Ist Ihr Internet zu langsam? Hier testen und Geld zurückerhalten!

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Zum Vergleich: Bei einem DSL 50.000 Tarif beispielsweise müsste Ihre Downloadgeschwindigkeit bei etwa 47 Mbit/s liegen. Wenn die ermittelte Internet-Geschwindigkeit deutlich unter der in Ihrem Internet-Tarif gebuchten Bandbreite liegt, ist Ihr Internet wahrscheinlich zu langsam. Tritt das Problem an mindestens zwei Tagen dauerhaft auf, können Sie zu viel bezahltes Geld zurückverlangen. Dazu müssen Sie Ihre Internetgeschwindigkeit wiederholt mit der offiziellen App der Bundesnetzagentur messen. Die App können Sie sich unter folgendem Link kostenlos downloaden.

 

Mit der Neuregelung zum § 57 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erhalten Verbraucher ab Sommer 2021 zusätzliche Rechte, sollte die Leistung ihres Internetanschlusses hinter der gebuchten Rate zurückbleiben. Neu ist daran vor allem das Recht zur Minderung der Beitragszahlungen des Verbrauchers, wenn die reale Internetgeschwindigkeit deutlich von der vereinbarten abweicht. Außerdem hilft dem Kunden künftig das Prinzip der Beweislastumkehr: Hat er die einmal nach den dafür geltenden Regelungen nachgewiesen, dass sein Internet zu langsam ist, darf er so lange seine Internetkosten mindern, bis das TK-Unternehmen den Missstand beseitigt und dies gegenüber dem Kunden beweist.

Nach den Statistiken der Bundesnetzagentur erfüllen über 50% der Internetnutzer die Voraussetzungen, um bares Geld zu sparen. Jeder vierte Haushalt ist sogar berechtigt, seine Internetkosten um die Hälfte zu mindern, weil die tatsächlichen Bandbreiten zu sehr von den versprochenen abweichen. Bei einem Tarif für monatlich 40€ sind das 20€ pro Monat und 240€ im Jahr.

Doch wie führt man ordnungsgemäß eine Breitbandmessung für den heimischen Internetanschluss durch? Wie findet man heraus, ob die tatsächliche Internetgeschwindigkeit die vertraglich versprochene unterschreitet? Und wie gelingt es, den Anspruch auf anteilige Erstattung der Beitragskosten gegenüber dem Provider wirksam durchzusetzen? Auf all diese Fragen liefert der nachstehende Artikel umfassende Antworten.

Rechtslage

Wann gilt das Internet als zu langsam?

Speed-Messung

Zu geringe Bandbreite nachweisen

Kosten mindern

Wie Sie Überzahlungen zurückfordern


Gesamtübersicht zum Recht auf schnelles Internet und zur Erstattung zu hoher Internetkosten


In den einzelnen Kapiteln erläutern wir Ihnen nachfolgend Schritt für Schritt:

  1. worauf Sie gegenüber Ihrem Internetanbieter Anspruch haben, wenn Ihr Internet zu langsam ist (Darstellung der Rechtslage).
  2. wie Sie mit einer Breitbandmessung feststellen und beweisen können, dass Ihre tatsächliche Internetgeschwindigkeit hinter der vertraglich zugesagten zurückbleibt.
  3. wie Sie einen Anspruch auf Minderung Ihrer Internetkosten gegen Ihren Provider durchsetzen.

Als Einstieg in die Thematik empfehlen wir Ihnen, als erstes einen kostenlosen Schnelltest Ihrer Internetgeschwindigkeit durchzuführen, bevor Sie die einzelnen Abschnitte des Beitrags lesen. Ganz am Anfang des Artikels finden Sie den Einstieg in die Kurzprüfung, die nur ca. 30 Sekunden dauert. Das Ergebnis führt zwar noch keinen vollständigen Beweis darüber, dass Ihr Internet zu langsam ist. Es gibt Ihnen aber einen guten ersten Eindruck. Falls es Ihnen wie der Mehrheit der Haushalte in Deutschland geht und bei Ihnen die zugesagte Internetgeschwindigkeit nur teilweise erreicht wird, zeigen Ihnen die einzelnen Kapiteln unseres Beitrags, wie Sie Internetkosten sparen können.




