Fluggastrechte in Kanada 2020:
Flugentschädigung & Co. auf kanadischen Flügen

Zum Jahresbeginn 2020 sind die kanadischen Regulierungen zum Schutz von Fluggastrechten in Kraft getreten, die die Canadian Transportation Agency (CTA) erlassen hat (SOR/2019-150). Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten von Airlines und Fluggästen auf Flügen aus, in und nach Kanada unter anderem im Fall von Flugverspätungen.

Die dadurch normierten Fluggastrechte reichen von Versorgungspflichten der Airlines während Wartezeiten bis zu Ansprüchen auf pauschale Entschädigungen bei erheblichen Flugstörungen von umgerechnet bis zu 1640 Euro pro Person. Dennoch weist die Verordnung einige Schwachstellen auf, die einer Kompensation im Einzelfall entgegenstehen können. Das wirft die Frage auf, wann genau Fluggäste mit Start oder Ziel in Kanada worauf Anspruch haben.

Unser Beitrag befasst sich deshalb im Folgenden ausführlich mit dem Gegenstand und den Voraussetzungen der neuen kanadischen Fluggastrechte.

Rechte im Überblick

Fluggastrechte in Kanada

Rechte im Detail

Fluggastrechte einzeln erklärt

Kompaktes Wissen

Antworten auf häufige Fragen


Übersicht über die einzelnen Rechte bei Flugverspätung

Überblick zu den Fluggastrechten in Kanada


Im Einzelnen liefert der Artikel dabei einen kompakten Überblick zu:

  • dem Anwendungsbereich der Air Passenger Protection Regulations (APPR) und ihren Bestimmungen über Flugunregelmäßigkeiten,
  • den einzelnen Ansprüchen unter der CTA-Verordnung, d.h.
    1. dem Recht auf eine pauschale Entschädigung bei Flugunregelmäßigkeiten (§§ 14ff. APPR),
    2. Ersatzansprüchen bei verweigertem Boarding (§§ 15f., 20 APPR),
    3. dem Recht auf Schadensersatz und Gebührenrückerstattung bei Gepäckverlust oder -verzögerung (§ 23 APPR),
    4. Versorgungsansprüche bei allgemeinen und Verzögerungen auf dem Rollfeld (§§ 8, 9 APPR),
    5. Ansprüche auf angemessene Kommunikation bei Flugunregelmäßigkeiten (§ 13 Abs. 1 lit. a APPR),
    6. dem Anspruch auf Sitzplätze in der Nähe ihrer Begleitperson für Kinder unter 14 Jahren (§ 22 APPR) und
    7. dem Anspruch auf Beförderung von Musikinstrumenten (§ 24 APPR),
  • der Kritik an der Reform des kanadischen Fluggastrechts sowie
  • den Reaktionen der Fluggesellschaften auf die Einführung der Verordnung.

Da die kanadischen Fluggastrechte teilweise von denen der FluggastrechteVO der EU abweichen, erörtern wir abschließend überblicksartig die Unterschiede zwischen dem europäischen und dem kanadischen Recht auf Flugentschädigungen.

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I. Anwendungsbereich

Wie eingangs bereits kurz geschildert wurde, knüpfen die Regulierungen der CTA ihren Geltungsbereich nicht an die Staatsangehörigkeit der Reisenden. Stattdessen finden sie bei allen Flügen Anwendung, die nach, in oder von Kanada aus stattfinden (vgl. § 4 APPR). Sie sind also für alle Flugreisenden interessant, bei deren Flugreise sich der Start- oder der Zielflughafen auf kanadischem Staatsgebiet befindet. Auch kanadische Inlands- und Anschlussflüge sind somit vom Geltungsbereich der Vorschriften erfasst.

Daneben unternimmt die Rechtsreform in § 1 Abs. 2 APPR eine Unterscheidung von großen und kleinen Fluggesellschaften. Gegenüber letzteren besteht nur ein geringerer Schutzstandard, um sie nicht wirtschaftlich zu überlasten. Kleinere Airlines spielen in Kanada eine wichtige Rolle für die Infrastruktur abgelegener, vorrangig nördlicher Regionen. Dementsprechend niedrigschwellig ist allerdings die Hürde, um als große Fluggesellschaft zu zählen. Eine Airline gilt nach kanadischem Recht nur als klein, wenn sie jeweils weniger als zwei Millionen Passagiere in zwei aufeinanderfolgenden Jahren transportiert hat (§ 1 Abs. 2 APPR). Für solche Fluggesellschaften gelten gemilderte Regeln in Bezug auf Flugentschädigungen und Umbuchungen. Für praktisch alle international operierenden Fluggesellschaften finden die CTA-Regulierungen dagegen in uneingeschränktem Umfang Anwendung.

Auch in faktischer Hinsicht wird die Geltung der Verordnung sichergestellt: Für alle eingeschlossenen Flugverbindungen ahndet die CTA Verstöße durch Airlines gegen die Regulierungen mit Strafgebühren von bis zu 25.000 Kanadischen Dollar (CAD) pro Fall (§ 33 APPR i.V.m. Column 2 im Schedule). Darüber hinaus dient die kanadische Transportbehörde als Anlaufstelle für die Beschwerden von Passagieren auf Flügen, die nach, in und von Kanada aus stattfinden.

