Flugentschädigung nach Art. 5, 7 FluggastrechteVO:
Voraussetzungen, Höhe, Wege zur Durchsetzung

Flugausfälle und -verspätungen berechtigen Reisende mit Start oder Ziel in der EU zu einer pauschalen Flugentschädigung von bis zu 600 €. Die einzelnen Voraussetzungen und die konkrete Höhe des Anspruchs richten sich nach den Artikeln 5 und 7 der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Wann genau Fluggäste berechtigt sind, klärte allerdings häufig erst die Rechtsprechung der letzten zehn Jahre in etlichen Einzelurteilen.[1]

Der vorliegende Beitrag ordnet auf dem Stand vom 07.08.2024 die teilweise unübersichtliche Rechtslage und liefert eine umfassende Übersicht:

  • Zunächst erläutert der erste Abschnitt nacheinander die zentralen Rechtsvoraussetzungen des Anspruchs auf Flugentschädigung. Dabei werden fortlaufend Beispiele geliefert, wann ein Fluggast entschädigungsberechtigt ist und wann nicht.
  • Der zweite Abschnitt widmet sich der Folgefrage, in welcher genauen Höhe den Betroffenen ein Anspruch zusteht, wenn eine Flugunregelmäßigkeit die Voraussetzungen erfüllt.
  • Der dritte Teil des Artikels wirft schließlich einen Blick auf die Rechtspraxis und diskutiert die unterschiedlichen Wege, einen Anspruch auf Flugentschädigung gegen eine Airline durchzusetzen.

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Höhe

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Durchsetzung

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Voraussetzungen des Anspruchs auf Flugentschädigung


Überblick

Unter den verschiedenen Verbraucherrechten sprechen nur wenige Ausnahmen Betroffenen schadensunabhängige Geldleistungen zu. Der europarechtliche Anspruch auf eine Flugentschädigung ist eine solche Ausnahme. Das Recht auf diese Ausgleichszahlung ist dabei gleich in zweierlei Hinsicht sehr verbraucherfreundlich gestaltet:[2]

Erstens vermitteln Art. 5, 7 der FluggastrechteVO die Aussicht auf eine pauschale Erstattungsleistung für erlittene Flugunregelmäßigkeiten von bis zu 600 € je nach Flugstrecke. Der individuelle Nachweis von konkreten Schäden ist nicht erforderlich.[3]

Zweitens kennzeichnen den Entschädigungsanspruch seine überwiegend eindeutig formulierten Voraussetzungen: Wird der planmäßige Ablauf einer Flugreise beeinträchtigt, steht Passagieren ein Anspruch zu, wenn

  1. der betroffene Flug in der Europäischen Union starten sollte oder auf dem Flug einer europäischen Fluggesellschaft zumindest der Zielflughafen in einem Mitgliedsstaat liegt (Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO).[4]
  2. die Flugunregelmäßigkeit hinreichend schwerwiegend war, der Flug also ausfiel oder über drei Stunden später als geplant landete (Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO; Sturgeon-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]).[5]
  3. der Vorfall auf gewöhnliche Umstände im Einflussbereich der Fluggesellschaft wie die Erkrankung eines Crewmitglieds zurückgeht oder aber auf außergewöhnliche Faktoren, die sich immerhin mit zumutbaren Maßnahmen vermeiden lassen (Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO).[6]

Ob diese Voraussetzungen für einen bestimmten Flug grundsätzlich vorliegen, kann mit folgendem Entschädigungsrechner einfach geprüft werden:

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Fallunabhängig betrachtet lassen sich die oben genannten hauptsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Flugentschädigung wie folgt visualisieren:

Wesentliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Flugentschädigung | Qamqam Infografik

 

Sind die dargestellten Bedingungen erfüllt, vermittelt die FluggastrechteVO Reisenden außer in gewissen Sonderfällen bereits den Anspruch auf eine Entschädigung. Damit die entsprechende Forderung werthaltig ist, muss die Fluggesellschaft freilich noch zahlungsfähig sein. Da gerade in den letzten Jahren diverse Airlines die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen mussten, bildet auch die Solvenz der jeweiligen Anspruchsgegnerin effektiv eine weitere relevante Voraussetzung für werthaltige Ausgleichsforderungen nach Art. 5, 7 FluggastrechteVO.

Schon die vorstehende grobe Skizze der Voraussetzungen lässt in klaren Fällen erkennen, wann ein Anspruch auf Flugentschädigung besteht und wann nicht: Ein innereuropäischer Flug mit sechsstündiger Verspätung wegen eines Hydraulikdefekts am Flugzeug berechtigt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Ausgleichszahlung. Beträgt die Verzögerung hingegen nur eine halbe Stunde, ist ein Anspruch hierauf klar zu verneinen. Das Gleiche würde gelten, wenn der Flug zwischen Los Angeles und Washington D.C. stattgefunden hätte, weil hier die FluggastrechteVO keine Anwendung findet.

Wie aber steht es um die Flugentschädigungsforderung in Grenzfällen, wenn der Flug beispielsweise in der Schweiz startet oder erst das Verpassen eines Anschlussfluges eine über dreistündige Verspätung am Endziel auslöst? Wie ist es zu bewerten, wenn bei einem Flug von Frankfurt über Dubai nach Mauritius die Verzögerung erst auf der Teilstrecke außerhalb der EU zustande kommt? Und wann lässt sich bei der Ursache der Verzögerung noch davon sprechen, dass sie in den Einflussbereich der Airline fiel oder sich zumindest mit zumutbaren Mitteln vermeiden ließ? Diesen Fragen geht der Folgeabschnitt nach, indem er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Flugentschädigung im Detail erörtert.


Voraussetzung 1: Hinreichender EU-Bezug des Fluges

Seitentrenner Symbol Abläufe

Die FluggastrechteVO gewährt Ausgleichszahlungen gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. a grundsätzlich nur bei Flugunregelmäßigkeiten auf Flügen, die in der EU starten sollen. Flüge, bei denen nur der Zielflughafen in der EU liegt, kommen lediglich dort für eine Entschädigung in Betracht, wo zugleich die ausführende Airline ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat (Art. 3 Abs. 1 lit. b FluggastrechteVO). EU-Staaten gleichgestellt sind dabei die assoziierten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen teilweise EU-Recht Anwendung findet (Island, Liechtenstein und Norwegen).[7] Darüber hinaus erstreckt sich die Geltung der FluggastrechteVO auf die Schweiz: Grundlage hierfür sind der Beschluss Nr. 1/2006 und der Beschluss Nr. 1/2014 vom 9.7.2014 des Gemischten Luftverkehrsausschusses der EU und der Schweiz. Auch mit Beschluss Nr. 1/2017 vom 29.11.2017 bestätigte der Gemischte Luftfahrtausschuss noch einmal die Gültigkeit der FluggastrechteVO.[8]

Das bedeutet, dass die Fluggastrechte der FluggastrechteVO zum Beispiel auf einem Flug aus der Schweiz oder Norwegen nach Kanada gelten. Ebenso verhält es sich auf dem Rückflug, sofern ihn eine norwegische Fluggesellschaft durchführt – oder eine andere Airline mit Sitz in der EU oder in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums. Keine Anwendung hingegen finden die europäischen Fluggastrechte hingegen etwa beim Flug einer ägyptischen Fluglinie von Hurghada nach Frankfurt. Auf der entgegengesetzten Route wiederum, bei einem Start in Frankfurt, findet die FluggastrechteVO wiederum Anwendung, selbst wenn die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb Europas hat.

