Mieters sein. Auch seelische Bedürfnisse nach einem Tier müssen berücksichtigt werden (Blank, NZM 1998, 5, 7 (Fn. 22) – Hund zur Bewältigung seelischer Probleme). Umgekehrt darf ein Mieter nicht 100 freifliegende Vögel in einer Zwei-Zimmer Wohnung halten (LG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2001, 9 S 360/00 = NZM 2001, 891). Wohnen Mieter mit Tierhaarallergien im Haus, muss ein Vermieter eine Erlaubnis zur Haltung von Hunden oder Katzen deswegen womöglich überhaupt nicht erteilen (AG Köln, Urteil vom 12.02.1988, 219 C 565/87 = WuM 1988, 122).
Es zeigt sich, dass sich die Rechtslage vor allem seit dem Urteil des BGH aus dem Jahr 2007 zugunsten der Mieter erheblich verbessert hat.
Ältere Mietverträge aus der Zeit vor 2007 werden häufig nur eingeschränkt eine Kleintierhaltung zulassen. Diese Einschränkungen sind unwirksam. Verspürt ein Mieter den Wunsch nach einem Kleintier, sollte er sich von einem Ausschluss im Mietvertrag nicht abschrecken lassen.
Geht es hingegen um ein größeres Tier, also etwa einen Hund oder eine Katze, ist eine vorherige Erlaubnis des Vermieters erforderlich. Wird diese verweigert, sollte sich der Mieter Rechtsrat einholen, um seine Erfolgschancen im konkreten Einzelfall abschätzen zu können.
Mieterengel bietet seinen Kunden drei verschiedene Mitgliedschaften an: Basis, Pro und Premium.
Die verschiedenen Pakete unterscheiden sich preislich und hinsichtlich ihres Leistungsumfangs. Alle Tarife haben eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.
Die Basis-Mitgliedschaft kostet regulär — ohne Rabatte — 79 € pro Jahr. Darin enthalten ist die Mitgliedschaft im Mieterengel-Club und ein persönlich zuständiger Partneranwalt. Das Basis-Paket beinhaltet lediglich eine außergerichtliche Beratung.
Beim Pro-Tarif sind jedes Jahr 109 € fällig. Dafür erhält man zusätzlich zum Basis-Paket eine Mietrechtsschutzversicherung der Allianz. Die Versicherung übernimmt — nach einem Übergangszeitraum von drei Monaten — die anfallenden Kosten bei einem Gerichtsverfahren.
Entscheidet man sich für die Premium-Mitgliedschaft, zahlt der Kunde eine jährliche Summe von 149 €. Dieses Paket enthält zusätzlich zum Pro-Tarif zwei Schreiben vom Partneranwalt.
Die Beratung durch die Partneranwälte bei Mieterengel ist nicht uneingeschränkt möglich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmen, dass eine Nutzung des Dienstes „verhältnismäßig“ sein muss. Erfolgt eine unverhältnismäßige Nutzung, kann die Beratung verweigert werden. Eine unverhältnismäßige Nutzung wird nach den AGB in zwei Fällen vermutet: Erstens, wenn mehr als zwei Rückfragen zum selben Problem gestellt werden. Zweitens, wenn Anfragen gestellt werden, die nicht im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis des Mitglieds stehen.
Strebt der potenzielle Kunde statt der Mitgliedschaft bei Mieterengel eine Mitgliedschaft beim bekannteren Mieterverein an, zahlt dieser neben einer einmaligen Aufnahmegebühr von 7,50 € bis 15 € einen ortsabhängigen Jahresbeitrag von 72 € bis 108 €. Bei manchen Mietervereinen ist das Mitglied automatisch und ohne zusätzliche Kosten für eventuelle Prozesse gegen seinen Vermieter rechtsschutzversichert.
Für einen fairen Vergleich der Mitgliedschaften im Mieterverein und bei und bei Mieterengel stellen wir nun den Basis-Tarif von Mieterengel der Mitgliedschaft im Mieterverein gegenüber.
Über einen Zeitraum von zwei Jahren sind beim Mieterverein durchschnittlich 198 € fällig während der Kunde bei Mieterengel 178 € für die Basis-Mitgliedschaft zahlt. Das Startup hat hier also leicht die Nase vorn. Berücksichtigt man aber die Begrenzung der Kommunikation bei dem Online-Portal, erscheint der Leistungsumfang des Mietervereins etwas umfangreicher. Letzterer wirbt schließlich mit einer unbegrenzten kostenfreien Beratung zu allen mietrechtlichen Fragen.
Daneben soll nun auch die Gegenüberstellung einer klassischen Rechtsschutzversicherung mit den Leistungen von Mieterengel erfolgen. Bei Onlinevergleichsportalen finden sich Rechtsschutzversicherungen mit einer Selbstbeteiligung von 150 € bereits für eine Jahresgebühr von ungefähr 160 €. Die gesichteten Tarife decken Rechtsstreitigkeiten im verkehrsrechtlichen und mietrechtlichen Umfeld ab. Allerdings gilt es bei Versicherungen zu bedenken, dass es eine Wartezeit von drei Monaten für mietrechtliche Rechtsstreitigkeiten gibt. Das bedeutet, dass zwischen Erwerb der Mitgliedschaft und dem Tätigwerden der Versicherung minimal drei Monate liegen müssen.