II. Die kanadischen Fluggastrechte im Einzelnen


1. Kompensationsleistungen bei Annullierung oder Verspätung

Seitenteiler für Artikel in Qamqams Anwaltsblog - rechtliche Informationen

Allgemeine Voraussetzungen:

Der Anspruch eines Fluggastes auf eine pauschale Entschädigung nach § 19 APPR und sonstige Kompensationsleistungen setzt zunächst eine erhebliche Flugunregelmäßigkeit gemäß § 12 APPR voraus. Diese liegt nach Maßgabe der CTA-Verordnung vor, wenn ein Flug kurzfristig ausfällt oder sich verzögert und ein Fluggast dadurch sein Endziel erst mindestens drei Stunden später als geplant erreicht (§ 12 Abs. 2, 3 APPR).

Jegliche Entschädigungszahlungen erfordern weiterhin, (1.) dass die Flugstörung nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (§ 10 APPR) und (2.) dass die Fluggesellschaft den Verzicht auf die planmäßige Durchführung nicht mit Sicherheitsgründen erklären kann (§ 11 APPR). Die CTA differenziert also in der Frage der Anspruchsberechtigung sehr genau nach den Ursachen für Flugverspätungen und -ausfälle. Die Voraussetzungen, die darin begründet liegen, sind relevant für sämtliche Entschädigungsansprüche.

Unterschieden werden in diesem Rahmen Situationen, die Flugunregelmäßigkeiten hervorrufen, nach der Handlungsmacht der Fluggesellschaft (vgl. §§ 11, 12 APPR). Zur Orientierung hat die CTA inzwischen einen detaillierten Leitfaden herausgegeben.

Bei Flugstörungen, die die Airline verhindern konnte und deren Ursachen somit in der Kontrolle der Airline lagen, legt die CTA-Verordnung diverse Fluggastrechte fest: das Recht auf eine Ausgleichsleistung in Geld pro betroffenen Flugpassagier, Ansprüche auf eine angemessene Kommunikation der Ursache, eine Versorgung während der Wartezeit und die unentgeltliche Vollendung der Flugreise (§ 12 APPR). Situationen, die in diese Kategorie fallen, sind z. B. technische Defekte am Flugzeug, die während regelmäßiger Wartungsarbeiten erkannt wurden.

In die zweite Kategorie fallen Verzögerungsursachen innerhalb der Kontrolle der Airline, die auf Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlich vorgesehener Sicherheitsstandards zurückzuführen sind („required for safety purposes“). Dabei handelt es sich etwa um sicherheitsrelevante Entscheidungen der Piloten zum Abweichen vom Flugplan wegen einer Arbeitszeitüberschreitung der Crewmitglieder. Ähnlich beurteilt die CTA-Verordnung Entschlüsse, den Start wegen Empfehlungen der Flugsicherung hinauszuzögern. Weiterhin – und dies lässt aufhorchen – fallen in diese zweite Kategorie von Verzögerungsursachen beispielsweise plötzliche technische Defekte, die außerhalb der regulären Wartung und kurz vor Abflug erkannt wurden („mechanical malfunctions“ i.S.v. § 1 Abs. 1 APPR).

Unter diesen Umständen gewährt das kanadische Recht dem Passagier lediglich Ansprüche auf eine angemessene Kommunikation der Flugunregelmäßigkeit sowie auf die Versorgung während der Wartezeit und die unentgeltliche Vollendung der Flugreise (§ 11 Abs. 3-4 APPR). Pauschale Kompensationsansprüche sind in diesen Fällen allerdings ausgeschlossen.

Gesonderte Rechtsfolgen knüpfen die CTA-Regulierungen schließlich an Situationen, die sich der Kontrolle durch die Fluggesellschaft entziehen. Dieser Bereich umfasst als entsprechende Gründe für eine Flugstörung beispielsweise:

  • politische Instabilität,
  • terroristische Angriffe oder Sabotageakte,
  • sicherheitsgefährdende Wetterbedingungen und Naturkatastrophen,
  • Beschädigungen durch Kollisionen mit Tieren wie Vogelschläge,
  • Anweisungen der Flugverkehrskontrolle,
  • allgemeine Sicherheitsgefahren,
  • Arbeitsunterbrechungen bei den Angestellten der Airline oder verbundener Unternehmen.

In solchen Fällen kann der Fluggast lediglich beanspruchen, dass ihn die Airline schnellstmöglich zum Zielflughafen befördert, ohne dass dies auf einem bestimmten Wege oder binnen einer bestimmten Zeit erfolgen muss (§ 10 Abs. 3 APPR).