Alle Flüge ohne Start oder Ziel in EU, EWR oder in der Schweiz bleiben schon dem Anwendungsbereich der FluggastrechteVO nach außer Frage, sodass hier jeweils eine Flugentschädigung ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für Flüge außereuropäischer Fluggesellschaften, die nur in der EU landen, aber nicht starten.

Jenseits der EU finden sich leider kaum Regelungen, die Passagieren ein Schutzniveau bieten, das mit dem der FluggastrechteVO vergleichbar ist.[9] Eine seltene Ausnahme bilden seit Anfang 2020 die Fluggastrechte in Kanada, die auf Flügen mit Start oder Ziel in dem Land gelten und unter dem vorstehenden Link ausführlich besprochen werden.

Spezialfragen der Anwendbarkeit der FluggastrechteVO stellen sich im Übrigen bei mehrgliedrigen Flugverbindungen, von denen nur eine der Teilstrecken der FluggastrechteVO unterfällt. Hier hat der EuGH geurteilt, dass eine Flugentschädigung in Betracht kommt, wenn die Verspätung auf einem aus der EU startenden Zubringerflug dazu führt, dass ein außerhalb Europas einsetzender Anschlussflug in ein Drittland verpasst wird.[10]

Verpasst ein Fluggast in Dubai also den Anschlussflug nach Australien, weil sich sein Vorflug aus München verzögert, ergibt sich möglicherweise ein Entschädigungsanspruch aus Art. 5, 7 FluggastrechteVO. Ausgeschlossen wäre dies dagegen in der entgegengesetzten Flugrichtung, wenn sich der Zubringerflug aus Australien verzögern würde.

Die Anwendbarkeit der FluggastrechteVO entschied sich bei mehrgliedrigen Flügen bis 2019 allein danach, ob die Teilstrecke in den Anwendungsbereich fällt, auf der die eigentliche Flugunregelmäßigkeit auftritt.[11] Mit seinem Urteil vom 11.07.2019 ist der Europäische Gerichtshof sogar noch darüber hinausgegangen:

Die Richter erklärten die FluggastrechteVO auch dann für anwendbar, wenn eine Flugverbindung in der EU startete, die Verzögerung aber erst auf einer späteren Teilstrecke außerhalb Europas auftrat (Az. C-502/18). Demnach erlangen Flugreisende grundsätzlich sogar einen Ausgleichsanspruch, wenn die um über drei Stunden verzögerte Ankunft am Endziel daraus resultiert, dass ein Flug auf einer späteren Teilstrecke  ausfällt oder sich verspätet.

Davon profitieren beispielsweise Passagiere auf einem planmäßigen Flug von Frankfurt nach New York, wenn der Folgeflug nach Detroit wegen eines technischen Defekts annulliert werden muss. Dies gilt übrigens selbst dort, wo das problematische Teilstück des Fluges von einer außereuropäischen Airline durchgeführt wird, aber die Buchung des gesamten Fluges bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU stattfand. Hier ist diese laut dem EuGH Anspruchsgegnerin.

Voraussetzung 2: Erheblichkeit der Flugunregelmäßigkeit

Anteilige Erstattung der Pauschalreise

Variante 1: Flugausfall oder Umbuchung

Ausdrücklich gewährt Art. 5 Abs. 1 FluggastrechteVO Flugreisenden nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Flug ausfällt. Jenseits des von Art. 4 FluggastrechteVO behandelten Falls der Nichtbeförderung waren Annullierungen damit anfangs die einzigen Konstellationen, in denen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht.

Und auch nicht jeder Ausfall gilt nach Art. 5 FluggastrechteVO als erheblich genug, um zur Flugentschädigung zu berechtigen. Um als hinreichend kompensationswürdig zu gelten, muss die Annullierung kurzfristig erfolgen. Wird der Fluggast hierüber bereits zwei Wochen vor Abflug benachrichtigt, entfällt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (Art. 5 Abs. 1 lit. c Var. 1 FluggastrechteVO). Hier geht der Verordnungsgeber davon aus, dass es dem Fluggast noch zumutbar ist, seine Reiseplanung anzupassen und sich auf einen anderen Flug zu verlegen.[12]

Ganz ähnlich behandelt die Rechtsprechung im Übrigen Umbuchungen einzelner Flugreisender. Die Erheblichkeit solcher Maßnahmen richtet sich ebenfalls danach, ob sie erst kurzfristig mitgeteilt wurden und wie weit die Flugzeiten der Alternativbeförderung von den ursprünglichen Reisedaten abweichen.[13]

Im Übrigen bemisst sich die Entschädigungsberechtigung maßgeblich danach, wie stark der von einer Fluggesellschaft angebotene Alternativflug von der ursprünglichen Flugverbindung abweicht. Gelingt es der ausführenden Airline bei einer kurzfristigen Annullierung immerhin, eine adäquate Ersatzbeförderung zu organisieren, entbindet sie dies ebenfalls von der Entschädigungspflicht. So eröffnet Art. 5 Abs. 1 lit c. FluggastrechteVO den Anspruch auf Ausgleichszahlung nur, wenn ein Fluggast dank der Alternative am Zielort über zwei Stunden später als geplant ankommt oder über eine Stunde früher als vorgesehen startet.

Etwas großzügiger darf eine Fluggesellschaft Reisende umbuchen, wenn die Annullierung immerhin schon mindestens eine Woche vor Abflug kommuniziert wird. Aber selbst dann entgeht die Airline einer Pflicht zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c Var. 2 FluggastrechteVO nur, wenn der Ersatzflug höchstens zwei Stunden früher als geplant startet und vier Stunden später als geplant landet.

Die Entschädigungsberechtigung bei einem Ausfall setzt somit zusammengefasst voraus, dass maximal zwei Wochen vor Abflug eine Benachrichtigung stattgefunden haben darf und ein etwaiger Alternativflug die gebuchten Reisezeiten spürbar verfehlt.[14]

Man kann insofern eine gewisse Parallele zum Kaufrecht ziehen. Auch hier erhält der Verkäufer bei Mängeln der Ware zunächst Gelegenheit zur zweiten Andienung. Erst wenn eine Nachbesserung oder Nachlieferung scheitert, erwächst dem Käufer ein Recht zur Minderung oder mitunter sogar zum Schadensersatz.[15]

Variante 2: Flugverspätung

Seit der Sturgeon-Entscheidung vom 19. November 2009 betrachtet die Rechtsprechung außerdem noch gravierende Verspätungen als Grund für eine Entschädigung (C-402/07; C-432/07). Im Wege einer Rechtsfortbildung befand der EuGH im besagten Urteil, dass beträchtliche Verspätungen Reisenden ähnliche Unannehmlichkeiten bereiten wie Annullierungen ohne adäquaten Ersatzflug. Ab einer gewissen Dauer der Verzögerung sei daher Art. 5 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO analog anzuwenden. Erheblich genug für eine Entschädigungsberechtigung sind dabei nach Ansicht des EuGH Verzögerungen von drei Stunden oder mehr bei Ankunft am Ziel der Reise.[16]

Relevant ist jeweils die Gesamtverspätung am Endziel der Reise. Die ursprüngliche Verzögerung auf der Teilstrecke einer mehrgliedrigen Flugverbindung kann weniger als drei Stunden betragen, sofern der Fluggast nur infolgedessen seinen Anschlussflug verpasst. Hier setzt eine Entschädigungsberechtigung jedoch voraus, dass sich die Verspätung am Endziel auf mindestens drei Stunden beläuft.[17]