Vergleicht man nun den Premium-Tarif von Mieterengel mit den Kosten und Leistungen einer Rechtsschutzversicherung im mietrechtlichen Umfeld, hat das Online-Portal bei den Kosten die Nase vorn. Bei den Leistungen hingegen punktet die Rechtsschutzversicherung, da die Kommunikation hier nicht, wie bei Mieterengel, begrenzt scheint.
Fasst man alle Erkenntnisse dieses Teilabschnitts zusammen, überwiegen weder die Vorteile einer Mitgliedschaft bei Mieterengel oder in einem Mieterverein noch die Vorteile einer Rechtsschutzversicherung eindeutig. Die Kostenvorteile der Tarife scheinen sich in Anbetracht der enthaltenen Leistungen zu relativieren.
Daher erhält Mieterengel in der Kategorie Kosten & Leistungsumfang nur zwei von fünf möglichen Sternen.
Mieterengel lässt sich folgendermaßen nutzen: Zunächst erstellt der Kunde ein Benutzerkonto und wählt die gewünschte Mitgliedschaft aus (Basis, Pro oder Premium). Nach Freischaltung des Accounts und Zahlung des Mitgliedsbeitrages steht dem Kunden der Service von Mieterengel zur Verfügung. Dieser hat nun einerseits die Möglichkeit die Partneranwälte schriftlich per E-Mail oder über das Kontaktformular zu kontaktieren. Andererseits ist auch die Vereinbarung eines Telefontermins möglich. In allen Fällen erfolgt anschließend eine Beratung zum mietrechtlichen Problem.
Für die individuelle Prüfung des Falls übermittelt der Kunde vorab die notwendigen Unterlagen an Mieterengel oder direkt an die Partneranwälte. Die Partneranwälte prüfen anschließend die Unterlagen und geben dem Kunden schriftlich und/oder telefonisch Rückmeldung. Falls zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Unterlagen benötigt werden, muss der Kunde diese für eine zuverlässige Beratung natürlich noch nachreichen.
Zusammengefasst fordert Mieterengel neben der Registrierung eine fallspezifische Anzahl von Dokumenten seitens des Kunden. Beides ist jedoch notwendig, um eine umfassende rechtliche Beratung zu bieten. In Sachen Komfort gibt es aus unserer Sicht kaum Steigerungspotenzial. Mieterengel erhält daher in der Kategorie „Komfort“ fünf von fünf möglichen Sternen.
Mieterengel nutzt zur Messung der Kundenzufriedenheit bislang ausschließlich die Möglichkeit von Google-Rezensionen (Stand: 01.01.2021). Das ist insofern problematisch, als dass Bewertungen von jedem Internetnutzer mit einem Google-Account verfasst werden können. So ist nicht immer gewiss, ob der Verfasser den Service von Mieterengel wirklich genutzt hat, sodass seine Rezension auf tatsächlichen Kundenerfahrungen beruht.
Bei genauerer Betrachtung der 340 Google-Rezensionen fällt auf, dass sie meistens extrem positiv oder sehr negativ ausfallen. Häufig werden ein oder fünf Sterne vergeben (Stand: 01.01.2021). Die Nutzererfahrungen weichen also stark voneinander ab.
Einige Nutzer zeigen sich überaus zufrieden mit dem Service des Startups. Sie loben insbesondere die kompetente und schnelle Beratung durch den Partneranwalt. Die Kontaktierung von Mieterengel habe ihnen Kosten erspart oder Erstattungen vom Vermieter ermöglicht. Positiv fiel außerdem der freundliche und kompetente Kundenservice auf.
Andere Rezensenten schildern das exakte Gegenteil: Sie fühlen sich nicht gut beraten und bemängeln angebliche Fehlinformationen von Mitarbeitern des Unternehmens. Die Mitarbeiter werden teilweise als unfreundlich oder inkompetent beschrieben. Zudem kritisieren Kunden die begrenzte Kommunikation mit dem Partneranwalt. Nicht alle Rechtsfragen hätten sie im Zuge zweier Rückfragen klären könen.
Die Kundenbewertungen gestalten sich folglich durchwachsen: Entweder zeigen sich die Kunden vollkommen zufrieden mit dem Service der Mieterengel oder sie sind überhaupt nicht zufrieden. Da die Zahl der Bewertungen insgesamt nicht besonders groß ist, ergibt sich kein eindeutiges Bild.
Vor diesem Hintergrund erhält Mieterengel in der Kategorie Kundenzufriedenheit drei von fünf möglichen Sternen.
Mieterengel, Mieterverein oder eigener Anwalt über die Rechtsschutzversicherung?
Eine Entscheidung für oder gegen Mieterengel hängt davon ab, was man sich als Kunde erhofft. Mit regionalen Mietervereinen hat das Portal starke und erfahrene Konkurrenten in allen Angelegenheiten des Mietrechts. Möchte man sich nicht nur für mietrechtliche Streitigkeiten absichern, kann auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung eine sinnvolle Alternative sein. Preislich ist das Angebot von Mieterengel jedenfalls kaum zu schlagen. Je nach Komplexität des konkreten Rechtsproblems und dem möglichen rechtlichen Vorwissen des Mieters können zwei Rückfragen pro Angelegenheit durchaus genügen, um den Fall im Sinne des Kunden zu klären.