Entschädigungshöhe

Insgesamt bedeutet das, dass ein Fluggast immer dann einen Entschädigungsanspruch wegen einer Verspätung oder eines Ausfalls hat, wenn die Ursachen dafür im Einflussbereich der Fluggesellschaft lagen und nicht schon aus Sicherheitsgründen die Durchführung eines Fluges versperrten. Die Mindestentschädigungssummen richten sich hier maßgeblich nach der Länge der Verzögerung und der Größe der Airline (§ 19 Abs. 1 APPR). Bei einem Flug mit einer großen Airline entstehen den Flugreisenden in einem solchen Fall Ausgleichsansprüche von mindestens:

  • 400 CAD (ca. 273 €) bei einer Verspätung zwischen 3 und 6 Stunden,
  • 700 CAD (ca. 478 €) bei einer Verspätung zwischen 6 und 9 Stunden und
  • 000 CAD (ca. 683 €) bei einer Verspätung über 9 Stunden.

Bei kleinen Airlines stehen dem betroffenen Kunden mindestens zu:

  • 125 CAD (ca. 85 €) bei einer Verspätung zwischen 3 und 6 Stunden,
  • 250 CAD (ca. 171 €) bei einer Verspätung zwischen 6 und 9 Stunden und
  • 500 CAD (ca. 341 €) bei einer Verspätung über 9 Stunden.

Die Euro-Beträge sind gerundet und richten sich nach Wechselkurs vom 17.12.2019 (1 CAD = 0,68 €). Berechnet wird die maßgebliche Verspätung nach der Zeitspanne, die zwischen dem geplanten und dem tatsächlichen Ankunftsdatum am Zielflughafen liegt, wobei es jeweils auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Türen geöffnet werden (siehe § 19 Abs. 1 lit. a, b APPR mit ihrer Staffelung gemäß (i) bis (iii).

Um seinen entsprechenden Anspruch geltend zu machen, räumt die CTA-Verordnung einem Fluggast eine Frist von einem Jahr ein (§ 19 Abs. 3 APPR). Nach Erstanforderung gewähren die Regulierungen einer Airline 30 Tage für eine Entschädigungszahlung oder begründete Ablehnung (§ 19 Abs. 4 APPR). Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast eine Klage erst danach für erforderlich halten darf. Überdies wird der Fluggesellschaft zugestanden, bei schriftlicher Einwilligung des Fluggastes eine Entschädigung alternativ in Form von Vouchern oder Rabatten zu leisten (§ 21 lit. d APPR). Deren Wert muss jedoch zwingend den übersteigen, den die jeweilige Entschädigungszahlung in Geld aufwiegt (§ 21 lit. a APPR). Außerdem dürfen solche Gutscheine kein Ablaufdatum haben, um den Anspruch zu befriedigen (§ 21 lit. c APPR).

Recht auf Verpflegung

Neben der Ausgleichsleistung in Geld kann der Passagier weitere Leistungen einfordern, um die ihm durch die Verzögerung entstandenen Unannehmlichkeiten zu kompensieren. Zum einen hat er ab einer Verspätung von zwei Stunden das Recht auf Verpflegung in Form von Essen und Getränken sowie auf elektronische Mittel zur Kommunikation, z. B. Zugang zu einem kostenlosen WLAN-Netzwerk (§ 14 APPR). Die CTA-Regeln bestimmen ferner, dass den Fluggästen eine kostenlose Übernachtungsmöglichkeit sowie der unentgeltliche Transport zum Hotel zusteht, sobald eine Verspätung über Nacht andauert (§ 16 Abs. 2 APPR). Diese Leistungen sind immer dann einforderbar, wenn das zur Verspätung führende Ereignis innerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft lag. Das gilt unabhängig davon, ob die Airline Maßnahmen zur Sicherheit der Fluggäste vornehmen musste oder nicht (siehe Bezugnahme in § 16 Abs. 1 APPR).

Umbuchungen

Zum anderen gelten bestimmte Umbuchungs- und Rückerstattungsrechte bei verschiedenen Konstellationen bzgl. Verschulden und Länge der Verzögerung. In jedem Fall hat die Fluggesellschaft dafür zu sorgen, dass die Flugreisenden ihren Zielflughafen auf schnellstmöglichem Wege erreichen (§ 17 Abs. 1 APPR, § 18 Abs. 1 APPR). Fluggäste, die von einem Ausfall oder einer über dreistündigen Verspätung betroffen sind, haben hierzu das Recht, von der Airline kostenlos auf den nächsten verfügbaren Flug umgebucht zu werden. Die Fluggesellschaft ist hierbei berechtigt und verpflichtet, auch Umbuchungen auf andere Routen zu prüfen, die „reasonable“ erscheinen, also beidseitig vertretbar.