1. Rechtslage

Voraussetzungen für die Entschädigungspauschale

Rechtslage Minderung Internetkosten

Anders als das Minderungsrecht bei Internetverträgen, kennen die meisten die geltende Regelung bei Wohnraummietverträgen: Weist eine Mietwohnung Mängel auf und werden jene nicht seitens des Vermieters umgehend behoben, kommt es automatisch zur Mietminderung: Der Mieter muss nicht mehr die volle Miete bezahlen, sondern schuldet sie nur noch in dem Umfang, in dem die Wohnung eingeschränkt weiter bewohnbar ist.

Doch wie verhält es sich, wenn Verbraucher bemerken, dass die tatsächliche Geschwindigkeit ihres Internetanschlusses dauerhaft hinter der gebuchten Leistung zurückbleibt? Die bisherige Regelung der EU-Verordnung VO 2015/2120 ließ Kunden von Telekommunikationsunternehmen bis 2021 kaum effektive Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis ohne Kündigung anzupassen, um geringere Beiträge zu zahlen. Wer bei seinem Anbieter bleiben wollte, musste die für seinen Tarif vereinbarten monatlichen Internetgebühren weiterzahlen, selbst wenn nicht die festgelegte Bandbreite bereitgestellt wurde.

Das ändert sich nun. Denn der Bundestag hat mit der TKG-Novelle im April 2021 ein Gesetz verabschiedet, das Verbrauchern mehr Rechte einräumt und deren Position gegenüber den Telekommunikationsanbietern stärkt.

Die bis dato geltende Regelung entstammt Art. 4 Abs. 4 der EU-Verordnung 2015/2120, die für alle Verträge mit Internetanbietern gilt, die nach dem 29.11.2015 geschlossen oder erneuert werden. Die Regelung stellt klar, dass ein Telekommunikationsunternehmen jedes Mal seine vertraglichen Pflichten verletzt, wenn der dem Kunden bereitgestellte Internetzugang deutlich langsamer ist als die bestellte Bandbreite.

Wann das Internet als langsam genug gilt, damit dies eine Vertragsverletzung darstellt, konkretisiert für Deutschland die Bundesnetzagentur in einem Kriterienkatalog. Anhand dessen lässt sich sehr genau feststellen, ab wann der Internetanbieter vertragsbrüchig wird, weil ein Kunde nicht mit der Geschwindigkeit surfen kann, die ihm zusteht.

Das Problem war bisher, dass einem Verbraucher die Erkenntnis wenig nützte. Lag eine Vertragsverletzung vor, war der Handlungsspielraum des betroffenen Kunden bislang darauf begrenzt, gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen fordern zu dürfen, dass der Mangel abgestellt wird. Eine Weigerung blieb allerdings rechtlich gesehen weitgehend folgenlos. Zwar war es schon seit jeher möglich zu kündigen. Eine feste Erstattung wegen der schlechten Internetversorgung schuldete der jeweilige Anbieter bislang aber nicht. Denn der Kunde durfte seine Zahlungen auch während der Unterversorgung nicht etwa verweigern oder mindern.

Die Lösung kommt nun in Form einer Gesetzesänderung: Die Neufassung von § 57 Abs. 4 TKG, die voraussichtlich im Sommer 2021 in Kraft tritt, soll dem Ungleichgewicht zuungunsten des Verbrauchers Einhalt gebieten. Kunden erhalten bei Vertragsverletzungen ihres Internetanbieters in Puncto Geschwindigkeit künftig wirksame Rechte:

Die Definition einer Vertragspflichtverletzung durch das Telekommunikationsunternehmen bleibt dabei gleich. Es muss eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßige Abweichung in der Geschwindigkeit oder anderen Dienstqualitätsparametern (z.B. bei der Zuverlässigkeit) zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag zugesicherten Leistung vorliegen. Wie man eine solche Abweichung feststellt, thematisieren wir im verlinkten Folgeabschnitt.