Unerheblich ist hierbei entgegen einiger älterer instanzgerichtlicher Urteile nach der Entscheidung des EuGH vom 11. Juli 2019, ob der Zubringerflug und der verpasste Anschlussflug von derselben oder von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden (C 502-18). Für den Ausgleichsanspruch und die Maßgeblichkeit der Verspätung am Endziel zählt nach inzwischen gefestigter Rechtslage nur noch, ob die beiden Teilstrecken einheitlich gebucht wurden. Dann kann der Fluggast die ausführende Fluggesellschaft des verzögerten Zubringerfluges in Anspruch nehmen, wenn die Verspätung am Endflughafen drei Stunden übersteigt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Berechnung der Verspätung richtet sich jeweils nach der Differenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit und dem tatsächlichen Zeitpunkt des Öffnens der Kabinentür am Zielort.[18]

Damit eine Verspätung einer Annullierung gleichgestellt wird, ist darüber hinaus noch eine weitere Voraussetzung zu beachten: Ein Flugentschädigung kommt nur in Frage, wenn der jeweilige Passagier tatsächlich mitgeflogen ist. Organisiert er sich eigenständig eine Ersatzbeförderung oder verzichtet er auf die Reise, verneint die Rechtsprechung reisebedingte Unannehmlichkeiten und damit auch einen Anspruch auf deren Entschädigung.[19]

Voraussetzung 3: Ursache der Verzögerung im Einflussbereich der Fluggesellschaft

Ist der Anbieter für meinen Fall geeignet?

Wenn die Airline sich ausnahmsweise auf einen Ausschlussgrund nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen kann, scheidet eine Flugentschädigung allerdings trotzdem aus. Die Verordnung fasst die entsprechenden haftungserleichternden Tatbestände unter den Oberbegriff der „außergewöhnlichen Umstände“, die sich nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermeiden lassen. Solche ergeben sich ausweislich der Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung überall dort, wo die Störung einer Flugdurchführung auf Faktoren zurückgeht, die sich dem Einfluss einer einzelnen Fluggesellschaft entziehen.

Zu beachten ist dabei grundsätzlich, dass Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO diesbezüglich eine Beweislastumkehr anordnet. Um die Pflicht zur Ausgleichszahlung bei erheblichen Flugunregelmäßigkeiten abzuwenden, muss die Fluggesellschaft mithin nachweisen, dass sie auf außergewöhnliche, nicht mit zumutbarem Aufwand vermeidbare Umstände zurückgeht.[20] Lässt sich die Ursache der Verzögerung dagegen nicht aufklären, ist der Fluggast demgegenüber entschädigungsberechtigt.

Außergewöhnliche Umstände

Was genau aber verbirgt sich hinter dem Ausschlussgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO? Erste Anhaltspunkte liefern die bereits erwähnten Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung:

Von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit ist eine Airline demnach bereits durch sicherheitsgefährdende Wetterlagen, Streiks der Fluglotsen oder Flughafensperrungen, etwa wegen Bombendrohung. Bei solchen Fällen spricht man auch von „höherer Gewalt“.[21]

Hinzukommt aber noch eine Reihe von Vorfällen, die sich zwar vermeintlich von einer Fluggesellschaft steuern lassen, tatsächlich aber jenseits ihrer Organisationssphäre liegen. Das betrifft sämtliche Störungen der Arbeitsprozesse an Flughäfen, die nicht exklusiv auf die Abwicklung eines bestimmten Fluges zugeschnitten sind.[22]

Gemeint sind damit etwa der Betrieb der Flugsicherung, der Sicherheitskontrollen oder die Schneeräumung auf dem Rollfeld. Sie dienen allen Fluggesellschaften und Passagieren gleichermaßen. Ein Drängen einer einzelnen Airline kann deshalb nicht zu ihrer Privilegierung führen, selbst wenn sie sich darum bemüht hätte. Das macht Flugunregelmäßigkeiten aus solchen Ursachenherden für Fluggesellschaften typischerweise unbeherrschbar und lässt die Ausgleichsverpflichtung entfallen.[23]

Anders verhält es sich aber wiederum dort, wo Mitarbeiter des Flughafens exklusiv als Erfüllungsgehilfen einer bestimmten Fluggesellschaft auftreten. Hierunter fallen beispielsweise das Personal der Gepäckabfertigung, des Caterings und der Einstiegstreppen zum individuellen Flugzeug. Die Bedeutung entsprechender Verzögerungsursachen ist dabei nicht zu verkennen: Gerade an betriebsamen Flughäfen kommt es des Öfteren vor, dass Rollfeldmitarbeiter bei der Versorgung eines bestimmten Flugzeugs dasselbe versehentlich beschädigen.[24]

Dies zeigt: Etliche gängige Störungsquellen wie technische Defekte, Umorganisationen des Flugplans und Ausfälle der Crew (z.B. durch Krankheit) hat eine Airline in aller Regel zu vertreten. Insofern besteht häufig kein Hindernis für eine Entschädigungsberechtigung.

Zumutbare Gegenmaßnahmen

Demgegenüber schließt Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO eine Entschädigungspflicht der Airlines ohnehin erst aus, wenn nicht nur unbeherrschbare außergewöhnliche Umstände auftreten, sondern die Fluggesellschaft daraus folgende Verzögerungen nicht abwenden kann. Auch diese zweite Voraussetzung muss also erfüllt sein, damit der Anspruch auf eine Flugentschädigung ausgeschlossen ist.

Nichtsdestotrotz vereiteln in der Praxis unkontrollierbare Fälle von höherer Gewalt meist auch Gegenmaßnahmen. Gefährdet ein Unwetter den Luftverkehr, betrifft dies meistens gleichermaßen ein etwaiges Ersatzflugzeug. Dasselbe gilt bei Beschränkungen von Flugverbindungen durch Streiks der Fluglotsen, Reglementierungen der Flugsicherung, den Ausfall eines Towers oder eine Flughafensperrung.

Ohnehin hält die Rechtsprechung nur wenige Maßnahmen für zumutbar, die eine Verzögerung verringern könnten. Eine Subcharteranfrage kommt in der Regel nur mit hinreichender Vorlaufzeit in Betracht. Bei plötzlichen Flugausfällen trifft die Airline demgegenüber nur ein stark verkürztes Pflichtenprogramm.[25]

Ein Ersatzflugzeug bereitzustellen, ist dann meistens nur zumutbar, wenn es zufällig schon am Startflughafen in Reserve steht.[26] Und selbst in derartigen Konstellationen kann sich die Fluggesellschaft angesichts außergewöhnlicher Umstände meistens damit entlasten, dass diese auch eine rechtzeitige Alternativbeförderung verhinderten.

Zu denken ist ansonsten regelmäßig noch an eine Umbuchung eines einzelnen Fluggastes auf eine andere Maschine als weitere Hilfsmaßnahme. Gleichwohl stellte der BGH in einem Urteil vom 12.6.2014 klar, dass solche Individualmaßnahmen im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO außer Betracht bleiben sollen.[27] Folglich verhindern zumutbare Gegenmaßnahmen nur dort, dass eine Flugentschädigung ausgeschlossen wird, wo sich die Flugunregelmäßigkeit nicht bloß für Einzelne vermeiden lässt, sondern für alle betroffenen Reisenden, etwa durch Bereitstellung eines Alternativflugzeuges.

Faustregel

Grundsätzlich gilt im Hinblick auf den Ausschlussgrund außergewöhnlicher Umstände also: Verursachen Personalausfälle oder technische Störungen am Flugzeug eine Verzögerung, muss in der Regel die Fluggesellschaft dafür einstehen. Bewirken hingegen Umweltbedingungen oder Störungen im Betrieb eines Flughafens Flugunregelmäßigkeiten, entlastet dies die einzelne Fluggesellschaft typischerweise.[28]  Solche Vorfälle liegen nämlich jenseits der Organisationssphäre der Airline und führen deshalb zumeist dazu, dass eine Flugentschädigung ausgeschlossen ist.