Wenn die Ursache der Flugunregelmäßigkeit zudem auf die Airline zurückzuführen ist, also nicht außerhalb ihrer Kontrolle liegt, greifen zusätzliche Anforderungen. In diesem Fall ist es für große Airlines erforderlich, Passagiere auch auf Flüge anderer Airlines umzubuchen, wenn der nächste von ihr angebotene Flug mehr als 9 Stunden nach dem ursprünglichen Zeitpunkt startet (§ 17 Abs. 1 APPR). Zusätzlich kann der Fluggast verlangen, dass die Klasse seines Sitzplatzes auf dem Ersatzflug mit der des ursprünglichen Fluges übereinstimmt (§ 17 Abs. 3 APPR). Bei Downgrades ist der Preisunterschied der Tickets zu erstattetn (§ 17 Abs. 6 APPR). Eine Umbuchung auf eine konkurrierende Airline ist ferner selbst dort geboten, wo die Störungsursache außerhalb der Kontrolle einer großen Airline liegt und kein eigener Ersatzflug innerhalb der nächsten 48 Stunden startet. Unabhängig von der Ursache sind große Airlines darüber hinaus dazu verpflichtet, einen Transfer zu einem anderen, nahegelegenen Startflughafen für den Kunden in Erwägung zu ziehen, wenn sie binnen 48 Stunden keinen Ersatzflug vom eigentlichen Abflugsort anbieten können. Kleine Airlines trifft dagegen generell keine Verpflichtung, Fluggäste auf Verbindungen anderer Fluggesellschaften umzubuchen oder einen Shuttleservice zu Ersatzflughäfen zu prüfen.

Rückerstattungen

Unter drei Voraussetzungen erhält der Passagier gemäß § 19 Abs. 2 APPR zusätzlich das Rückerstattungsrecht für seinen Ticketpreis sowie eine Entschädigung von 400 CAD bei großen und 125 CAD bei kleinen Airlines für die entstandenen Unannehmlichkeiten:

  1. Die Störung ist auf die anbietende Fluggesellschaft zurückzuführen,
  2. Die Verzögerung ist nicht aus Sicherheitsgründen angezeigt, und
  3. Durch die Störung ist der Reisezweck des Passagiers weggefallen.

Zusammengefasst

Übersicht

Die folgende Tabelle liefert nun einen Überblick über die Voraussetzungen der Ansprüche aus den Regelungen, die das Recht auf eine kostenlose Umbuchung zum Zielflughafen, das Recht auf Verpflegung und Versorgung während der Wartezeit sowie die Höhe möglicher Entschädigungszahlungen berücksichtigen. Dabei gliedern sich die Situationen zum einen nach dem Verantwortungsbereich der Airline in Hinsicht auf die Ursache der Flugstörung und zum anderen nach der Verzögerung der Ankunft am Zielflughafen, die daraus resultiert. Die Entschädigungshöhen bei kleinen Airlines befinden sich in Klammern.

Ursache/ Verspätung 3 – 6 Stunden 6 – 9 Stunden über 9 Stunden
innerhalb der Kontrolle der Airline kostenlose Umbuchung (inkl. zusätzlicher Anforderungen an die Airline)

 

Recht auf Verpflegung

 

Entschädigung bis zu CAD 400 (125)

kostenlose Umbuchung (inkl. zusätzlicher Anforderungen an die Airline)

 

Recht auf Verpflegung

 

Entschädigung bis zu CAD 700 (250)

kostenlose Umbuchung (inkl. zusätzlicher Anforderungen an die Airline)

 

Recht auf Verpflegung

 

Entschädigung bis zu CAD 1000 (500)

innerhalb der Kontrolle der Airline, aber sicherheitsbedingt  notwendig kostenlose Umbuchung (inkl. zusätzlicher Anforderungen an die Airline)

 

Recht auf Verpflegung

kostenlose Umbuchung (inkl. zusätzlicher Anforderungen an die Airline)

 

Recht auf Verpflegung

kostenlose Umbuchung (inkl. zusätzlicher Anforderungen an die Airline)

 

Recht auf Verpflegung

außerhalb der Kontrolle der Airline kostenlose Umbuchung kostenlose Umbuchung kostenlose Umbuchung

2. Ersatzleistungen bei verweigertem Boarding

Erstattung des Ticketpreises statt verspäteter Beförderung

Während sich der erste Unterabschnitt mit den allgemeinen Entschädigungsrechten bei Annullierung und Verspätung beschäftigt hat, betreffen die folgenden Regeln solche bei verweigertem Boarding.

Als verweigertes Boarding sind unter § 1 Abs. 3 APPR Situationen definiert, in denen der rechtzeitig am Gate eingetroffene Flugreisende gültige und vollständige Reisedokumente vorweisen kann, aber nicht in das Flugzeug einsteigen darf. Das setzt voraus, dass nicht genügend Plätze im Flugzeug vorhanden sind, um alle eingecheckten Fluggäste zu transportieren – ein Fall von Überbuchung. Wenn die Airline keinen Freiwilligen findet, der seinen Sitzplatz aufgeben möchte, hat ein zwangsweise nichtbeförderter Fluggast gemäß § 20 Abs. 1 APPR Kompensationsansprüche in Höhe von:

  • 900 CAD bei einer Ankunftsverspätung bis zu 6 Stunden (ab der 1. Minute),
  • 800 CAD bei einer Ankunftsverspätung zwischen 6 und 9 Stunden und
  • 400 CAD bei einer Ankunftsverspätung von über 9 Stunden.