Neu sind als Rechtsfolge solcher Vertragspflichtverletzungen die Ansprüche des Verbrauchers 1. zur Minderung der Zahlungen sowie 2. Zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.

Minderung bedeutet in diesem Fall, dass der Verbraucher seine monatlich geschuldeten Internetgebühren in dem Verhältnis herabsetzen kann, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Die Befugnis zur Minderung ist dabei als Rückerstattungsanspruch ausgestaltet: Der Betroffene muss also zunächst weiter die vollen Beiträge entrichten, kann den aufgrund der Minderleistung überzahlten Teil aber nach jedem Monat zurückverlangen.

Das Minderungsrecht bietet dem Kunden damit einen Ausgleich für eine in der Vergangenheit liegende, nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung des Anbieters. Betroffene dürfen nicht die Zahlung an sich mindern, sondern beantragen im Nachgang eine Erstattung. Bevor ein Kunde jedoch mindern kann, muss die Leistungsabweichung bestimmte Kriterien erfüllen und über einen von der Bundesnetzagentur zertifizierten Überwachungsmechanismus nachgewiesen werden. Die einzelnen Kriterien sowie eine Anleitung zur Nutzung des Online-Tools werden weiter unten im Artikel genauer beschrieben.

Für Internetkunden kann eine Minderung nach erfolgreicher Nachweisführung finanziell durchaus lohnend sein. An dieser Stelle ein kleines Rechenbeispiel:

Nehmen wir an, der Kunde bezieht seinen Internetzugang von der Telekom unter einem Magenta M Tarif mit VDSL 50. Normalerweise müssten ihm bei diesem Tarif durchschnittlich Downloadraten von 47 Mbit/Sekunde eingeräumt werden. Der Kunde hat jedoch den Eindruck, Downloads würden bei ihm nicht so schnell funktionieren. Er prüft deshalb, ob sein Internet möglicherweise zu langsam ist. Nun werden ordnungsgemäß an zwei verschiedenen Tagen je 10 Messungen durchgeführt. Dabei bestätigt sich der Verdacht des Kunden: Im Durchschnitt erzielt er nur eine Downloadgeschwindigkeit von 23,5 Mbit pro Sekunde. Demnach besteht ein Leistungsdefizit von 50%. Regulär kostet der Tarif nach dem sechsten Buchungsmonat 39,95€ pro Monat. Diese müssen auch weiterhin entrichtet werden. Der Kunde kann aber wegen seiner zu niedrigen Internetgeschwindigkeit 50% des bezahlten Preises monatlich zurückverlangen, also in diesem Fall 19,98€. Das ist ihm so lange gestattet, bis das Telekommunikationsunternehmen den Mangel beseitigt hat.

Neu geregelt ist außerdem das Prinzip der Beweislastumkehr. Der Verbraucher muss den Mangel lediglich einmalig ordnungsgemäß nachweisen. Anschließend kann er so lange monatlich sein Geld anteilig zurückverlangen, bis das Telekommunikationsunternehmen eigenständig den Beweis angetreten hat, dass der Mangel behoben ist.

Effektiv kann die Beweislastumkehr je nach Technologie der Internetanbindung dazu führen, dass das Minderungsrecht zeitlich unbegrenzt fortbesteht. Dies ist beispielsweise bei Vectoring-Anschlüssen (VDSL) häufig der Fall, wenn das auf der letzten Meile eingesetzte Kupferkabel aufgrund seiner Länge und Dämpfungswerte die verfügbare Bandbreite dauerhaft einschränkt. Hier endet das Minderungsrecht faktisch erst mit der Verlegung eines leistungsstärkeren Glasfaserkabels. Da solche Aufrüstungen kostspielige Investitionen erfordern, sind also durchaus Fälle realistisch, in denen ein Kunde einmal die zu geringe Internetgeschwindigkeit nachweist und dann über Jahre seine Internetkosten mindern kann.