Empirisch liefert bei unklarer Sachlage im Übrigen die Zahl der betroffenen Flüge und Airlines an einem Flughafen zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Indiz dafür, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Flächendeckende Störungen des Flugverkehrs sprechen für einen Fall von höherer Gewalt, der regelmäßig Ansprüche auf Flugentschädigung ausschließt. Punktuelle Ausfälle oder erhebliche Verzögerungen deuten indes darauf hin, dass die jeweilige Störung gerade nicht auf externe unbeherrschbare Faktoren zurückgeht.[29] Freilich finden sich auch hier gelegentlich Ausnahmen wie ein vereinzelter Vogelschlag.[30]

Einzelne Beispiele gewöhnlicher Umstände

Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre klar herausgearbeitet, welche Ursachen für Flugunregelmäßigkeiten als außergewöhnlich gelten und welche nicht. Fällt also einmal die Einordnung unter den oben skizzierten Grundsatz schwer, erleichtert folgende Aufstellung die Abschätzung, inwiefern eine Flugentschädigung ausgeschlossen bleibt.

Eine Entschädigungsberechtigung bejahen die Gerichte bei folgenden Ursachen einer Flugverspätung oder -annullierung:

  • Technische Probleme am Flugzeug
    • Technischer Defekt ohne unmittelbare Fremdeinwirkung, z.B.
      • Triebwerkschaden[31].
      • Schaden am Fahrwerk[32].
      • Defekt an der Kerosinzufuhr[33].
      • Kraftstoffleckage[34].
      • Ausfall des Wetterradars[35].
      • Defekt der Höhenrudersteuerung[36].
      • Undichtes Cockpitfenster[37].
      • Defekt an einer Notrutsche[38].
      • Reifenschaden wegen starker Abnutzung[39].
    • Beschädigung des Flugzeugs durch Erfüllungsgehilfen der Airline[40].
      • bei Be- und Entladung des Gepäcks[41].
      • durch ein Treppenfahrzeug[42].
      • im Zuge der Catering-Belieferung[43].
      • durch ein Fahrzeug zum Schleppen des Flugzeugs[44].
    • Beschädigung auf dem Rollfeld durch Kollision mit einem anderen Flugzeug[45].
  • Personenbezogene Probleme
    • Erkrankung oder Tod eines Besatzungsmitglieds[46].
  • Organisatorische Probleme
    • Umorganisation des Flugplans (z.B. Einsatz einer Maschine für einen anderen Flug)[47].
    • Verzögerung der Abfertigung beim Check-in und Boarding[48].
    • Verzögerung durch Ausladen des Gepäcks nicht erschienener Passagiere[49].
    • Umbuchung durch den Reiseveranstalter[50].
    • Treibstoffmangel[51].
    • Verspätung des Einstiegs von Passagieren wegen Verzögerung von Pushback-Fahrzeugen auf dem Rollfeld[52].
  • Witterungsbezogene Probleme
    • Mangel an Enteisungsmittel[53].

Nicht enthalten in der vorstehenden Übersicht ist das Nachtflugverbot als mögliche Ursache einer über dreistündigen Verspätung. Denn dieses wirkt sich stets bloß verschärfend aus und gilt daher nicht per se als gewöhnlicher oder außergewöhnlicher Umstand. Dass überhaupt ein Start oder eine Landung in das Zeitfenster eines Nachtflugverbots fällt, liegt hingegen immer an vorausgehenden Verzögerungen. Allein deren Ursache ist nach Auffassung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur maßgeblich dafür, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und eine Flugentschädigung ausgeschlossen bleibt.[54]

Einzelne Beispiele außergewöhnlicher Umstände

Einen Anspruch auf Flugentschädigung verneinen Gerichte in der Regel, wenn außergewöhnliche Umstände aufgetreten sind.

Einen Anspruch auf Flugentschädigung verneinen Gerichte regelmäßig in folgenden Fällen:

  • Technische Probleme am Flugzeug
    • Beschädigung durch fremde auf dem Rollfeld herumliegende Gegenstände[55].
    • Beschädigung durch Passagiere (z.B. durch Betätigung der Notrutsche)[56].
    • Sabotage[57].
    • Beschädigung durch Tiere, z.B.
      • Vogelschlag[58].
      • Insekt oder Biene im Staurohr[59].
      • Nagetier an Bord[60].
    • Beschädigung durch Witterungsbedingungen (z.B. Blitzschlag)[61].
  • Personenbezogene Probleme
    • Streik[62], d.h.
      • Arbeitskampf des Flughafenpersonals [63][64]; nicht aber Streiks der eigenen Belegschaft; solche Arbeitskampfmaßnahmen schließen den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht aus (eine nähere Darstellung zu den Voraussetzungen der Flugentschädigung bei Streik findet man im verlinkten Artikel).
      • Arbeitsniederlegung der Fluglotsen[65].
    • Abflugsverzögerung durch Behörden (z.B. an den Sicherheitskontrollen)[66].
    • Erkrankung oder Tod eines Passagiers[67].
    • Behinderung der Flugdurchführung durch Mitreisende
      • wegen Flugangst[68].
      • wegen aggressiven Verhaltens[69].
    • Selbstverschuldetes Verpassen eines Anschlussfluges trotz hinreichender Mindestumsteigezeit[70].
  • Organisatorische Probleme
    • Flugsicherungsprobleme, z.B.
      • verspätete Startfreigabe eines Fluges[71].
      • Ausfall des Radargerätes der Flugsicherung[72].
      • verspätete Landeerlaubnis eines Fluges[73].
      • Defekt des Computersystems der Flugsicherung[74].
    • Störung der Computersysteme am Flughafen, z.B. für das Einchecken und die Gepäckabfertigung[75]
    • Flughafensperrung[76].
    • Sperrung einer Landebahn[77].
  • Witterungsbezogene Probleme
    • Sicherheitsgefährdende Unwetter (z.B. Schneesturm, starke Winde Gewitter, Hagelstürme)[78]
      • am Start- oder Zielflughafen.
      • auf dem Umlauf des Flugzeugs vor dem Start.
    • Sperrung des Luftraums für den Flugverkehr[79].
    • Mangelhafte Schneeräumung am Flughafen[80].
  • Politische Unruhen
    • Bürgerkrieg oder Staatsstreich am Reiseziel[81].

Außergewöhnliche Umstände schließen allerdings ausnahmsweise dort eine Flugentschädigung nicht aus, wo sie sich schon vor dem eigenen Flugumlauf bzw. am Vortag ereignen. Hier lehnen die Gerichte zurecht ab, dass die Flugunregelmäßigkeit auf die geltend gemachten unbeherrschbaren Vorkommnisse „zurückgeht“.[82]

Dies wäre jedoch die Voraussetzung, damit nach Art. 5 Abs. 3 FlugastrechteVO eine Flugentschädigung ausgeschlossen ist. Entsprechend bestätigten in solchen Konstellation eine Flugentschädigung unter anderem das AG Erding (Urteil vom 23.7.2012, 3 C 719/12), das AG Königs Wusterhausen (Urteil vom 17.2.2016, 4 C 1942/15), das LG Korneuburg (Urteil vom 22.8.2015, 22 R 34/15b) und das LG Hannover (Urteil vom 30.11.2015, 1 S 33/13).