Die Entschädigungsbeträge in Kanadischen Dollar entsprechen gemäß dem Wechselkurs von CAD zu EUR von 0,68 (Stand: 17.12.2019) etwa:

  • 615 € bei einer Ankunftsverspätung bis zu 6 Stunden (ab der 1. Minute),
  • 230 € bei einer Ankunftsverspätung zwischen 6 und 9 Stunden und
  • 640 € bei einer Ankunftsverspätung von über 9 Stunden.

Die Werte gelten unabhängig davon, ob es sich um eine kleine oder große Fluggesellschaft handelt, die dem Passagier das Boarding verweigert. Fällig wird die Ausgleichsleistung entsprechend der erwarteten Verspätung zu dem Zeitpunkt, an dem der Fluggast über die Boarding-Verweigerung informiert wird, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden (§ 20 Abs. 2 APPR). Wenn sich die tatsächliche Verspätung als größer als die Schätzung erweist, hat die Fluggesellschaft zudem ergänzende Zahlungen an den Fluggast vorzunehmen. Wenn eine Fluggesellschaft beispielsweise von einer Ankunftsverzögerung von 7 Stunden ausgeht, die sich durch etwaige weitere Verzögerungen auf 10 Stunden ausweiten, stehen dem Passagier weitere 600 CAD zu.

Zudem erlangt ein Passagier bei Nichtbeförderung einen Anspruch auf kostenlose Umbuchung und Ersatzbeförderung (§ 17 Abs. 1 APPR). Hinzutreten die Versorgungsansprüche zur Aufenthaltsüberbrückung, die im vorausgehenden Abschnitt zu Rechten bei Flugverspätungen und -ausfällen vorgestellt wurden (§§ 14, 16 APPR).

3. Verlorenes oder beschädigtes Gepäck

Gepäckbezogene Rechte bei Flugverspätung

Hinsichtlich der Gepäckentschädigung übernimmt die CTA-Verordnung die Regelungen des Montrealer Übereinkommen in nationales kanadisches Recht (§ 23 APPR). Das Montrealer Übereinkommen umfasst Bestimmungen zur Haftung in der Güter- und Personenbeförderung. Für Flugreisende, die durch den Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung ihres eingecheckten Reisegepäcks einen Schaden erlitten haben, ergibt sich daraus unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf Schadensersatz.

In Bezug auf die neuen Regelungen in Kanada erlangt das Abkommen insofern zusätzliche Bedeutung, als wesentliche Richtlinien zu Gepäckentschädigungen nun auch für Inlandsflüge gelten. So hat der Flugreisende Anspruch auf bis zu 2100 CAD (ca. 1640 EUR, Stand: 17.12.2019) Schadensersatz, den er innerhalb von 21 Tagen nach geplantem Ankunftsdatum geltend machen kann. Zusätzlich werden dem Kunden Gebühren zurückerstattet, die die Airline für den Gepäcktransport veranschlagt hat.

4. Verzögerungen auf dem Rollfeld

Voraussetzungen für Verpflegungs- und Betreuungsleistungen

In den Regelungen der CTA ist zudem festgelegt, dass Flugzeuge auf Rollfeldern kanadischer Flughäfen höchstens 3 Stunden auf die Freigabe ihres Abflugs mit geschlossenen Türen warten dürfen (§ 9 Abs. 1 APPR). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Abflug nach den 3 Stunden innerhalb der nächsten 45 Minuten erwartet wird (§ 9 Abs. 2 APPR). Anderenfalls muss die Airline veranlassen, dass das Flugzeug die Passagiere nach spätestens 3 Stunden zurück zum Gate gebracht hat (§ 9 Abs. 1 APPR). Insgesamt gestattet der Regulierungsgeber also einen Aufenthalt von höchstens 3 h 45 min auf dem Rollfeld.

Während der gesamten Wartezeit muss die Airline sicherstellen, dass die Flugreisenden angemessen versorgt werden (§ 8 Abs. 1 APPR). Zu gewährleisten sind der Zugang zu funktionierenden WCs und eine angemessene Belüftung sowie Beheizung oder Klimatisierung der Maschine. Weiterhin sind Passagiere in der Zwischenzeit mit Essen und Getränken zu versorgen.

5. Kommunikationsrichtlinien

Kundenerfahrung der größten Deutschen Fluggastportale im Vergleich

Allgemein schreiben die neuen Rechtsnormen vor, dass die Fluggesellschaft den Fluggast rechtzeitig und klar über seine Rechte informieren muss (§ 13 APPR). Dazu ist es erforderlich, dass der Kunde leicht auf die nötigen Hinweise zugreifen kann. Deshalb hat die Airline im Mindesten dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen in den Terms & Conditions auf allen Reisedokumenten sowie elektronisch verfügbar sind. Realisieren lässt sich dies beispielsweise durch einen Link auf die Website. Auseinandersetzen müssen sich die Erläuterungen dabei wenigstens mit folgenden Situationen: Flugausfall und -verspätung, verweigertes Boarding, verlorenes oder beschädigtes Gepäck sowie Sitzplatzvorkehrungen für Kinder unter 14 Jahren. Mit den rechtlichen Vorschriften, die in diesen Bereichen vorgegeben sind, beschäftigt sich der vorliegende Artikel in den vorausgehenden bzw. folgenden (Unter-)Kapiteln.