2. Speed-Messung

Auszahlungsdauer der größten Deutschen Fluggastportale im Vergleich

2.1 Welche Leistungen sind bei einem Breitbandtarif versprochen?

Kommt der Verdacht auf, die Geschwindigkeit der Internetverbindung sei zu langsam gemessen an dem, was der Kunde gebucht hat, sollte er vor einer Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit einige Vorüberlegungen anstellen.

Zunächst ist zu prüfen, welcher Tarif genau gebucht wurde und welche Leistungen darin enthalten sind. Dies dient dazu, die Ergebnisse der späteren Messungen überhaupt einordnen und bewerten zu können. Der Titel des Tarifs führt dabei häufig zu falschen Annahmen hinsichtlich der gelieferten Geschwindigkeit. So schuldet die Telekom beispielsweise für die Bereitstellung der vereinbarten Bandbreite im beliebten Tarif Magenta für Zuhause M 50 VDSL nicht durchgehend Downloadraten von 50 Mbits/Sekunde, sondern lediglich eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 47 Mbits pro Sekunde. Die 50 Mbit muss der Internetzugang nur in der Spitze als kurzfristige Maximalleistung erreichen, um als vertragsgemäß zu gelten.

Die genauen Angaben zu einem gebuchten Tarif finden sich in dessen Leistungsbeschreibung. Sie ist Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Internetversorgers und. Der Provider regelt darin, welchen Leistungsumfang die einzelnen Tarife abbilden und gibt dazu auch die Maximal-, sowie die Minimalleistung sowie die Durchschnittsleistung an.

Die Leistungsbeschreibung zu einem Internetprodukt findet sich in aller Regel auf der Homepage eines Internetanbieters. An dieser Stelle haben wir die häufig verkauften Telekom Magenta Zuhause Tarife sowie die Tarife von Vodafone verlinkt.

Ist sich der Kunde nicht sicher, welchen Tarif er in Anspruch nimmt, kann er ihn schnell in seinen Unterlagen, im Nutzerkonto des Anbieters oder in seinen E-Mails finden: Denn der Tarif ist in der monatlichen Rechnung des Telekommunikationsunternehmens, im Vertrag oder im Produktinformationsblatt verzeichnet. Im Zweifel wartet man einfach, bis einem die nächste Rechnung für den Internetzugang per Post oder E-Mail zugeht. Daraus lässt sich dann ersehen, was man gebucht hat und wofür man bezahlt.

2.2 Wie misst man die tatsächlich gelieferte Bandbreite?

Für die zertifizierte Messung der tatsächlich gelieferten Bandbreite stellt die Bundesnetzagentur eine Desktop-App zur Verfügung. Andere Programme zur Breitbandmessung sind nicht zulässig, um den Nachweis darüber zu führen, dass das bereitgestellte Internet zu langsam ist. Die Desktop-App für die Breitbandmessung kann hier für die Betriebssysteme Windows 7 und 10, macOS und Linux heruntergeladen werden und ist kostenlos.

Beim Nachweis nicht vertragskonformer Leistungen sind einige Punkte zu beachten, wenn der Internetkunde die Ergebnisse anschließend für eine eventuelle Minderung der monatlichen Kosten nutzen möchte. Ein valider Nachweis besteht aus mindestens 20 einzelnen Messungen, die an mindestens zwei unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden müssen. Dabei ist auf eine gleichmäßige Verteilung zu achten, also mindestens zehn Messungen an jedem der beiden Tage in Abständen von mehr als fünf Minuten. Die beiden Messtage müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Start einer Messkampagne liegen, die Messungen sind also innerhalb von zwei Wochen abzuschließen. Damit die Messungen aussagekräftig sind, müssen sie auf einem Gerät vorgenommen werden, das mit einem LAN-Kabel an den Router angeschlossen ist. Ein Test über ein Gerät im WLAN eignet sich leider nicht als Beweismittel, weil die Ergebnisse dadurch verfälscht werden können, dass sich zu viele Geräte im WLAN befinden und das Netzwerk bei der Messung überlasten, ohne dass dies etwas mit dem Internetanschluss der Wohnung zu tun hat.  Auch andere Störfaktoren während der Messung, beispielsweise paralleler Datenverkehr, sind zu vermeiden. Sie sollten also insbesondere nichts streamen oder große Dateimengen hoch- oder herunterladen, während Sie die Tests mit der Desktop-App durchführen.