Voraussetzung 4: Zahlungsfähigkeit der Airline

Schadensersatzanspruch wegen Gewinnausfall

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, steht einem Fluggast grundsätzlich ein Anspruch auf Flugentschädigung zu. Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob dieser auch werthaltig ist. Dies wiederum hängt von der Zahlungsfähigkeit der Airline ab, die den fraglichen Flug durchführen sollte.

Ist diese nicht gegeben und muss eine Fluggesellschaft die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anmelden, bleibt dem Fluggast sein Anspruch gegen die Airline zwar weiterhin erhalten. Dementsprechend steht es Betroffenen offen, ihre Forderungen gegen die Fluggesellschaft zur Insolvenztabelle anzumelden (§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO).

Ihre Ansprüche werden allerdings im Regelinsolvenzverfahren allenfalls anteilig in dem Umfang befriedigt, indem es die Verwertung der Insolvenzmasse zulässt (§ 187 Abs. 2 InsO). Schließlich entspricht es bei insolventen Gesellschaften der Ausnahme, dass ihr Vermögen ausreicht, um sämtliche Verbindlichkeiten zu decken. Hinzu kommt, dass im Insolvenzverfahren das Vermögen einer Fluggesellschaft vorrangig dazu herangezogen wird, um die Forderungen so genannter aus- und absonderungsberechtigter Gläubiger gemäß §§ 47ff. InsO zu befriedigen. Hierbei handelt es sich typischerweise um Banken, denen die insolvente Gesellschaft Sicherheiten eingeräumt hatte – etwa durch Sicherheitsübereignung von Flugzeugen.

Zwar darf man prinzipiell davon ausgehen, dass eine ausführende Fluggesellschaft solvent ist und dies zumindest mittelfristig so bleibt. Nach einer Häufung der Insolvenzen in der Luftfahrtbranche in den letzten Jahren verdient die Frage der Werthaltigkeit eines Anspruchs auf Flugentschädigung gleichwohl Beachtung:

An Werthaltigkeit fehlt es inzwischen beispielsweise Forderungen wegen Unregelmäßigkeiten auf Flügen, die bis 2017 die Fluggesellschaften Air Berlin oder NIKI durchgeführt haben. Das Gleiche gilt für Verbindungen der Small Planet Airlines, die 2018 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anmelden musste. Ebenso ungeeignet für die Auszahlung einer Entschädigung sind Forderungen gegen die inzwischen insolventen Airlines Thomas Cook Airlines, Condor, Virgin Atlantic, LATAM, Avianca, LEVEL Europe, Thai Airways, South African Airways, Germania, Smartwings, Germania, Monarch und Alitalia.[83]

Sonstige Voraussetzungen

Erstattung des Ticketpreises statt verspäteter Beförderung

Falls die gelisteten Voraussetzungen erfüllt werden, berechtigt die FluggastrechteVO einen Reisenden höchstwahrscheinlich zu einer Flugentschädigung; bei Solvenz der Fluggesellschaft ist der Anspruch zudem werthaltig.

Ausgeschlossen ist der Anspruch allenfalls in einigen Sonderkonstellationen. Diese seien der Vollständigkeit halber kurz noch ergänzt.

Bei älteren Flügen scheidet eine Durchsetzung von Ausgleichsforderungen wegen der Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB aus. Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO unterliegen der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB, wie der BGH mit Urteil vom 10.12.2009 klarstellte (Xa ZR 61/09). 2019 ist es demnach nicht mehr erfolgversprechend, Ansprüche wegen Flügen in 2015 und den Vorjahren geltend zu machen.

Darüber hinaus verneint die jüngere Rechtsprechung einen Entschädigungsanspruch für mitreisende Babys und Kleinkinder, für die kein eigener Sitzplatz gebucht wurde. Art. 3 Abs. 3 S. 1 FluggastrechteVO besagt nämlich: „Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen“. Zur Auslegung dieser Vorgabe führte der BGH mit Urteil vom 17.3.2015 Folgendes aus: „Der Tatbestand (des Art. 3 Abs. 3 S. 1) erfasst danach Kleinkinder, die (…) ohne Sitzplatzanspruch auf dem Schoß der Eltern reisen“ (X ZR 35/14).

Insbesondere für Mitarbeiter von Fluggesellschaften ist ferner zu beachten, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 FluggastrechteVO ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist, sofern der Flug zu einem vergünstigten nicht-öffentlichen Tarif gebucht wurde. Während öffentlich verfügbare Rabatte und Sonderaktionen das Recht auf Flugentschädigung also nicht hindern, soll es jedenfalls bei Flugbuchungen zu internen Sonderkonditionen nicht gelten.

Darüber hinaus stellt die FluggastrechteVO klar, dass nur von Luftfahrtunternehmen ausgeführte Flüge mit Motorflugzeugen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen (Art. 3 Abs. 4 FluggastrechteVO). Ausgeschlossen sind demnach Flugreisen mit Zeppelinen, Helikoptern oder Ballonen, wenngleich diese ohnehin in der Praxis die Ausnahme darstellen. Ebenso scheidet eine Entschädigung dort aus, wo es das ausführende Unternehmen kein Luftfahrtunternehmen i.S.d. Art. 2 lit. a FluggastrechteVO mit einer gültigen Betriebsgenehmigung ist.

Im Umkehrschluss bedeuten diese Einschränkungen aber, dass ein Entschädigungsanspruch bei den allermeisten Arten von Flugreisen in Betracht kommt – unabhängig davon etwa, ob es sich um einen Linien- oder Charterflug handelt und ob der Flug einzeln oder im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde.

Zu beachten ist freilich, dass eine Flugentschädigung bei Pauschalreisen nach jüngster Rechtsprechung des BGH einen zusätzlichen Erstattungsanspruch gegen den Reiseveranstalter wegen der Flugverspätung sperrt (BGH, Urt. v. 06.08.2019, Az. X ZR 128/18 und X ZR 165/18). Pauschalreisenden steht also ebenfalls eine pauschale Entschädigung zu, nicht aber eine Doppelkompensation.

II. Höhe des Anspruchs auf Flugentschädigung

Entschädigungshöhe der größten Deutschen Fluggastportale im Vergleich

Steht einmal fest, dass einem Fluggast dem Grunde nach ein Anspruch auf Flugentschädigung zusteht, fällt die Berechnung der Höhe vergleichsweise leicht. Denn schon Art. 7 FluggastrechteVO schlüsselt diese genau auf. In der Hauptsache bestimmt sich die Anspruchshöhe demzufolge nach der Distanz des jeweiligen Fluges, das heißt nach der Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen.[84]

Dabei ergibt sich grundsätzlich

  • für Kurzstreckenflüge bis 1.500 km Länge eine Entschädigungshöhe von 250 € (Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a FluggastrechteVO),
  • für Mittelstreckenflüge bis 3.500 km Länge ein Betrag von 400 € (Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b FluggastrechteVO) und
  • für Langstreckenflüge ab 3.500 km Länge sogar ein Anspruch auf 600 € (Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. c FluggastrechteVO).

Auch hier kommt die FluggastrechteVO allerdings nicht ganz ohne Ausnahmen aus:

Erstens behandelt die Verordnung nämlich auch innereuropäische Langstreckenflüge wie Mittelstreckenflüge (Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b FluggastrechteVO). Für Verbindungen von Kontinentaleuropa auf die kanarischen Inseln besteht daher höchstens Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 €.[85]

Zweitens halbiert die FluggastrechteVO Ansprüche auf Flugentschädigung bei Langstreckenflügen, wenn diese sich bloß um drei und nicht um mindestens vier Stunden verspäten (Art. 7 Abs. 2 FluggastrechteVO).[86] Erreicht ein Flug von Frankfurt nach Dubai sein Ziel mit einer Verzögerung von dreieinhalb Stunden, berechtigt dies betroffene Fluggäste möglicherweise zu einer Entschädigung von 300 €, jedenfalls aber nicht in Höhe von 600 €.