Während einer Flugreise verlangen die Kommunikationsvorschriften vor allem, dass die Fluggäste bei einer Unregelmäßigkeit so schnell wie möglich und mindestens über eine Durchsage informiert werden müssen. Die Airline muss in diesem Rahmen ferner alle 30 Minuten Statusupdates bekanntgeben, bis eine neue Abflugzeit bestätigt wurde (§ 13 Abs. 2 APPR). Bemerkenswert ist dabei zudem, dass Fluggesellschaften ihren Passagieren Auskünfte zum Grund der Flugunregelmäßigkeit schulden (§ 13 Abs. 1 APPR). Vielfach wird ein Passagier erst dadurch Klarheit erlangen, ob Aussicht auf eine Flugentschädigung besteht. Weiterhin sind Benachrichtigungen via E-Mail oder SMS notwendig, wenn der Passagier ein solches Angebot bei der Buchung wahrgenommen hat. Die Airline muss darüber hinaus sicherstellen, dass sämtliche Kommunikation für körperlich Beeinträchtigte zugänglich ist, z. B. in vergrößerter oder in Blindenschrift.

6. Sitzplätze von Kindern unter 14 Jahren

Anteilige Erstattung der Pauschalreise

Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren wird von der CAT-Verordnung zugesprochen, nahe bei ihren Eltern, anderen Erziehungsberechtigten oder ihrem Lehrer zu sitzen (§ 22 APPR). Fluggesellschaften haben dahingehend den Auftrag, eine solche Sitzplatzbelegung kostenfrei und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu ermöglichen. Die Entfernung von der Aufsichtsperson ist dabei nach dem Alter in drei Gruppen gegliedert. Es sind gemäß § 22 Abs. 2 APPR für folgende Altersgruppen höchstens die nachstehenden Sitzplatzentfernungen des Kindes zulässig:

  • im Alter bis unter 5 Jahren: Sitzplatz, der direkt an den der Aufsichtsperson angrenzt,
  • im Alter ab 5 bis unter 12 Jahren: Sitzplatz in der gleichen Reihe wie der der Aufsichtsperson sowie mit höchstens einem Sitzplatz dazwischen,
  • im Alter von 12 und 13 Jahren: Sitzplatz, der nicht mehr als eine Reihe von dem der Aufsichtsperson entfernt ist.

Fluggesellschaften haben darüber hinaus die Pflicht, für Minderjährige, die ihre Flugreise ohne Begleitperson antreten, entsprechende Beförderungsbestimmungen zu etablieren. Im Übrigen ist es Kindern nicht erlaubt, im Alter unter 5 Jahren eine Flugreise ohne ihre Eltern oder eine mindestens 16-jährige Begleitperson anzutreten.

7. Transport von Musikinstrumenten

Gepäckbezogene Rechte bei Flugverspätung

Die Beförderungsbedingungen der Airlines müssen seit Inkrafttreten der CTA-Regulierungen ferner Vorgaben enthalten, die die Mitnahme von Musikinstrumenten im Hand- oder im aufgegebenen Gepäck ermöglichen (§ 24 Abs. 1 APPR). Demnach kann die Fluggesellschaft den Transport nicht absolut verweigern. Erforderlich ist es, dass die Bestimmungen der Terms & Conditions im Mindesten folgenden Regelungsgehalt aufweisen:

  • Gewichts-, Größen- und Mengenbeschränkungen,
  • Möglichkeiten zum Verstauen im Fluggastraum,
  • Möglichkeiten für den Fall des Einsatzes eines kleineren Flugzeuges als des gebuchten,
  • Transportgebühren.

III. Kritik und Reaktionen der Fluggesellschaften

Anteilige Erstattung der Pauschalreise

Ohne die positiven Absichten des kanadischen Regulierungsgebers anzuzweifeln, finden sich dennoch einige Punkte in der neuen CTA-Verordnung, die höhere Risiken oder Unannehmlichkeiten für Passagiere hervorrufen könnten.