Die Ergebnisse werden von dem Programm in einem Messprotokoll gelistet und zeigen die tatsächlich erreichte Datenübertragungsrate des geprüften Internetanschlusses. Mit diesem Messprotokoll kann dann bewiesen werden, wie schnell die Internetgeschwindigkeit ist, die tatsächlich zur Verfügung steht.

Von einer nicht vertragskonformen Leistung ist auszugehen, wenn einer der folgenden drei Fälle vorliegt. Eine zur Minderung berechtigende Vertragspflichtverletzung des Internetversorgers tritt ein, wenn

  1. nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90% der vertraglich festgelegten Maximalleistung erreicht werden. (z.B. bei Magenta für Zuhause M mit 50 VDSL 50Mbit/s) oder
  2. die gebuchte Normalgeschwindigkeit (z.B. bei Magenta für Zuhause M mit 50 VDSL 47Mbit/s) nicht in 90% der durchgeführten Messungen erreicht wird oder
  3. die in der Leistungsbeschreibung zum gebuchten Internetprodukt definierte minimale Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils einmal unterschritten wird.

Voraussetzungen zu langsames Internet

Damit der Kunde des Internetanbieters den korrekten Nachweis eines eventuell bestehenden Mangels liefern kann, listet der Artikel das erprobte Vorgehen Schritt für Schritt auf. Eine Kurzzusammenfassung können Sie folgendem Schaubild entnehmen:

7 Schritte zur Messung der Breitbandgeschwindigkeit

Schritt 1: Installation der Software

Auf der von der Bundesnetzagentur zertifizierten Homepage breitbandmessung.de lässt sich die Desktop-App für die Breitbandmessung der heimischen Internetverbindung für die Betriebssysteme Windows, MacOS und Linux kostenfrei herunterladen und installieren. Nach dem erfolgreichen Download des Programms speichert der Nutzer die Datei auf dem jeweiligen Endgerät und folgt den Anweisungen des Programms je nach verwendetem Betriebssystem.

Schritt 2: Start der Desktop-App

Ist der Installationsvorgang abgeschlossen, wählt der Internetkunde im Startmenü den Reiter „Breitbandmessung“ aus. Dort sind zunächst die Bestimmungen zum Datenschutz sowie die Nutzungsbedingungen zu lesen und zu akzeptieren. Ohne Einwilligung in die Datenverwendung ist die Breitbandmessung leider nicht möglich. Eine einmal erteilte Einwilligung kann aber jederzeit widerrufen werden. Nähere Informationen zu den erhobenen Daten und deren Verwendung finden sich im Leitfaden der Bundesnetzagentur.

Schritt 3: Tarifdaten eingeben und Voraussetzungen prüfen

Bevor die Messung beginnt, erfragt das Programm einige Angaben zu den Tarifdaten, beispielsweise die Art der Anbindung, den Anbieter, den genauen Tarif sowie die Postleitzahl. Außerdem erbittet es eine vorübergehende Standortfreigabe. All dies dient der besseren Einordnung der späteren Messungen. Außerdem gibt es Hinweise für einen optimalen Ablauf des Messvorgangs.

Schritt 4: Einzelmessung starten

Mit einem Klick auf den Button „Einzelmessung starten“ beginnt die Durchführung einer Messkampagne. Drei Schritte laufen nun automatisch nacheinander ab. Zum einen die Laufzeit-Messung, zum anderen die hauptsächlich relevante Messung der verfügbaren Downloadrate sowie zusätzlich die Messung der Upload-Geschwindigkeit. Nach Abschluss des Messvorgangs erstellt das Programm ein individuelles Ergebnis.

Schritt 5: Export des Ergebnisses

Das Ergebnis kann vom Nutzer als PDF-Dokument abgespeichert werden. Alternativ ist auch die Möglichkeit „Mein Ergebnis als .csv exportieren“ anwählbar. Dieses Dokument ist das ausschlaggebende und einzig zulässige Beweismittel, um zu dokumentieren, dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Internetkosten vorliegen.