III. Durchsetzung

Rechte in einem Beispielfall

Im Volksmund heißt es, Recht zu haben bedeute nicht automatisch, Recht zu bekommen. Und genau so verhält es sich zumindest bei den Fluggastrechten. Denn nur die wenigsten Fluggesellschaften zahlen die nach den oben geschilderten Voraussetzungen geschuldeten Ausgleichsbeträge auf erstes Anfordern aus. Manche Airlines wie Ryanair oder Iberia lassen es nach unseren Erkenntnissen sogar fast immer darauf ankommen, dass Ansprüche auf Flugentschädigung gerichtlich geltend gemacht werden.

Neben der eigenständigen Durchsetzung ist es Betroffenen allerdings auch möglich, einen Anwalt zu beauftragen oder aber eines der verschiedenen Fluggastportale, die unter dem vorgenannten Link näher beschrieben und verglichen werden. Der Service solcher Dienstleister kennzeichnet sich gegenüber der anwaltlichen Rechtsverfolgung zusammengefasst dadurch, dass sie für ihre Leistungen keine erfolgsunabhängige Vergütung berechnen, sondern nur bei einer Auszahlung an den Kunden hiervon eine Provision einbehalten. Anders als Anwälte ersparen sie ihren Nutzern also das Kostenrisiko. Einige Anbieter wie Ersatz-Pilot zahlen Kunden ihre Flugentschädigung mit Abzügen sogar sofort nach Beantragung aus. Zudem erleichtern die kundenfreundlichen Internetauftritte der Fluggastportale die Nutzung ihres Services und beschränken den Aufwand der Betroffenen weitgehend auf die Abwicklung ihrer Fälle über ein Online-Formular.

Der Erfolg der Fluggastportale erklärt sich möglicherweise teilweise daraus, dass es sich für die meisten Fluggäste tatsächlich lohnt, gegen Abzug einer Provision die Mühen mit der Durchsetzung ihrer Forderung einzusparen. Das lässt sich mit folgendem Rechenbeispiel nachprüfen.

Rechenbeispiel: Wie viel Fluggastentschädigung erhält man, wenn man den Anspruch auf Flugentschädigung selbst durchsetzt?

Nehmen wir an, auf einem Mittelstreckenflug erleidet ein Fluggast eine vierstündige Verspätung, die alle Voraussetzungen für eine Ersatzzahlung erfüllt. Wie viel Fluggastentschädigung kann der Passagier laut FluggastrechteVO fordern?

Antwort: 400 €.

Direkt auszahlen würde ihm hiervon zum Beispiel das Fluggastportal Ersatz-Pilot unterm Strich 284 € bis 300 €. Der einzige Aufwand des Reisenden bestünde darin, in fünf Minuten das Online-Formular des Anbieters auszufüllen.

Will der Fluggast dagegen die Provision sparen und auch die Differenz zwischen Auszahlungsbetrag und Nennwert seiner Forderung behalten, muss er den Anspruch selbst durchsetzen. Das dauert natürlich nicht bloß fünf Minuten. Dennoch mag man annehmen, es werde jedenfalls nicht so aufwendig sein, dass es den Verzicht auf 100-126 € rechtfertigt.

Zur näherungsweisen Überprüfung dieser Überlegung muss man die aufzuwendende Lebenszeit zur Forderungsdurchsetzung mit dem multiplizieren, was sie für den Fluggast wert ist. Um den Aufwand mit einem Geldwert aufzuwiegen, liegt es nahe, sich daran zu orientieren, welches Gehalt der Betroffene in der entsprechenden Arbeitszeit erzielen könnte. Unterstellen wir beispielhaft, der Fluggast könnte pro Stunde alternativ 15 € netto verdienen.

Wie viel Zeit würde er zur Durchsetzung benötigen und welchem Gegenwert entspricht das? Gewiss hängt das vom Einzelfall ab und insbesondere von der außergerichtlichen Gesprächsbereitschaft der jeweiligen Fluggesellschaft. Betrachtet wird nachstehend deshalb sowohl ein günstiges als auch ein etwas aufwendigeres Verfahren:

Wie viel Fluggastentschädigung erhalten Selbstdurchsetzer im günstigen Fall?

Schritt 1: Recherche

Der Fluggast sichtet händisch seinen Fall und prüft, ob er überhaupt einen Anspruch hat. Das kann er anhand der Lektüre dieses Beitrags tun – oder er gibt seine Flugdaten in einen Online-Rechner eines Fluggastportals ein. Ein solcher prüft fallbezogen, ob die Voraussetzungen einer Flugentschädigung vorliegen. In dem verlinkten Beitrag hat das Fluggastportal Ersatz-Pilot – nach unserer Prüfung zutreffend – beschrieben, welche Anbieter eine solche Online-Prüfung bereits sehr umfassend vornehmen, ohne vorher Personendaten abzufragen oder die Erstellung eines Accounts zu verlangen. Dauer: 15 Minuten.

Schritt 2: Formulierung eines Aufforderungsschreibens

Als nächstes formuliert er ein Aufforderungsschreiben an die Airline. Durch entsprechende Google-Recherche findet er gegebenenfalls sogar eine für ihn ungefähr passende Vorlage, die er nur leicht umarbeiten muss. Verfügbar sind solche beispielsweise auf der Webseiten des ADAC und auf anwalt.de. Bei ausländischen Airlines entsteht dann häufig noch zusätzlicher Aufwand für die Übersetzung, weil in der zuständigen Abteilung keine deutschsprachigen Mitarbeiter eingesetzt werden. Ersatz-Pilot stellt zumindest einen englischsprachigen Musterbrief kostenfrei bereit. Dauer: mindestens 30 Minuten.

Schritt 3: Versendung

Nun stellt sich die Frage: An welche Adresse muss das Aufforderungsschreiben geschickt werden? Das ist oft gar nicht so einfach zu beantworten. Denn häufig findet sich auf der Website der Airline weder unmittelbar eine E-Mail-Adresse noch ein Kontaktformular (bei dem Eingaben auch beantwortet werden). Dann bleibt nur der Weg durch ein mühseliges FAQ-System auf der Internetpräsenz der Fluggesellschaft. Alternativ kann man natürlich an den Sitz der Airline einen Brief schicken. Aber auch das garantiert keine Beantwortung und kostet zusätzliche Zeit – nebst Versandkosten.

Noch komplizierter wird es bei so genannten Code-Sharing-Flügen. Verpflichtet ist hier nicht zwingend die Airline, bei der gebucht wurde. Aber auch die Uniform der Besatzung gibt nicht zwingend Aufschluss: Bei so genannten Wet Lease Vereinbarungen bleibt nämlich die beauftragende Fluggesellschaft in der Verantwortung.[87] Ähnlich verhält es sich bei Verbindungen mit mehreren Einzelflügen, die von unterschiedlichen Fluggesellschaften ausgeführt werden. Hier sind laut EuGH Ansprüche an das Unternehmen zu richten, bei dem gebucht wurde – allerdings nur, wenn dieses Unternehmen zumindest eine Teilstrecke selbst übernimmt.[88] Wer also tatsächlich als ausführende Airline und damit als Anspruchsgegnerin gilt, erschließt sich regelmäßig erst nach vertiefter Recherche.