Eine beträchtliche Schwäche der CTA-Verordnung ergibt sich daraus, dass sie die bedeutenden Fluggastrechte wie den Anspruch auf eine Ausgleichspauschale unter strenge Voraussetzungen stellt. Sie sollen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Ursache der Störung für die Airline nicht bloß beherrschbar ist, sondern eine Durchführung auch nachweisbar keine Sicherheitsgefahr bedeutet hätte. Erschwerend kommt die Vagheit der entsprechenden Voraussetzungen in der Verordnung hinzu: So ergibt die Formulierung von „Ereignissen, die innerhalb der Kontrolle der Airline liegen, allerdings aus sicherheitsrelevanten Maßnahmen resultieren“, einen gewissen Interpretationsspielraum. Die CTA bezieht sich in ihren Formulierungen beispielhaft auf technische Störungen, die nicht während regulärer Wartungen, sondern erst kurz vor Abflug festgestellt werden und einen Abflug aus Sicherheitsgründen verhindern. Offen bleibt hierbei die Frage, welche Verantwortung und welche Pflichten die Fluggesellschaft hat, um eine spontane sicherheitsrelevante Maßnahme gar nicht erst erforderlich zu machen. Da eine Fluggesellschaft im Fall solcher Ereignisse keine Entschädigungen zahlen muss, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sie bestrebt ist, diesen Spielraum auszunutzen, Wartungen zu minimieren und es eher auf akute Störungen ankommen zu lassen – zum Nachteil des Passagiers.

Im ungünstigen Fall gehen damit sogar zusätzliche Sicherheitsrisiken einher, wenn die Airlines ihre Routinekontrollen an die unterschiedlichen Rechtsfolgen akuter und frühzeitig entdeckter technischer Störungen innerhalb der CTA-Verordnung anpassen. Schließlich folgen aus den fehlenden Ausgleichspflichten und geringen Leistungsanforderungen einer Airline bei kurzfristig festgestellten Mängeln am Flugzeug, dass die Fluggesellschaft eher einen Anreiz hat, mechanische Probleme erst in letzter Sekunde zu entdecken. Welche Auswirkungen dieser Umstand haben wird, muss sich in der Praxis erst noch zeigen. Dennoch senkt die Differenzierung von Ausgleichsansprüchen gemessen an der Spontanität der Störung im Einflussbereich der Fluggesellschaft im mindesten den Schutzstandard für Fluggäste bedenklich ab.

Außerdem ermöglicht es die neu gefasste Regelung über die Verzögerungen auf dem Rollfeld den Airlines, Passagiere in der geboardeten Maschine bis zu 3 h 45 min auf dem Rollfeld auf ihren Abflug warten zu lassen. Die zuvor geltenden Richtlinien bestimmten für kanadische Flüge eine Obergrenze von 1 h 30 min. Die zulässige Höchstverweildauer auf dem Rollfeld wurde nun also mehr als verdoppelt.

Weiterhin zeigen sich Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung der Regulierung zum pauschalen Ausgleichsanspruch bei verweigertem Boarding. Zwar stehen den betroffenen Fluggästen bis zu 2.400 CAD in Aussicht. Dennoch liegt ein großes Problem für die Anspruchsdurchsetzung im Zugang zu Beweismaterialien. Mit dem neuen Fluggastrecht haben nun nämlich die Flugreisenden die Pflicht, zu beweisen, aus welchem Grund sie nicht in das Flug einsteigen durften. Wer hier als Fluggast nicht schon während des Vorfalls den Vorgang genau dokumentiert, verfügt nur über eingeschränkte Erfolgschancen, um seinen Entschädigungsanspruch wegen Verweigerung des Boardings wirksam durchzusetzen.

Als letzter Kritikpunkt soll in diesem Rahmen die fehlende Durchsetzungskraft der Regularien genannt sein. Die Strafen von bis zu CAD 25.000 stellen keinen höheren Negativanreiz als vor Einführung der neuen Regeln. Einen härteren Vollzug des Gesetzes lässt die CAT also vermissen.

Darüber hinaus bemühen sich die kanadischen Airlines, die ohnehin begrenzte Reichweite der Vorgaben weiter zu verkürzen, indem sie gegen deren Wirksamkeit Rechtsmittel einsetzen. Große kanadische Fluggesellschaften wie Air Canada haben inzwischen Gerichtsverfahren eingeleitet, um die Neuregelungen außer Kraft zu setzen. Begründet wird dies mit der behaupteten Verletzung geltender internationaler Standards.

Auch politisch wird Druck gegen das neue Regelwerk ausgeübt. So drohte der Vorsitzende der Air Transport Association of Canada damit, dass die Einhaltung der höheren Anforderungen kostspielig sei und daher mit höheren Ticketpreisen gerechnet werden müsste. Die Air Transport Association of Canada bildet hierbei immerhin einen Zusammenschluss aus über 30 kanadischen Fluggesellschaften.

Mithin ist sogar ungewiss, ob nicht ein Teil der CTA-Verordnung künftig wieder zurückgenommen oder verwässert wird.

IV. Vergleich zwischen Fluggastrechten in der EU und in Kanada

Rechte in einem Beispielfall

Dank der eingeführten Regulierungen haben kanadische und nicht-kanadische Flugreisende erstmals die Chance, umfassende Rechte auf Flügen in, aus und nach Kanada wahrzunehmen. Damit folgt Kanada im Hinblick auf die Kodifikation von Fluggastrechten dem Beispiel der EU. Trotz diverser Gemeinsamkeiten bestehen jedoch einige deutliche Unterschiede zwischen europäischer und kanadischer Rechtslage, die in diesem Abschnitt überblicksartig anhand einiger wesentlicher Punkte vorgestellt werden.