Schritt 6: Durchführung weiterer Messungen

Für eine Messkampagne sind mindestens 20 Messungen, gleichmäßig verteilt auf zwei Tage notwendig. Diese lassen sich durch Betätigung des dafür vorgesehenen Buttons in der Desktop-App einzeln starten. Nach dem Abspeichern des Ergebnisses ist der Start eines neuen Vorgangs auf die gleiche Art und Weise wie oben beschrieben möglich.

Der Abstand zwischen den einzelnen Messvorgängen darf fünf Minuten nicht unterschreiten. Die App sperrt nach einer Messung für diesen Zeitraum den Button und gibt ihn wieder frei, nachdem fünf Minuten verstrichen sind. Um möglichst aufwandsarm die Messungen eines Tages zusammenzubekommen, bietet es sich an, die App einfach beim Start des PC zu öffnen und sie einfach immer mal wieder zwischen sonstigen Anwendungen aufzuklicken, um einen neuen Messvorgang anzuschieben. Dadurch füllt sich das Messprotokoll sukzessive, ohne dass man abends noch unnötig lange vor dem PC verharren muss, um die Sperrzeiten zwischen den restlichen benötigten Einzelmessungen abzuwarten. Unter dem Menüpunkt „Messverlauf“ sieht der Nutzer eine Tabelle seiner bisher ermittelten Messergebnisse.

Schritt 7: Umgang mit dem Messprotokoll

Das Messprotokoll verzeichnet die Ergebnisse einer Messkampagne und stellt jene den vertraglich vereinbarten Werten gegenüber. Der Nutzer gewinnt auf diese Weise eine Übersicht darüber, ob sein Internetzugang die Qualität hat, die ihm vertraglich zusteht. Bei erheblichen Abweichungen der Soll- und Ist-Werte voneinander sollte sich der Verbraucher an seinen Internetanbieter wenden oder anderweitig Unterstützung suchen, um sein Minderungsrecht durchzusetzen.

3. Rückerstattung zu hoher Internetkosten

Seitenteiler für die Sektion des Verfahrens eines Anbieters im Testbericht

Internetkunden, die lediglich einen Bruchteil der ihnen zugesicherten Übertragungsgeschwindigkeit geliefert bekommen, können ihren Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung oder eine Teilerstattung der monatlichen Kosten auf zwei unterschiedliche Arten durchsetzen. Entweder verfolgen sie ihr Recht selbstständig oder sie beauftragen damit ohne Kostenrisiko ein Online-Portal wie weniger-internetkosten.de.

Wege zur Durchsetzung von Minderung für zu langsames Internet

3.1 Eigene Durchsetzung

Bei der Option der selbständigen Durchsetzung kontaktieren Kunden auf eigene Faust ihren Internetanbieter und machen ihren Anspruch ihm gegenüber geltend. Dafür ist es zunächst wichtig, bereits eine gültige Breitbandmessung nach allen oben genannten Kriterien durchgeführt zu haben. Jene dient als Nachweis der mangelhaften Leistung und untermauert den Anspruch auf eine spätere Erstattung.

Die Verbraucherzentrale unterstützt Kunden aller Anbieter bei ihrer Rechtsverfolgung mit individuell anpassbaren Briefvorlagen. Allerdings ist das oben beschriebene Minderungsrecht des Internetkunden noch sehr neu, weil es erstmalig im Sommer 2021 greift. Daher beziehen sich die verfügbaren Vorlagen der Verbraucherzentrale hauptsächlich auf die aktuell noch geltende Rechtslage, nach der Kunden lediglich eine einvernehmliche Vertragsanpassung oder Schadenersatz für besondere quantifizierbare Schäden infolge der zu langsamen Internetleitung nach Kündigung verlangen dürfen. Allerdings ist die Vorlage für eine Vertragsanpassung mit einigen Abwandlungen als Schreiben verwendbar, mit dem eine Minderung der monatlichen Internetkosten bzw. eine entsprechende Teilerstattung gefordert werden kann.