Dauer bis zur Versendung des Entschädigungsgesuchs: mindestens 30 Minuten.

 Schritt 4: Erinnerung

Häufiger als nicht antwortet die Airline ohne erneute Nachfrage gar nicht oder sehr spät. Zur Begründung heißt es gern, die Aufforderung zur Fluggastentschädigung sei nicht von vornherein an die zuständige Stelle geschickt worden oder es würden noch Unterlagen zur Prüfung benötigt. Insofern wird zumeist mindestens eine Erinnerung nötig. Dauer: 30 Minuten.

Schritt 5: Erneute Aufforderung

Antwortet die Airline schließlich, sind zwei Reaktionsweisen typisch. Entweder die Fluggesellschaft bestreitet mit einer Standardformulierung ihre Zahlungspflicht. Das passiert regelmäßig bei weniger sorgfältig ausformulierten Aufforderungsschreiben. Wer also nicht schon im ersten Schritt mindestens eine Stunde in die fehlerfreie Ausgestaltung der Aufforderung zur Fluggastentschädigung investiert, wird diese Zeit benötigen, um auf die Ablehnung der Airline zu erwidern. Dauer: noch einmal mindestens dreißig Minuten.

Bis zu diesem Punkt hat der Fluggast in aller Regel bereits über 2 Stunden investiert, um seine Forderung selbstständig durchzusetzen. Das entspricht in unserem Beispiel einem Zeitwert von ca. 35 €.

Schritt 6: Wie viel Fluggastentschädigung erhält man am Ende?

Erst nach diesem Arbeitsaufwand wird die zweite Reaktionsweise der Airline wahrscheinlich. In der Tat bietet sie eine Entschädigung an. Nur eben nicht zwingend in voller Höhe. Stattdessen kalkulieren diverse Airlines damit, dass der Passagier einer Vergleichszahlung von etwa 75 Prozent des Nennwerts seines Anspruchs auf Fluggastentschädigung zustimmt. In unserem Fall, auf einem Mittelstreckenflug, wären das 300 €. Das ist sicher mehr, als die meisten Entschädigungsanbieter zahlen. Gleichzeitig muss man bedenken, dass der Fluggast hierfür einen Aufwand im Gegenwert von etwa 35 € investieren musste und bei einem höheren Stundensatz als 15 € sogar noch mehr.

Das heißt, das Mehr an Entschädigung bei der Selbstdurchsetzung relativiert sich sehr wahrscheinlich angesichts des Gegenwerts des erforderlichen Zeitaufwands. Noch gar nicht eingepreist ist dabei, dass ein Fluggastportal Nerven und Wartezeit spart, insbesondere ein sog. Direktentschädiger wie EUflight oder Ersatz-Pilot.

Wie viel Fluggastentschädigung bleibt Selbstdurchsetzern im ungünstigen Fall?

Vor allem aber muss man bedenken, dass der oben geschilderte Ablauf ein günstigeres Szenario darstellt. Ebenso gut ist denkbar, dass die Airline nicht einmal ein Vergleichsangebot unterbreitet und es auf die gerichtliche Konfrontation ankommen lässt. Dann waren die außergerichtlichen Mühen vollends vergebens. Verzichtet man weiterhin auf die Option einer Sofortentschädigung, bleibt dann praktisch nur die Option, einen Anwalt zu beauftragen.

Entscheidet er sich nicht für ein Fluggastportal, sondern hierfür, ist er indes gezwungen, die Gerichtskosten in Höhe von 114 € und das Honorar des Anwalts zu Beginn des Verfahrens zu zahlen.

Immerhin muss jedoch die Airline Anwalts- und Gerichtsgebühren tragen, sollte der Fluggast sich letztendlich durchsetzen. Auch seine Flugentschädigung erhielte der Fluggast in diesem Falle in voller Höhe. Im Beispiel wären es 400 €. Also besteht zumindest bei einem Gerichtsverfahren mit vollem Prozessrisiko die Aussicht, die gesetzlich vorgesehene Flugentschädigung zu vereinnahmen.

Aber um das so zu bejahen, muss man den Eigenaufwand des Betroffenen im Gerichtsverfahren ausklammern. Denn die eigenen Mühen enden bei gerichtlicher Durchsetzung nicht schon dort, wo der Einzelne die Airline zunächst außergerichtlich selbst aufgefordert hat. Sie setzen sich mit Beauftragung eines Juristen fort. Denn zunächst ist ein geeigneter Anwalt zu suchen und anschließend zu mandatieren. Zudem ist ihm der Fall zu schildern, damit er eine Klageschrift fertigen kann. Auch sind Rückfragen keine Seltenheit. Darüber hinaus ergibt sich ein gewisser Abstimmungs- und Kommunikationsaufwand während des Gerichtsverfahrens.

Für die allermeisten steht der nötige zeitliche Aufwand hierfür außer Verhältnis zu einer Provision von höchstens 126 €, um die der Nennwert des Anspruchs auf Flugentschädigung die Direktzahlung eines Fluggastportals wie Ersatz-Pilot übertrifft.

Welche Provision verlangen die verschiedenen Fluggastportale?

Damit ist aber noch geklärt, welcher Anbieter die geringste Provision verlangt und Fluggästen den größten Anteil am Nennwert ihrer Fluggastentschädigung auszahlt. Beantwortet wurde diese Frage allerdings in folgendem Artikel, der die aktuellen Konditionen sämtlicher deutschsprachiger Fluggastportale 2024 miteinander vergleicht. Wer sich also (verständlicherweise) die Mühen einer Selbstdurchsetzung sparen möchte, erfährt dort, wer zurzeit die besten Konditionen für eine direkte Entschädigung bietet.

Verfasser: RA Raoul Sandner

Rechtsexperten auf dem Qamqam Anwaltsblog

Den Beitrag verfasste Rechtsanwalt Raoul Sandner. Er leitet die Hamburger Kanzlei Sandner Rechtsanwälte und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Das Vergleichsportal Qamqam unterstützt er als Gastautor mit Beiträgen wie dem hiesigen, die verschiedene Rechtsfragen thematisieren. Der Beitrag wurde zuletzt am 07.08.2024 aktualisiert.

Nachweise

Nachweise | Gesamtüberblick Flugentschädigung

[1] Siehe zusammenfassend Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 1, Rn. 11 m.w.N.

[2] Vgl. grundlegend Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 7, Rn. 2ff. m.w.N.

[3] Siehe Maruhn, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 7, Rn. 4ff. m.w.N.

[4] Siehe vertiefend Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 3, Rn. 42ff.

[5] Siehe EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07.

[6] Siehe grundlegend hierzu Schmid, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 5, Rn. 21ff. m.w.N.

[7] Siehe zur Geltung in den EWR-Staaten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2004 v. 3.12.2004 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens, ABl. 2005 L 133, 21; vgl. auch Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 3, Rn. 109.

[8] Siehe weiterführend zur Geltung der EU-Rechtsprechung zu Fluggastrechten in der Schweiz Hausmann, Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 2012, 101; vgl. auch Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 3, Rn. 110ff. m.w.N.

[9] Vgl. den Überblick bei Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 7, Rn. 2ff. m.w.N.

[10] EuGH, Urteil vom 31.05.2018, C-537/17.

[11] Siehe Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 7, Rn. 90ff.

[12] Vgl. Schmid, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 5, Rn. 14ff.

[13] Siehe die Übersicht zur Behandlung von Umbuchungsfällen durch die Rechtsprechung bei Degott, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 4, Rn. 7ff. m.w.N.

[14] Vgl. Schmid, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 5, Rn. 14.

[15] Vgl. Höpfner, in: BeckOGK-BGB, Stand 04.2019, § 437, Rn. 68ff.