Eine kleine Einschränkung, die bei der Einforderung möglicher Entschädigungsansprüche aber äußerst wichtig ist, betrifft den Geltungsbereich der jeweiligen Fluggastrechte. Während in Kanada alle Flüge unter die Verordnung fallen, die in das Land, innerhalb des Landes oder aus dem Land heraus stattfinden, schränkt das EU-Recht seinerseits seinen Geltungsbereich in Bezug auf nichteuropäische Airlines etwas ein. Und zwar sind solche Flüge nicht von der EU-FluggastrechteVO betroffen, die in einem EU-Land enden, aber von einer außereuropäischen Airline durchgeführt wurden. Alle anderen innerhalb einer EU-Landes startenden und landenden Flüge sehen sich allerdings mit den EU-Regeln konfrontiert.

Ein deutlicherer Unterschied zu EU-Fluggastrechten ergibt sich in Kanada aus den Differenzierungen zwischen der Größe von Fluggesellschaften und den Verzögerungsursachen. So fällt auf, dass in Kanada kleine Airlines nur einen Bruchteil der Entschädigungssumme großer Airlines zahlen müssen. Der Zweck der Regelung ist es, die Anbieter solcher Flugrouten finanziell nicht zu stark zu belasten, die essentiell für die Anbindung abgelegener kanadischer Regionen sind. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass Fluggesellschaften mit weniger als 2 Millionen Passagieren zwei Jahre in Folge vergleichsweise nur für einen sehr kleinen Teil der Flüge mit Start oder Landung in Kanada verantwortlich sind.

Daneben bildet aber auch die kleinteiligere Aufteilung der anspruchsberechtigenden Gründe von Flugstörungen eine Neuheit gegenüber europäischen Rechten. Wie bereits kritisch aufgezeigt wurde, bietet diese einen großzügigeren Freiraum für Fluggesellschaften, um sich zu entlasten und Ausgleichspflichten zu entgehen. Die Kurzfristigkeit eines technischen Defekts stünde nach der EU-FluggastrechteVO einer Kompensationszahlung nicht entgegen.

Erreicht ein Fluggast in Kanada erst einmal dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung oder -ausfall bei einer großen Airline, beziffert er sich im Vergleich zu einer Entschädigung nach EU-Recht ähnlich hoch. Nach aktuellem Umrechnungskurs betragen die Entschädigungen je nach Dauer der Verspätung 270 bis 680 €. In der EU wird die Entschädigungshöhe dagegen an der Länge der Flugstrecke bemessen, nach der sich grundlegend erst einmal Ansprüche von 250 bis 600 € ergeben können.

Der kanadischen und der europäischen Verordnung ist indes gemein, dass eine Entschädigung eine Mindestverspätung am Zielflughafen von 3 Stunden voraussetzt. Dennoch sind die Regelungsrahmen in diesem Punkt nur begrenzt vergleichbar, z. B. da große Verspätungen nicht zwangsläufig bei langen Flugstrecken auftreten müssen. Somit ergeben sich je nach Bemessungssystem deutliche Unterschiede bei der Höhe der Flugentschädigung. Für das Beispiel einer Verspätung von 4 Stunden am Zielflughafen bei einer Flugstrecke von 4.000 km entstünde Passagieren auf EU-Flügen ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 600 €. In Kanada würde eine große Airline dagegen nur eine Ausgleichszahlung von umgerechnet 273 Euro schulden, weil die Verzögerung nicht noch länder dauerte und die Flugstrecke unerheblich ist. Zudem divergieren die Voraussetzungen für die Entschädigungsansprüche wie dargestellt deutlich.

Eine Besonderheit bilden in Kanada die beträchtlichen Entschädigungshöhen von bis zu 1640 Euro, die eine Fluggesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen leisten muss, wenn sie einem Passagier das Boarding verweigert. Dies übersteigt deutlich die Auszahlungshöhe von 250-600€, die nach Art. 4 FluggastrechteVO in ähnlichen Konstellationen fällig werden.

Schließlich unterscheiden sich auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen für das Einfordern von Fluggastrechten. In Kanada bleibt Fluggästen nach einer Flugunregelmäßigkeit nur ein Jahr, um ihre Ansprüche auf Kompensationsleistungen geltend zu machen. In der EU richten sich die Verjährungsfristen nach nationalem Recht und betragen z.B. in Deutschland gemäß § 195 BGB immerhin drei Jahre.

Es schreibt für Sie: Simon Sturm

Rechtsexperten auf dem Qamqam Anwaltsblog

Den Artikel verfasste am 15. Februar 2020 Simon Sturm. Er hat das Vergleichsportal Qamqam 2018 gegründet und leitet es seither. Im Zuge dessen prüft er regelmäßig ausgewählte Legal Tech Unternehmen auf ihre Konditionen und vergleicht sie mit dem Angebot von Mitbewerbern. Der vorliegende Beitrag wurde zuletzt am 16.02.2020 aktualisiert.