Grundsätzlich ist es dem Verbraucher dadurch möglich, seine Forderung auf Rückzahlung der Internetkosten selbst durchzusetzen. Dazu bedarf es aber ein wenig Sachkenntnis sowie einigen Arbeits- und Zeitaufwand für die Kommunikation mit dem Provider:

Nach der korrekt ausgeführten Breitbandmessung rechnet der Kunde anhand der Ergebnisse aus, ob und um wie viel er den monatlichen Rechnungsbetrag nach seinem konkreten Internetvertrag mindern dürfte. Anschließend fordert er mit einem Anschreiben sowie den beigelegten Messergebnissen die anteilige Erstattung an. Hierzu sollte er seinem Vertragspartner eine Frist setzen (z.B. zur Zahlung binnen zwei Wochen auf das vom Kunden benannte Konto). Möglicherweise kommt der jeweilige Internetversorger bereits infolgedessen seiner gesetzlichen Pflicht nach.

Dabei ist darauf zu achten, die monatlichen Beiträge normal weiter zu zahlen. Der Provider zahlt Minderungsbetrag bestenfalls als Erstattung zurück. Eine eigenständige Minderung der Kosten von vornherein ist nicht zulässig. Sollte sich der Anbieter nicht zurückmelden oder sich einer Beseitigung des Mangels bzw. einer anteiligen Rückzahlung verweigern, ist ein Gerichtsverfahren meist unumgänglich. An dieser Stelle sollte der Kunde anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, sofern er keinen Dienstleister mit der Rechtsverfolgung beauftragt.

3.2 Durchsetzung mit dem Portal „weniger-internetkosten.de“

Das Online-Portal „weniger-internetkosten.de“ hilft Verbrauchern, deren Internetanbieter nicht die versprochene Geschwindigkeit liefern, bei der Durchsetzung ihres Anspruchs auf Vertragserfüllung. Anders als ein Anwalt hält das dahinterstehende Unternehmen Conny GmbH den Kunden vom Kostenrisiko frei und berechnet seine Gebühr nur im Erfolgsfall. Je nach Wunsch des Kunden setzt sich das Verbraucherportal dafür ein, eine anteilige Rückerstattung der monatlich gezahlten Gebühren vom Internetversorger zu erwirken oder aber den Vertrag mit diesem ohne Zusatzkosten vorzeitig zu kündigen.

Das Unternehmen ist auf Internetverträge spezialisiert und bearbeitet Fälle mit moderner Technologie, um die Preisgestaltung für den Kunden möglichst schlank zu halten.

Schnell und einfach kann der Internetkunde den Dienst des Online-Portals in Anspruch nehmen und seinen Fall kostenfrei prüfen lassen. Dafür gibt er zunächst seinen Internetanbieter, die Anschlussdetails sowie die Ergebnisse der Breitbandmessung in das Formular auf der Seite von „weniger-internetkosten.de“ ein. Anschließend prüft das Portal den Anspruch auf Entschädigung. Bei positiver Prüfung beauftragt der Internetkunde „weniger-internetkosten.de“ mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Internetversorger.

Die Firma wendet sich an den Provider und fordert ihn zur Vertragserfüllung oder einer Entschädigung auf. Dies kann beispielsweise eine Minderung in Form einer Herabstufung der Kosten sein. Ziel ist es, nach einmaliger Aufforderung eine dauerhafte Anpassung der vertraglichen Leistung zu erwirken. Ob dies jedoch immer gelingt, bleibt an dieser Stelle fraglich.

Notfalls klagt das Online-Portal den Anspruch des Kunden auch vor Gericht ein, ohne dass dieser Zusatzkosten tragen muss. Im Erfolgsfall erhält „weniger-internetkosten.de“ einen Pauschalbetrag von 9,95€, der dem Kunden erst in Rechnung gestellt wird, wenn er selbst zu seinem Recht gelangt.

Autoreninformation

Rechtsexperten auf dem Qamqam Anwaltsblog

Der Artikel wurde gemeinschaftlich vom Redaktionsteam des Anwaltsblogs am 07.05.2021 angefertigt.