[16] Siehe weiterführend die instruktive Urteilsbesprechung der Sturgeon-Entscheidung bei Maruhn, in: Staudinger/Keiler (Hrsg.), 1. Aufl. 2016, Art. 6 FluggastrechteVO, Rn. 8ff. m.w.N.

[17] Siehe EuGH, Urteil vom 20.2.2013, C-11/11; vgl. auch Maruhn, in: Staudinger/Keiler (Hrsg.), 1. Aufl. 2016, Art. 6 FluggastrechteVO, Rn. 11ff.

[18] So EuGH, Urteil vom 4.9.2014, C-452/13.

[19] Siehe bereits EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07, C-432/07, Rn 61.

[20] Siehe vertiefend zum Beweismaßstab Schmid, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 5, Rn. 176ff. m.w.N.

[21] Vgl. EuGH, Urteil vom 31.01.2013 – C-12/11.

[22] Vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-549/07.

[23] Siehe BGH, Urteil vom 13.11.2013, X ZR 115/12; LG Stuttgart, Urteil vom 6.12.2018, 5 S 128/18.

[24] Vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2014, C-394/14; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.11.2011, 16 U 39/11.

[25] Vgl. Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 5, Rn. 98f.

[26] Vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2018, X ZR 23/17.

[27] Siehe BGH, Urteil vom 12.6.2014, X ZR 121/13.

[28] Vgl. die Urteilssammlung bei Steinrötter, in: BeckOGK-FluggastrechteVO, Stand 03.2019, Art. 5, Rn. 40.2 m.w.N.

[29] Vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.2.2010, Xa ZR 95/06.

[30] Siehe EuGH, Urteil vom 04.05.2017, C-315/15.

[31] LG Düsseldorf, Urteil vom 7.5.2009, 22 S 215/08.

[32] LG Stuttgart, Urteil vom 20.4.2011, 13 S 227/10.

[33] HG Wien, Urteil vom 13.3.2010, 60 R 114/06d.

[34] AG Hannover, Urteil vom 22.1.2014, 526 C 7704/12.

[35] AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.4.2012, 3 C 2273/11.

[36] AG Rüsselsheim, Urteil vom 25.3.2011, 3 C 289/11.

[37] BezG Schwechat, Urteil vom 8.1.2015, 1 C 199/14x.

[38] AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.7.2010, 3 C 1316/09-32.

[39] LG Hamburg, Urteil vom 12.6.2017, 309 S 105/16; LG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2017, 5 S 103/17.

[40] AG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2016, 11c C 25/16.

[41] LG Darmstadt, Urteil vom 26.3.2010, 7 S 201/09.

[42] EuGH, Urteil vom 14.11.2014, C-394/14.

[43] AG Köln, Urteil vom 12.5.2014, 142 C 600/13.

[44] AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.7.2012, 3 C 468/12.

[45] AG Nürtingen, Urteil vom 31.10.2017, 10 C 1551/15.

[46] LG Hannover, Urteil vom 11.1.2018, 8 O 299/17; LG Darmstadt, Urteil vom 23.5.2012, 7 S 250/11.

[47] AG Frankfurt a. M., Urteil vom 4.3.2015, 29 C 3128/14.

[48] LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017, 5 S 142/17; AG Hannover, Urteil vom 6.12.2012, 522 C 7701/12.

[49] AG Frankfurt a. M., Urteil vom 9.3.2016, 29 C 1685/15-21; AG Nürnberg, Urteil vom 28.2.2017, 12 C 492/16.

[50] Tribunais de Comarca Lisboa (AG Lissabon, 15. Kammer), Urteil vom 15.1.2018, 14138/17.1T8LSB.

[51] BGH, Urteil vom 21.8.2012, X ZR 146/11.

[52] AG Hannover, Urteil vom 3.5.2016, 446 C 7085/15.

[53] OLG Brandenburg, Urteil vom 19.11.2013, 2 U 3/13; LG Köln, Urteil vom 9.4.2013, 11 S 241/12.

[54] Siehe Schmid, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 5, Rn. 116; BGH, Urteil vom 7.5.2013, X ZR 127/11.

[55] LG Darmstadt, Urteil vom 23.7.2014, 7 S 126/13; LG Stuttgart, Urteil vom 7.12.2017, 5 S 103/17; AG Hamburg, Urteil vom 18.1.2018, 35a C 325/16.

[56] AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.9.2013, 22a C 214/12.

[57] EuGH, Urteil vom 22.12.2008, C-549/07.

[58] EuGH, Urteil vom 04.05.2017, C-315/15; BGH, Urteil vom 24.09.2013, X ZR 160/12.

[59] AG Rüsselsheim, Urteil vom 24.7.2013, 3 C 2159/12-36.

[60] AG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2014, 47 C 17099/13.

[61] AG Rüsselsheim, Urteil vom 18.1.2017, 3 C 751/16-31.

[62] Siehe bereits Erwägungsgrund 14 der FluggastrechteVO.

[63] BGH, Urteil vom 21.8.2012, X ZR 138/11.

[64] AG Hamburg, Urteil vom 9.5.2014, 36a C 462/13; AG Hannover, Urteil vom 26.11.2014, 506 C 3954/14.

[65] AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.12.2017, 4 C 486/17.

[66] AG Rüsselsheim, Urteil vom 15.6.2015, 3 C 958/15-42.

[67] LG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.3.2014, 2-24 S 160/13

[68] LG Landshut, Urteil vom 11.4.2017, 14 S 111/17; Urteil vom 25.4.2017. 12 S 209/17.

[69] AG Rüsselsheim, Urteil vom 8.2.2017, 3 C 742/16-36.

[70] AG Hannover, Urteil vom 14.3.2017, 523 C 12833/16.

[71] AG Erding, Urteil vom 15.4.2016, 7 C 1934/15.

[72] AG Erding, Urteil vom 18.4.2011, 2 C 1053/11.

[73] HG Wien, Urteil vom 6.10.2017, 1 60 R 62/17y.

[74] LG Korneuburg, Urteil vom 7.5.2015, 21 R 97/15k.

[75] BGH, Urteil vom 15.1.2019, X ZR 15/18.

[76] AG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.8.2006, 30 C 1370/06.

[77] AG Düsseldorf, Urteil vom 24.6.2016, 11c C 25/16.

[78] Siehe etwa LG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.3.2014, 2-24 S 110/13.

[79] AG Rüsselsheim, Urteil vom 17.2.2015, 3 C 4758/14-34.

[80] OGH, Urteil vom 16.11.2012, 6 Ob 131/12a.

[81] AG Rüsselsheim, Urteil vom 9.10.2014, 3 C 2404/14-38.

[82] Siehe Schmid, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 5, Rn. 138a m.w.N.

[83] Siehe weiterführend Staudinger/Schröder, in: NJW 2019, 893, 896.

[84] Zur genauen Berechnungsmethode der Luftlinie siehe Keiler, in: Staudinger/Keiler (Hrsg.), 1. Aufl. 2016, Art. 7 FluggastrechteVO, Rn. 30 m.w.N.

[85] Siehe Keiler, in: Staudinger/Keiler (Hrsg.), 1. Aufl. 2016, Art. 7 FluggastrechteVO, Rn. 14.

[86] Siehe hierzu auch Maruhn, in: BeckOK-FluggastrechteVO, 10. Edition 2019, Art. 7, Rn. 17, 19.

[87] Vgl. EuGH, Urteil vom 4.7.2018, C-532/17.

[88] Siehe EuGH, Urteil vom 11.07.2019, C-502/18.